§ 174 StGB: Pfarrer als Beichtvater begründet kein Anvertrautseinsverhältnis
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 491/85
- Datum
- 05.11.1985
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anvertrautseinsverhältnis i.S.d. § 174 Abs. 1 StGB setzt persönliche Beziehungen voraus, in deren Rahmen der Täter zumindest Mitverantwortung für das geistige und sittliche Wohl des Minderjährigen trägt und eine entsprechende Einwirkungsmöglichkeit besitzt, die ein Über- und Unterordnungsverhältnis begründet.
Allgemeine seelsorgerische Beziehungen eines Geistlichen zu minderjährigen Gemeindemitgliedern (einschließlich Beichtverhältnisses) begründen für sich genommen kein Anvertrautsein i.S.d. § 174 Abs. 1 StGB; erforderlich ist ein deutlich über das Übliche hinausgehendes Obhuts- bzw. Abhängigkeitsverhältnis.
Sexuelle Handlungen im Rahmen eines bestehenden Lehrer-Schüler-Unterordnungsverhältnisses können § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB erfüllen, auch wenn sie außerhalb der eigentlichen Unterrichtsstunde stattfinden.
Für § 179 Abs. 1 Nr. 4 StGB genügt es nicht, dass die mangelnde Abwehrfähigkeit auf einer noch nicht abgeschlossenen Reifung von Kindern oder Jugendlichen beruht; Widerstandsunfähigkeit muss auf einem der gesetzlich vorausgesetzten Gründe beruhen.
Zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit kindlicher oder jugendlicher Zeugen bedarf der Tatrichter regelmäßig keines Sachverständigen; ein Glaubwürdigkeitsgutachten ist nur geboten, wenn besondere, aus dem normalen Erscheinungsbild herausragende Eigenheiten vorliegen, deren Bewertung besondere Sachkunde erfordert.
Vorinstanzen
Landgericht Rottweil, 6. Mai 1985
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 491/85 in der Strafsache gegen Sc ██████████ aus ███████, den Pfarrer a. D. Viktor ████, geboren am ██████████ 1927 in ███ (Jugoslawien), wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5. November 1985, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schauenburg, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer, Dr. Schikora, Dr. Foth, Or. Granderath als beisitzende Richter, Staatsanwalt ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, der Angeklagte, Rechtsanwalt ███████████████████████ als Verteidiger, █████████████████████████ als Vertreter der Nebenklägerinnen, Justizhauptsekretär ████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Rottweil vom 6. Mai 1985 werden verworfen.
Die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft und die durch dieses Rechtsmittel veranlassten notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last. Der Angeklagte hat die Kosten seiner Revision und die den Nebenklägerinnen durch dieses Rechtsmittel erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten, einen katholischen Pfarrer, wegen sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen (der Nebenklägerin Martina █████████) zur Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist; im Übrigen (vom Vorwurf einer Sexualstraftat gegen die Nebenklägerin Daniela █████) hat es ihn freigesprochen. Hiergegen richten sich die Revisionen der Staatsanwaltschaft, welche die Verletzung materiellen Rechts rügt, und – soweit er verurteilt worden ist – des Angeklagten, der das Verfahren beanstandet und ebenfalls die Sachbeschwerde erhebt. Beide Rechtsmittel bleiben ohne Erfolg.
I. Das Landgericht hat festgestellt:
1. Martina ████████, geboren am ███████████ 1968, kam ab Herbst 1981 häufig ins Pfarrhaus, um die kranke frühere Haushälterin des Angeklagten zu besuchen. Diese Besuche nahm der Angeklagte wiederholt zum Anlass, ihr in seinem Arbeitszimmer die Beichte abzunehmen und danach mit ihr Küsse auf den Mund auszutauschen. Für den Fall, dass sie sich weigere oder von diesen Küssen Dritten erzähle, drohte er ihr mit dem Fegefeuer.
Im Schuljahr, das im August 1982 begann und Ende Juli 1983 endete, unterrichtete der Angeklagte das Mädchen, dessen Alter er kannte, in der Hauptschule als Religionslehrer. Ihm war klar, dass die Schulkinder ihm zur Erziehung anvertraut waren.
Nachdem Martina 14 Jahre alt geworden war, kam es häufig vor, dass der Angeklagte ihr Zungenküsse gab, die sie erwiderte. Manchmal reichte er ihr mit einem Zungenkuss die Hostie. Sie glaubte ihm, wenn er sagte, er sei der Heiland, und der Heiland wolle, was er von ihr verlange. Zugleich war sie ihm in jungmädchenhafter Schwärmerei zugetan.
Ende des Jahres 1982 verstarb die frühere Haushälterin des Angeklagten. In der Folgezeit kam Martina nur noch gelegentlich ins Pfarrhaus. Um sie zu bewegen, sich zu entkleiden, spiegelte ihr der Angeklagte im Januar 1983 vor, sie werde mit dem Heiland vermählt, hierbei werde auch die Mutter Gottes erscheinen. Das führte – bei dieser Gelegenheit und ähnlich zu Ostern 1983 und dreimal im Sommer 1983 – dazu, dass sich beide im Schlafzimmer des Angeklagten auszogen und er sie etwa zehn Minuten lang am Geschlechtsteil und an der Brust streichelte.
Im August 1983, als Martina nicht mehr vom Angeklagten unterrichtet wurde, ereignete sich der gleiche Vorgang noch mindestens dreimal.
Später trat Martina, nachdem er in ihr den entsprechenden Wunsch geweckt hatte, in ein Kloster ein. Zuvor hatte er ihr Geld gegeben, damit sie sich einen Ring mit einem Stein als Zeichen der Vermählung kaufen konnte. Martinas Vormund, ihre Tante, war mit diesem Schritt einverstanden; sie war davon ausgegangen, das Mädchen könne in der Klosterschule den Hauptschulabschluss machen. Als sich herausstellte, dass dies nicht möglich war, sorgte sie dafür, dass das Mädchen wieder nach Hause kam.
2. Daniela ████, deren Alter vom Landgericht nicht mitgeteilt wird, die aber nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe schon 16 Jahre alt war, gehörte derselben Pfarrgemeinde an. Auch sie entschloss sich nach Abschluss der Schulzeit, in ein Kloster einzutreten. Diesen Entschluss fasste sie vorwiegend unter dem Einfluss des Angeklagten. Bei diesem hatte sie wiederholt gebeichtet. Unter der Vorspiegelung, er sei der Heiland, und der Heiland wolle, was er von ihr verlange, erreichte er auch bei Daniela, dass sie ihm Küsse auf den Mund gab. Später erhielt sie vom Angeklagten auch Zungenküsse, wenn er sie im Kloster besuchte. Dabei hielt er sie im Glauben, es sei der Heiland, mit dem sie die Zungenküsse austausche.
Im August 1983 hatte Daniela Heimaturlaub. Da der Angeklagte krank zu Bett lag, besuchte sie ihn im Pfarrhaus. Er gab ihr zunächst wiederum Zungenküsse und erklärte dann, er könne die bei der Regelblutung auftretenden Schmerzen durch Handauflegen heilen, worauf er ihr unter der Kleidung an ihr Geschlechtsteil fasste.
Noch während dieses Heimaturlaubs schenkte ihr der Angeklagte Geld zum Kauf eines Rings. Den von Daniela erworbenen Ring segnete er. Weisungsgemäß befestigte sie den Ring mit einer Sicherheitsnadel am Büstenhalter. Jedes Mal, wenn sie nun ins Pfarrhaus kam, holte er den Ring hervor und küsste ihn, wobei er jeweils die Brust des Mädchens berührte.
Einige Zeit später hielt sich Daniela zur Ausbildung an einem anderen Ort auf. Der Angeklagte besuchte sie dort. Er ging mit ihr auf ihr Zimmer und nahm ihr dort die Beichte ab. Danach reichte er ihr die Hostie mit einem Zungenkuss. Anschließend äußerte er, der Heiland wolle mit ihr schlafen; wenn sie mit dem Heiland vermählt werden wolle, müsse sie mit ihm schlafen. Mit der Bemerkung, das sei ihr zu viel, dafür sei sie noch zu jung, wies Daniela dieses Ansinnen zurück. Gleichwohl zog sich der Angeklagte aus und legte sich auf ihr Bett. Er forderte sie auf, ihn am Geschlechtsteil zu streicheln, was sie jedoch ebenfalls ablehnte. Als zufällig an die Tür geklopft wurde, ließ der Angeklagte von seinem Vorhaben ab. Er schenkte dem Mädchen noch 1.300 DM; dieses Geld sollte es für sich verbrauchen.
II. Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft
Auf der Grundlage dieser Feststellungen, die auf einer rechtsfehlerfreien Beweiswürdigung beruhen, ist das angefochtene Urteil in keiner Richtung (vgl. § 301 StPO) zu beanstanden.
1. Soweit der Angeklagte verurteilt worden ist, tritt ein Rechtsfehler nicht zu Tage.
a) Der Schuldspruch begegnet keinen Bedenken. Zu Recht hat die Strafkammer angenommen, dass Martina ████████, die vom Angeklagten im Schuljahr 1982/1983 im Fach Religion unterrichtet wurde, ihm in diesem Zeitraum – in dem sie 14 Jahre alt war – zur Erziehung anvertraut war (§ 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB). Auch waren die sexuellen Handlungen, die der Angeklagte im Rahmen dieses Unterordnungsverhältnisses vornahm, im Sinne des § 184c Nr. 1 StGB von einiger Erheblichkeit (zu dieser Beurteilung vgl. BGHSt 18, 169; BGH StV 1983, 415; 1983, 415/416; Laufhütte in LK 12. Aufl. § 184c Rdn. 10). Dass sie außerhalb des eigentlichen Religionsunterrichts geschahen, stellt hier, wie die Strafkammer erkannt hat, die Erfüllung des Tatbestandes nicht in Frage (vgl. BGHSt 19, 163, 166 sowie schon BGH MDR 1954, 53).
b) Auch der Strafausspruch hält der Nachprüfung stand. Mit dem Hinweis auf „die wiederholte Tatbegehung“ berücksichtigt das Landgericht die Anzahl der Einzelakte, die dem Angeklagten im Rahmen der von ihm begangenen fortgesetzten Handlung zur Last fallen. Soweit es „seine Neigung zu minderjährigen Mädchen überhaupt, mögen auch die dabei begangenen Handlungen unter kein Strafgesetz fallen“, zur Begründung der Strafart Freiheitsstrafe heranzieht, handelt es sich um eine spezialpräventive Erwägung, die durch den festgestellten sexualethisch bedenklichen Umgang des Angeklagten mit drei weiteren Mädchen getragen wird.
2. Vergeblich wendet sich die Staatsanwaltschaft dagegen, dass der Angeklagte in keinem der beiden Fälle wegen sexuellen Missbrauchs Widerstandsunfähiger im Sinne des § 179 Abs. 1 Nr. 4 StGB verurteilt worden ist. Die Strafkammer hat in Übereinstimmung mit dem Gutachten des jugendpsychiatrischen Sachverständigen Dr. K[REDACTED] nicht festzustellen vermocht, die Mädchen seien aus einem der in dieser Vorschrift aufgeführten Gründe zum Widerstand unfähig gewesen (vgl. die Urteilsgründe IV 2 sowie VI 3 a). Sie war insbesondere nicht gehalten, die „pubertäre Religionshinwendung“ der Mädchen – die der Angeklagte zu sexuellen Handlungen ausnutzte – als eine schwere seelische Abartigkeit zu werten (zu diesem Rechtsbegriff vgl. in vorliegendem Zusammenhang BGH NStZ 1981, 139/140; kritisch Lenckner in Schönke/Schröder, StGB 22. Aufl. § 179 Rdn. 5). Zur Erfüllung des erwähnten Tatbestandes reicht es nicht aus, dass die mangelnde Abwehrfähigkeit auf einer noch nicht abgeschlossenen Reifung von Kindern oder Jugendlichen beruht (BGHSt 30, 144, 146).
Die Staatsanwaltschaft meint, Martina Gr[REDACTED] sei auch nach Abschluss der Schulzeit dem Angeklagten zur Erziehung und Betreuung in der Lebensführung anvertraut gewesen, ein solches Betreuungsverhältnis habe auch zwischen dem Angeklagten und Daniela ██████ bestanden, er habe sich deshalb auch insoweit des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen schuldig gemacht. Dieser – auch vom Generalbundesanwalt vertretenen – Auffassung vermag der Senat nicht zu folgen.
a) Ein Verhältnis der Erziehung und Betreuung in der Lebensführung im Sinne des § 174 Abs. 1 Nr. 1, 2 StGB setzt voraus, dass Beziehungen persönlicher Natur bestehen, in deren Rahmen der Täter wenigstens eine Mitverantwortung für das geistige und sittliche Wohl des Minderjährigen trägt und eine entsprechende Einwirkungsmöglichkeit hat (BGHSt 17, 191, 192/193). Dabei überschneiden sich die Begriffe der Erziehung, der Ausbildung und der Betreuung in der Lebensführung; ihre nähere Bestimmung hat sich zu orientieren am Schutzzweck der Vorschrift, minderjährige und daher regelmäßig noch nicht ausgereifte Menschen vor sexuellen Übergriffen durch Autoritätspersonen zu bewahren, denen sie „durch Vertrauensbeweis überantwortet, gewissermaßen in die Hand und deshalb in die Hut gegeben sind“ (BGHSt 21, 196, 200/201; vgl. ferner Lackner, StGB 16. Aufl. § 174 Anm. 3 a und b sowie Laufhütte aaO § 174 Rdn. 12). Wesentlich ist, dass sich die Betreuung – gegebenenfalls über das sachliche Aufgabengebiet hinaus – auf den persönlichen Lebensbereich erstreckt. Auf dieser Grundlage muss sich zwischen Täter und Opfer ein Verhältnis der Über- und Unterordnung herausgebildet haben (so schon Koeniger NJW 1957, 161). Ob ein solches Obhutsverhältnis besteht und welchen Umfang es hat, ist nach den tatsächlichen Verhältnissen des Einzelfalles zu beurteilen (BGHSt 19, 163, 165).
Der Minderjährige muss zu einem der gesetzlich genannten Zwecke dem Täter „anvertraut“ sein. Zwar ist für das Entstehen eines Betreuungsverhältnisses nicht entscheidend, wie und von wem der Betreuer bestellt worden ist. Das kann auch stillschweigend und durch den Minderjährigen selbst geschehen, wie es unter Umständen auch genügt, dass der Täter den Pflichtenkreis tatsächlich übernimmt (BGHSt 21, 196, 201/202; vgl. bereits BGHSt 1, 292). Doch erfordert – in gleicher Weise wie der Begriff des Obhutsverhältnisses – ein Anvertrautsein, dass zwischen Täter und Opfer besondere und engere Beziehungen bestehen, die zu einer gewissen Abhängigkeit des jungen Menschen führen.
In einem Fall der vorliegenden Art muss sich ein Betreuungsverhältnis entwickelt haben, das deutlich über die allgemeinen Beziehungen eines Pfarrers zu den Mitgliedern seiner Kirchengemeinde hinausgeht (BGHSt 4, 212, 213/214). Ein solches Verhältnis, das eine geistige und sittliche Unterordnung mit sich brachte, wurde in der genannten Entscheidung bejaht zwischen einem evangelischen Pfarrer und dem Angehörigen eines kirchlichen Jugendkreises. Eine besondere und engere Autoritätsbeziehung ist auch angenommen worden bei Teilnahme an der Christenlehre eines Geistlichen (RGSt 11, 271/272 sowie 52, 73). In anderen Bereichen hat die Rechtsprechung ein Obhutsverhältnis der in § 174 StGB vorausgesetzten Art beispielsweise bejaht für eine dem Vater oder dem Vormund ähnliche Stellung gegenüber einer Hausangestellten (BGHSt 1, 55, 59), für einen Erwachsenen, der sich eines seinen Eltern entlaufenen Jugendlichen annahm (BGHSt 1, 292), für den Haushaltsvorstand gegenüber einem Schulmädchen (BGH LM § 174 Ziff. 1 StGB Nr. 1), für den Begleiter einer Minderjährigen auf der Fahrt zur neuen Arbeitsstelle (BGH NJW 1955, 1934), bei einem Jugendherbergsvater (BGH NJW 1957, 1201), beim Trainer der Schülermannschaft eines Fußballvereins (BGHSt 17, 191). Je nach den tatsächlichen Verhältnissen kommt es auch in Betracht zwischen einem Lehrer und einem von ihm nicht mehr unterrichteten Schüler derselben Schule (BGHSt 19, 163, 166), ferner zwischen einem Fahrlehrer und einer minderjährigen Fahrschülerin (BGHSt 21, 196; kritisch dazu Lackner JR 1968, 190/191). All diese Fälle sind indessen dadurch gekennzeichnet, dass nach Art und Gewicht der Betreuung ein Unterordnungsverhältnis entstanden war, in dem die geschlechtliche Freiheit der Minderjährigen gegenüber Übergriffen des Betreuers, der eine gewisse Macht über sie ausübte, besonders gefährdet war. So war es auch im Fall BGH GA 1959, 276, in dem ein 13 1/2-jähriges Mädchen sich gemäß den Weisungen des Arztes ausziehen und in der Gegend des Geschlechtsteils behandeln lassen musste.
b) Diese Voraussetzungen sind, wie das Landgericht ohne Rechtsirrtum annimmt, hier nicht erfüllt:
Allerdings hat der Angeklagte es ausgenutzt, dass die Mädchen ihm – auch durch sein Zutun – in religiöser Schwärmerei zugetan waren und ihm besonderes Vertrauen schenkten. Das schafft jedoch noch nicht das in § 174 StGB vorausgesetzte Unterordnungsverhältnis. Beichtvater ist der Priester für eine Vielzahl von minderjährigen Gemeindemitgliedern, die ihm deswegen aber nicht im Sinne dieser Vorschrift anvertraut sind. Das ist selbst dann nicht der Fall, wenn sie ihre Lebensführung so einrichten, wie er es will: Dies tun sie aus religiöser Bindung oder Begeisterung, etwa auch wie im vorliegenden Fall – aus jungmädchenhafter Schwärmerei für ihn als Person, nicht aber weil sie in einem Unterordnungsverhältnis zu ihm stehen. Von der Pflichtenstellung her gesehen (die durch die Vornahme sexueller Handlungen nicht begründet wird, sondern ihnen zugrunde liegen muss) waren die Mädchen dem Angeklagten nicht zur Erziehung und Betreuung in der Lebensführung anvertraut; er hatte nur tatsächlichen Einfluss auf sie, mag dieser Einfluss auch so stark gewesen sein, dass ihre Lebensführung – wie beim Eintritt ins Kloster – davon erheblich bestimmt wurde.
Im Falle von Martina ████████ endete das Obhutsverhältnis, als sie nicht mehr vom Angeklagten unterrichtet wurde (vgl. BGHSt 19, 163, 167). Ein solches Verhältnis war auch nicht dadurch entstanden, dass sie zur Betreuung der kranken früheren Haushälterin des Angeklagten häufig ins Pfarrhaus kam und ihn in der Zeit nach deren Tod weiterhin – wenn auch nur noch gelegentlich – besuchte.
Im Falle von Daniela █████, die bereits aus der Schule ausgeschieden und anscheinend schon 16 Jahre alt war, war es so, dass sie den Angeklagten im Pfarrhaus und er sie im Kloster sowie an ihrem Ausbildungsort besuchte. Mag es hiernach auch nicht selten zu persönlichen Begegnungen gekommen sein, so erwuchs daraus doch nicht irgend ein Abhängigkeitsverhältnis.
In beiden Fällen ändert es an der Beurteilung nichts, dass der Angeklagte seinem Treiben einen religiösen Hintergrund gab und dadurch sein Ansehen als Gemeindepfarrer ausnutzte.
III. Das Rechtsmittel des Angeklagten
Die Revision des Angeklagten kann ebenfalls keinen Erfolg haben.
1. Die Verfahrensrüge, zu Unrecht habe die Strafkammer den Hilfsbeweisantrag des Verteidigers abgelehnt, ein psychologisch-psychiatrisches Gutachten zur Glaubwürdigkeit der Zeuginnen Martina Gr[REDACTED] und Daniela ███ einzuholen (UA S. 12), greift – entgegen der Meinung des Generalbundesanwalts – nicht durch. Der Angeklagte hatte eingeräumt, Martina Gr[REDACTED] schon vor ihrem 14. Geburtstag auf Stirn, Wange und Mund geküsst zu haben. Im Übrigen hatte er aber die Tat bestritten und geltend gemacht, die gegen ihn erhobenen Beschuldigungen seien ausgeheckt worden; dieser – sei es auch gewesen – von einem Zeugen namens EC[REDACTED], der die Mädchen zu ihren unrichtigen Aussagen veranlasst habe. Diese Einlassung des Angeklagten hält die Strafkammer für widerlegt. Dass sie die Erhebung eines Sachverständigengutachtens über die Glaubwürdigkeit der genannten Zeuginnen abgelehnt hat, weil sie selbst die erforderliche Sachkunde besitze (§ 244 Abs. 4 Satz 1 StPO), ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.
Zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit eines Zeugen bedarf der Tatrichter in der Regel selbst dann nicht der Hilfe eines Sachverständigen, wenn der Zeuge im Kindes- oder Jugendalter steht und das Opfer eines dem Angeklagten zur Last gelegten sexuellen Missbrauchs ist. Das gilt allerdings nicht, wenn ein solcher Zeuge aus dem normalen Erscheinungsbild seines Alters hervorstechende Züge oder Eigentümlichkeiten aufweist, deren Beurteilung eine besondere Sachkunde voraussetzt (BGHSt 3, 27, 28/29; 3, 52, 54; 8, 130, 131; 23, 8, 12; BGH NJW 1961, 1636; BGH NStZ 1981, 400; 1982, 42; BGH StV 1985, 398). Der Verteidigung ist zuzugeben, dass das Verhalten der Mädchen – wenn sie im Sinne des § 20 StGB auch nicht an einer seelischen Störung litten (vgl. oben II 2) – Besonderheiten aufwies, auf die das angefochtene Urteil an dieser Stelle nicht eingeht. Aber auch Fallbesonderheiten zwingen nicht zur Zuziehung eines – psychologischen – Sachverständigen, wenn die Hauptverhandlung Anzeichen erbringt, die deutlich für (oder gegen) die Glaubwürdigkeit der Bekundungen sprechen (BGHSt 3, 27, 30; 7, 82, 85; ebenso Herdegen in KK § 244 Rdn. 36). So liegt es hier:
Bei jedem der beiden Mädchen hat das Landgericht zur Frage, ob es im Sinne des § 179 Abs. 1 Nr. 1 StGB widerstandsunfähig war, einen jugendpsychiatrischen Sachverständigen gehört. Wenn dieser auch nicht speziell die Frage der Glaubwürdigkeit zu untersuchen hatte, so setzte sein Gutachten doch voraus, dass er sich mit der gesamten Persönlichkeit dieser Zeuginnen befasste. Aus diesem jugendpsychiatrischen Gutachten haben sich aber, wie die Urteilsgründe zeigen, keine Umstände ergeben, die zu einer weiteren Begutachtung hinsichtlich der Glaubwürdigkeit der Mädchen Anlass boten. Auch die Verteidigung trägt solche Umstände nicht vor.
Auch sonst weisen die Urteilsgründe eine hinreichende Sachkunde des Tatgerichts aus: Ein gegen den Angeklagten gerichtetes – von ihm nicht näher beschriebenes – Komplott, wie es der Zeuge ██ offenbar verneint hat, durfte die Strafkammer unter anderem mit der Erwägung ausschließen, die Darstellung von Martina Gr[REDACTED] werde durch die Aussagen weiterer Zeuginnen bestätigt, denen sich der Angeklagte in ähnlicher Weise genähert hatte; dabei fällt ins Gewicht, dass die Mädchen nicht über ein und denselben Vorfall berichteten, sondern jeweils schilderten, was ihnen selbst widerfahren war. Soweit Martina ████████ damals dem Angeklagten in jungmädchenhafter Schwärmerei zugetan war, begründete dies gerade nicht ohne weiteres die Besorgnis, sie könnte ihn nunmehr der Wahrheit zuwider belasten. Mit der Frage der Glaubwürdigkeit der vier Mädchen, mit denen der Angeklagte in sexueller Hinsicht Umgang hatte, setzt sich die Strafkammer eingehend und fehlerfrei auseinander.
2. Die weitere Beanstandung, nach – korrekter – Erteilung von Hinweisen gemäß § 265 StPO (im Protokoll ist versehentlich § 268 StPO angeführt) habe keine Gelegenheit zur Verteidigung bestanden, ist offensichtlich unbegründet. Der Verteidiger hat auch nicht die Aussetzung der Hauptverhandlung beantragt.
3. Auch die Ausführungen zur Sachbeschwerde decken, wie bereits dargelegt worden ist (oben II 1 a und b), keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf.
IV. Soweit die Nebenklägerinnen die Revision der Staatsanwaltschaft unterstützt haben, sind sie erfolglos geblieben und tragen daher die ihnen insoweit entstandenen notwendigen Auslagen selbst. Soweit die Nebenklägerin Martina Gr[REDACTED] der Revision des Angeklagten entgegengetreten ist, war sie erfolgreich, weshalb ihr der Angeklagte die durch sein Rechtsmittel veranlassten notwendigen Auslagen zu erstatten hat (§§ 397 Abs. 1, 471 Abs. 1 StPO).
Soweit in diesem Zusammenhang in der Urteilsformel von „den Nebenklägerinnen“ die Rede ist, beruht dies auf einem Fassungsversehen. Die Nebenklägerin Daniela ████ ist von dem Rechtsmittel des Angeklagten nicht betroffen.
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