BGH: Totschlagsverurteilung bestätigt – Kein Nachweis niedrigen Beweggrunds für Mord
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 491/75
- Datum
- 11.11.1975
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für die Einordnung einer Tat als Mord nach § 211 StGB gehört zur inneren Tatseite die Kenntnis des Täters von den tatsächlichen Umständen, aus denen sich die besondere Niedrigkeit seines Beweggrundes ergibt.
Bei plötzlichen Tatentschlüssen kann der Täter die Bedeutung der ihn bewegenden Umstände „mit einem Blick“ erfassen; das schließt eine tatbestandliche Kenntnis nicht aus, ist aber tatrichterlich zu prüfen.
Angriffe der Revision, die sich im Kern gegen die tatrichterlichen Feststellungen richten, sind im Revisionsverfahren unbeachtlich, soweit keine Rechtsfehler der tatsächlichen Würdigung dargetan werden.
Die Aufklärungspflicht des Gerichts nach § 244 Abs. 2 StPO ist nicht verletzt, wenn weitergehende Vernehmungen nach der Sachlage nicht erforderlich erscheinen und der Verteidigung ausreichend Gelegenheit zur Sachaufklärung gegeben wurde.
Vorinstanzen
Schwurgericht beim Landgericht Konstanz, 12. Juli 1974
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
1 StR 491/75 in der Strafsache gegen ██ den Taxiunternehmer Wendelin aus Ul, geboren am ███ 1924 in ████, ███████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Totschlags
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. November 1975, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Pfeiffer,
die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Dr. Möls, Dr. Woesner, Zipfel als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt █████████ als Verteidiger,
Justizangestellter ██████████
Tenor
Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht Konstanz vom 12. Juli 1974 werden verworfen.
Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels. Die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft einschließlich der dadurch entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten werden der Staatskasse auferlegt.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zur Freiheitsstrafe von 12 Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil richten sich die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten. Der Angeklagte rügt die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts, die Staatsanwaltschaft erhebt die Sachbeschwerde. Die Rechtsmittel haben keinen Erfolg.
A. Die Revision des Angeklagten
I. Die Verfahrensrügen greifen nicht durch.
1. Zu Unrecht beanstandet die Revision, dass das Präsidium des Oberlandesgerichts Karlsruhe den Vorsitzenden des Schwurgerichts für das gesamte Geschäftsjahr 1974 und nicht für die einzelne Schwurgerichtstagung bestellt hat. Nach § 83 Abs. 1 GVG a.F. war der Vorsitzende für jede Tagung des Schwurgerichts zu bestellen. Das schloss jedoch die gleichzeitige Bestellung für mehrere Tagungen, insbesondere für das gesamte Geschäftsjahr, nicht aus (RG Recht 1928 Nr. 1667).
2. Ebensowenig ist § 87 GVG verletzt. Der Präsident des Landgerichts Konstanz hat durch Verfügung vom 10. Juni 1974 (HA Bl. 1567) bestimmt, dass das Schwurgericht zu seiner 4. Tagung am 24. Juni 1974 zusammentritt und dass die für diese Tagung ausgelosten Schöffen zu laden sind. Die Strafsache gegen den Angeklagten sollte innerhalb dieser Tagung am 8. Juli 1974 beginnen. Das ist geschehen. An der Urteilsfindung haben die in der Verfügung benannten Berufsrichter und die in der Verfügung des Vorsitzenden vom 21. Juni 1974 bezeichneten Schöffen mitgewirkt. Die voraufgegangenen „Verfügungen“ vom 5. und 7. Juni 1974 (HA Bl. 1559, 1563) waren, wie die dienstliche Äußerung des Landgerichtspräsidenten vom 19. September 1975 ergibt, lediglich Entwürfe, die nicht wirksam wurden, weil sie nicht nach außen gelangten. Der Präsident des Landgerichts und sein Vertreter ließen die Ausfertigungen anhalten und am 10. Juni 1974 vernichten.
3. Die Behauptung der Revision, der Präsident des Landgerichts habe keine Auslosung der Geschworenen für das Geschäftsjahr 1974 vorgenommen, sondern das Schwurgericht nach der Auslosung für das Geschäftsjahr 1973 besetzt, ist unrichtig. Die Niederschrift des Landgerichts Konstanz vom 10. Dezember 1973 über die Auslosung der Geschworenen (HA Bl. 1545) ergibt, dass diese ordnungsgemäß für das Geschäftsjahr 1974 ausgelost worden sind.
4. Der Pflicht zu umfassender Beweiswürdigung ist das Schwurgericht nachgekommen. Es hat sich insbesondere mit den Aussagen der Zeugen Christel, Rainer, Brigitte und Peter ██████ und den Bekundungen einer Reihe weiterer Zeugen auseinandergesetzt (UA S. 19, 20).
5. Die Vernehmung der Fürsorgerin des Gesundheitsamtes U[REDACTED] und des Beauftragten des stellvertretenden Amtsarztes in U[REDACTED], zu der Frage, was die Ehefrau des Angeklagten der Gesundheitsbehörde über das Verhalten ihrer Tochter Nadja berichtet hat, drängte sich dem Schwurgericht nach der Sachlage nicht auf. Es hat deshalb die ihm nach § 244 Abs. 2 StPO obliegende Aufklärungspflicht insoweit nicht verletzt. Das Gericht hat nicht nur die Ehefrau des Angeklagten selbst vernommen, sondern auch eine Reihe weiterer Zeugen, die über die Beziehungen des Angeklagten zu seiner Stieftochter Nadja ausgesagt haben. Der Verteidiger und der Angeklagte hatten in der Hauptverhandlung hinreichend Gelegenheit, die nunmehr vom Beschwerdeführer aufgestellten Beweisbehauptungen durch Befragen der Zeugin Christel ██████ und anderer Zeugen zu klären. Der vom Schwurgericht festgestellte Hass des Angeklagten gegen Nadja ist nicht als niedriger Beweggrund im Sinne des § 211 StGB gewertet worden, weil er vom Vorsatz des Angeklagten nicht umfasst war (UA S. 32).
II. Auch sachlich-rechtlicher Überprüfung hält das angefochtene Urteil stand.
1. Der Schuldspruch lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Insbesondere liegt der von der Revision behauptete Verstoß gegen Denkgesetze nicht vor. Auch wenn die Ehefrau des Angeklagten in Kenntnis der Gefahr, die ihrer Tochter drohte, dem Angeklagten das Kind zu entreißen versuchte und dabei nach einem Schlag des Angeklagten rückwärts auf das Bett sank, ist es durchaus möglich, dass der Angeklagte während des Aufrichtens der Zeugin seine Stieftochter Nadja von vorne in den linken Schläfenbereich schoss (UA S. 16).
2. Gegen die Strafzumessungserwägungen bestehen keine rechtlichen Bedenken. Das gilt auch für die Verneinung mildernder Umstände nach § 213 StGB a.F. und damit eines minder schweren Falles nach § 213 StGB n.F.
B. Die Revision der Staatsanwaltschaft
Die Sachbeschwerde ist unbegründet. Der gegen die Verneinung der Mordmerkmale gerichtete Angriff der Revision geht fehl.
1. Das Schwurgericht stellt dazu u.a. fest: In einer überreizten Situation entschloss sich der Angeklagte, Nadja mit seinem Revolver zu erschießen. „Dabei kam ihm infolge beträchtlicher seelischer Erregung, charakterlich bedingten Verarbeitungsschwierigkeiten, emotionalen Stauungen und Spannungen, verbunden mit Wirklichkeitsverfälschungen und Verdängungen, bei Tatentschluss und Ausführung nicht zum Bewusstsein, dass das Tatmotiv für den Tod Nadjas sein jahrelanger Hass gegenüber dem Kind war, und er dieses als ein Hindernis für eine harmonische Ehe mit deren Mutter ansah. Vielmehr handelte der Angeklagte insoweit lediglich aus gefühlsmäßigen und triebhaften Regungen, ohne dass diese gedanklich beherrscht oder willensmäßig gesteuert waren.“
Nach ausführlichem Abwägen des Für und Wider kann das Schwurgericht letzte Zweifel daran, dass der Angeklagte sich bewusst war, seine Stieftochter aus Hass und damit in Kenntnis eines niedrigen Beweggrundes getötet zu haben, nicht überwinden (UA S. 27 bis 29).
2. Demnach sind die Voraussetzungen der inneren Tatseite des § 211 StGB nicht gegeben, denn der Täter muss die tatsächlichen Umstände, aus denen sich die besondere Niedrigkeit seiner Beweggründe ergibt, kennen (BGHSt 22, 80). Was die Revision gegen die Schlussfolgerung des Schwurgerichts vorbringt, richtet sich in Wirklichkeit gegen die Feststellungen des Tatrichters und kann deshalb im Revisionsrechtszug keinen Erfolg haben.
Es ist richtig, dass der Täter die Bedeutung der ihn bewegenden Umstände häufig „mit einem Blick“ erfassen kann (vgl. BGHSt 2, 60). Der Revision ist auch einzuräumen, dass eine Sachlage so einprägsam und mit einem Blick überschaubar sein kann, dass auch bei einer plötzlichen Tatentschließung die gefühlsmäßige Erkenntnis des Täters nicht behindert ist. Das Schwurgericht hat diese Gesichtspunkte jedoch ausdrücklich berücksichtigt (UA S. 28) und ist dennoch zu dem Ergebnis gelangt, dass beim Angeklagten, den es als Psychopathen ansieht, schon die Kenntnis der tatsächlichen Umstände, nämlich des Hasses als Triebfeder seines Handelns, gefehlt haben kann.
Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
| Dr. Möls | Loesdau | Dr. Woesner | |||
| Pfeiffer | Zipfel |