Revision verworfen: Systemnoten als Falschmünzerei (§146 StGB)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 491/69
- Datum
- 17.03.1970
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Aus Teilen mehrerer echter Banknoten zusammengesetzte ‚Systemnoten‘ sind nachgemachtes bzw. unechtes Geld im Sinne des §146 StGB und erfüllen damit den Tatbestand der Falschmünzerei.
Banknoten sind aufgrund Numerierung und staatlicher Beglaubigung besondere Urkunden; notenteils oder in zusammengesetzter Form stammende Scheine, die nicht von der ausgebenden Stelle herrühren, sind unecht.
Die Umlauffähigkeit von Banknoten setzt Echtheit und Vollständigkeit voraus; zusammengesetzte Notenteile und Systemnoten sind nicht umlauffähig und begründen keine Annahmepflicht.
Die Falschmünzerei ist mit dem Herstellen und dem Inverkehrbringen des nachgemachten Geldes vollendet; es bedarf hierfür nicht des Eintritts eines Vermögensschadens oder konkreter Vermögensgefährdung.
Die Einziehung der hergestellten Systemnoten ist zwingend (§152 StGB); die Einziehung von Tatmitteln (z.B. Kraftfahrzeug) und die Entziehung der Fahrerlaubnis sind zulässig, wenn sie im Zusammenhang mit der Tat gebraucht wurden und das Ermessen pflichtgemäß ausgeübt wurde.
Vorinstanzen
Landgericht Heidelberg, 25. Juni 1969
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
1 StR 491/69
in der Strafsache gegen den Arbeiter Heinz Bernhard ███ aus ███████████, geboren am ████ ██ 1941 in ████, Kreis ████, wegen Falschmünzerei
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17. März 1970, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Pfeiffer als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Loesdau, Bundesrichter Dr. Mosl, Bundesrichter Pikart als beisitzende Richter,
Dr. ██ Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 25. Juni 1969 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Falschmünzerei zur Gefängnisstrafe von zwei Jahren verurteilt; es hat ferner außer 274 vom Angeklagten bearbeiteten Geldscheinen dessen Kraftwagen eingezogen und ihm die Fahrerlaubnis entzogen. Die Revision des Angeklagten, mit der die Verletzung sachlichen Rechts gerügt wird, hat keinen Erfolg.
I. Nach den Feststellungen zerschnitt der Angeklagte echte Banknoten und klebte die Einzelteile nach einem besonderen System wieder so zusammen, dass er jeweils aus etwa neun Banknoten einen zusätzlichen Geldschein gewann. Dabei ging er im Einzelnen so vor, dass er zunächst von einer unversehrten echten Banknote rechts einen Streifen von etwa 1 cm Breite abtrennte, den linken weißen Rand halbierte und den halben Randstreifen rechts ansetzte, so dass der Schein um den rechts abgetrennten Streifen verkürzt war. An einer zweiten Banknote schnitt er sodann rechts etwa 2 cm ab und setzte den vom ersten Schein übrig gebliebenen Streifen an, so dass wiederum ein verkürzter Geldschein entstand. An einer dritten Note ersetzte er einen rechts abgeschnittenen 3 cm breiten Streifen durch das bei der zweiten Banknote gewonnene Stück und fuhr nach diesem System fort, bis auf der letzten der in eine Serie einbezogenen Banknoten der Trennschnitt ganz in der Nähe des linken Randes lag; an dieses linke Randstück setzte er das beim vorletzten Schein gewonnene große Trennstück so an, dass wiederum ein verkürzter Geldschein entstand. Das große Trennstück aus der letzten Note bildete den ebenfalls verkürzten, zusätzlich gewonnenen Geldschein, an dem nur noch die Hälfte des rechten weißen Randes abzutrennen und links wieder anzusetzen war.
II. Rechtlich zutreffend hat die Strafkammer angenommen, dass alle vom Angeklagten bearbeiteten und nicht nur die zusätzlich gewonnenen Scheine nachgemachtes Papiergeld im Sinne des § 146 StGB sind.
1. Bei den vom Angeklagten angefertigten 274 Geldscheinen zu 10,--, 20,--, 50,-- und 100,-- DM handelt es sich um sogenannte Systemnoten, also um Geldscheine, die aus mehreren Teilstücken echter Banknoten gleichen Wertes zusammengesetzt sind (Müller/Löffelholz, Banklexikon, 4. Aufl. 1961 S. 1187; Schmiedl-Neuburg, Die Falschgelddelikte, 1968 S. 85). Dabei ist es für die Frage der Geldfälschung ohne Bedeutung, dass entsprechend der Gewinnung unterschiedlich großer Trennstücke durch fortlaufende Verschiebung der Schnittlinie innerhalb einer Serie bei einer Systemnote einer Serie beide Teile des Geldscheins kleiner waren als die wirkliche Hälfte einer Originalbanknote, während bei den übrigen Systemnoten jeweils ein Teilstück „überhälftig“ war. Dieser Unterschied mag für die Frage des Ersatzes (§ 14 Abs. 3 des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank – BBankG – vom 26. Juli 1957, BGBl. I S. 745) von Bedeutung sein, ist aber unerheblich für die Frage der Fälschung.
2. Alle Systemnoten sind nachgemachtes Geld (ebenso RG JW 1928, 660; OLG Schleswig NJW 1963, 1560). Nachmachen ist eine derartige körperliche Behandlung einer Sache, dass sie mit einer anderen Sache, die sie in Wirklichkeit nicht ist, verwechselt werden kann (RGSt 65, 203, 204); Geld ist dann nachgemacht, wenn es den Anschein gültigen echten Geldes erregt und im Geldverkehr den Arglosen zu täuschen vermag (BGH NJW 1952, 311, 312; 1954, 564; BGH Urteil vom 10. Juli 1953 – 2 StR 142/53). Die Beurteilung der Systemnoten als „nachgemachtes“ Geld folgt aus dem Wesen der echten Banknote und deren rechtlicher Umlauffähigkeit.
Geld im Rechtssinn ist jedes vom Staat oder von einer durch ihn ermächtigten Stelle als Wertträger beglaubigte und zum Umlauf im öffentlichen Verkehr bestimmte Zahlungsmittel (BGHSt 12, 344, 345; RG JW 1937, 2381; RGSt 58, 255, 256), somit auch jede Note der Deutschen Bundesbank als gesetzliches Zahlungsmittel (vgl. § 14 BBankG). Durch die Numerierung wird jede Banknote zu einer selbständigen Verkehrseinheit, die hierdurch als einheitliches unteilbares Ganzes gekennzeichnet ist (vgl. RG JW 1928, 660, 661); das wird durch den zweimaligen Aufdruck der Nummer auf der rechten und der linken Notenhälfte noch hervorgehoben. Jede Banknote ist ferner durch die Bundesbank mittels zweier Unterschriften und Datum beglaubigt. Die Beglaubigung ist Voraussetzung für die rechtliche Umlauffähigkeit der Banknote. Durch die rechtliche Funktion als beglaubigter Wertträger, dessen nomineller Wert von der Bundesbank garantiert wird, ist die Banknote eine spezielle Urkunde.
Die Falschgelddelikte sind somit ein Sonderfall der Urkundenfälschung (so zutreffend Maurach, Deutsches Strafrecht, Bes. Teil 5. Aufl. S. 499 ff., 502; Schink/Schröder, StGB 15. Aufl. vor § 146 Rdn. 15; LK, 8. Aufl. vor § 146 Anm. 2; Kohlrausch/Lange, StGB 43. Aufl. vor § 146 Anm. I); der Tatbestand der Falschmünzerei (§ 146 StGB) gleicht in seiner wesentlichen Gestaltung dem Tatbestand des § 267 StGB. Falschgeld ist daher unechtes Geld; die Strafvorschriften der §§ 146 ff. StGB richten sich gegen die Vortäuschung der Echtheit bei Geld, das sich im Umlauf befindet (Maurach aaO S. 500; Spindler/Becker/Starke, Die Deutsche Bundesbank, 3. Aufl. 1969 S. 469). Nachmachen ist gleichbedeutend mit Herstellen unechten Geldes. Unecht ist eine Geldnote ebenso wie eine andere Urkunde dann, wenn sie nicht oder jedenfalls nicht in der vorliegenden Form von demjenigen stammt, der als Aussteller aus ihr hervorgeht. Systemnoten, wie sie der Angeklagte hergestellt hat, sind daher grundsätzlich unecht, da sie in der aus verschiedenen Teilen zusammengesetzten Form nicht von der Bundesbank als Aussteller herrühren; dies wird besonders durch den Umstand deutlich, dass die Systemnoten zwangsläufig auf der rechten und der linken Hälfte verschiedene Nummern tragen. Entgegen der Auffassung Gerlands (Urteilsanmerkung JW 1928, 660), auf die sich die Revision beruft, ist daher eine Systemnote nicht mit einem durch ein weißes Stück Papier ergänzten Banknotenteil vergleichbar; denn bei diesem ist es offenkundig, dass die Banknote unvollständig und das weiße Papier kein von der Bundesbank beglaubigter Bestandteil der Note ist (ebenso OLG Schleswig aaO). Mit der Systemnote wird dagegen vorgespiegelt, es handle sich um umlauffähiges, in dieser Form von der Bundesbank ausgegebenes Geld (vgl. RGSt 58, 351, 352 für Banknoten der Reichsbank).
3. Die Revision verkennt auch das Wesen der Umlauffähigkeit von Banknoten. Die von der Bundesbank ausgegebenen DM-Noten sind das einzige unbeschränkte gesetzliche Zahlungsmittel (§ 14 Abs. 1 Satz 3 BBankG); mit der rechtlichen Umlauffähigkeit dieser Noten ist der unbeschränkte Annahmezwang verbunden (Spindler/Becker/Starke, aaO S. 248; Kiser/Pfisterer, Die Notenbank, 1969 S. 33/34). Die Umlauffähigkeit einer Banknote setzt aber nicht nur deren Echtheit, sondern auch ihre Vollständigkeit voraus (Spindler/Becker/ Starke, aaO S. 252). Abgetrennte Teile oder Reste von Banknoten – seien sie größer oder kleiner als die Hälfte einer vollständigen Note – sind daher nicht umlauffähig; das gilt folgerichtig auch für einen aus Teilen verschiedener Banknoten zusammengesetzten Geldschein. Notenteile ebenso wie Systemnoten verpflichten daher niemanden zur Annahme; sie sind vielmehr von der Bundesbank aus dem Verkehr zu ziehen. Die Befugnis hierzu ergibt sich bei Notenteilen aus dem Notenausgaberecht, bei Systemnoten zugleich aus § 36 BBankG (Kiser/Pfisterer, aaO S. 33/34; Spindler/Becker/Starke, aaO S. 252, 476). Aus der Ersatzpflicht für beschädigte Banknoten (§ 14 Abs. 3 Satz 2 BBankG) lässt sich – entgegen der Ansicht der Revision – eine Umlauffähigkeit der vom Angeklagten hergestellten Systemnoten nicht herleiten; ob die Bundesbank nach dieser Vorschrift rechtlich verpflichtet war, den Inhabern solcher Systemnoten Ersatz zu leisten, die mehr als die Hälfte einer echten Banknote enthielten, oder ob sie das aus Kulanzgründen getan hat, kann bei dieser Sachlage offen bleiben.
Für die Vollendung des Falschgelddelikts ist es ebenfalls unerheblich, dass die Bundesbank mit Ausnahme von 27 Fällen den Besitzern der Systemnoten tatsächlich Ersatz geleistet hat; denn die Falschmünzerei ist mit dem Herstellen und Inverkehrbringen des nachgemachten Geldes vollendet, ohne dass eine Vermögensgefährdung oder -schädigung eingetreten sein müsste.
4. Die Annahme von Fortsetzungszusammenhang zwischen den einzelnen Herstellungs- und Verbreitungsakten ist im vorliegenden Fall rechtlich bedenkenfrei (vgl. Schink/ Schröder, aaO § 146 Rdn. 12).
III. Auch der Strafausspruch lässt keinen Rechtsfehler erkennen.
Die Einziehung der Systemnoten ist zwingend vorgeschrieben (§ 152 StGB). Die Einziehung des Kraftwagens beruht auf § 40 StGB, wobei die Strafkammer offensichtlich nicht verkannt hat, dass die Einziehung nicht zwingend vorgeschrieben ist, sondern im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts liegt. Es kann dahingestellt bleiben, ob schon die Benutzung des Kraftwagens als „Werkstatt“ die Einziehung rechtfertigen würde; jedenfalls konnte der Angeklagte, der aus Sicherheitsgründen an jeweils einem Ort nur eine Systemnote in den Verkehr bringen wollte, seine Geldscheine nur mittels seines Kraftwagens innerhalb eines für ihn lohnenden Zeitraumes absetzen, so dass das Fahrzeug vor Tatbeendigung und damit zur Tatbegehung (vgl. BGH NJW 1952, 892) gebraucht worden ist. Die Einziehung steht auch nicht außer Verhältnis zu der Bedeutung der Tat (§ 40b Abs. 1 StGB).
Auch die Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 42m StGB) ist ohne Rechtsfehler angeordnet; denn der Angeklagte hat aus den genannten Gründen die Falschmünzerei im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs begangen (vgl. BGHSt 22, 328, 329).
Pfeiffer Seibert Loesdau Bundesrichter Mosl
Pikart ist beurlaubt und daher verhindert zu unterschreiben.
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