Revisionen verworfen: Versuchter gemeinschaftlicher Raub – Dolmetscher, Rücktritt, Beihilfe
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 491/65
- Datum
- 25.01.1966
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Hat ein Angeklagter die deutsche Sprache nicht ausreichend beherrscht, genügt es, wenn der Dolmetscher den wesentlichen Inhalt der wichtigsten Verhandlungsteile in einer für den Angeklagten verständlichen Sprache wiedergibt; diese muss nicht seine Muttersprache sein (§ 185 GVG).
Ein bloßer Mangel des Protokolls ist für sich genommen kein tauglicher Rügegrund in der Revision; die Revision kann sich nicht allein auf ein Protokolldefizit stützen.
Der Rücktritt vom unbeendeten Versuch ist nur dann strafbefreiend, wenn er freiwillig erfolgt; ein Abbruch, der durch äußere Hindernisse, die das Weiterhandeln objektiv verhindern oder die Befürchtung festgehalten zu werden begründen, ist nicht freiwillig (§ 46 Nr. 1 StGB).
Ist der Versuch bereits fehlgeschlagen oder entdeckt, kann der Rücktritt eines Mittäters die Strafbarkeit der anderen Beteiligten nicht beseitigen; nach Entdeckung ist keine strafbefreiende Rücktrittshandlung mehr möglich.
Wer an Planung und Vorbereitung einer Tat bewusst mitgewirkt und seinen Tatbeitrag nicht rückgängig gemacht hat, macht sich der Beihilfe strafbar; eine nur innerliche Ablehnung der Tat entlastet nicht.
Vorinstanzen
Landgericht Karlsruhe, 12. April 1965
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen
1. den Monteur Joseph ██, geboren ███████ 1940 in ████████ ██ (Jugoslawien), zur Zeit in Untersuchungshaft, ██ aus ███,
2. den Hilfsarbeiter Franz █████, geboren am █████ ███ 1946 in Gor. ██ █████████████, zur Zeit in Untersuchungshaft, ███ aus WO,
3. den Rundfunkmechaniker Franz ██████, geboren am ██ 1934 in ██████ (Jugoslawien), wegen versuchten Raubes u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25. Januar 1966, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hübner als Vorsitzender,
Bundesrichter Seibert, Bundesrichter Dr. █, Bundesrichter Loesdau, Bundesrichter Mai, Bundesrichter Pikart als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. Kohlhaas in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt beim █████████████████ ██ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
████████████ ████████ ██ als Verteidiger des Angeklagten ██████,
Rechtsanwalt ██████████ ███████ als Verteidiger des Angeklagten ███,
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 12. April 1965 werden verworfen. Jeder Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Den Angeklagten █████████ wird die Untersuchungshaft seit dem 13. April 1965, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten ███ wegen versuchten gemeinschaftlichen Raubes unter Freisprechung im Übrigen zu einer Gefängnisstrafe von drei Jahren, den Angeklagten ██ wegen versuchten gemeinschaftlichen Raubes zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren und den Angeklagten ██████ wegen Beihilfe zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt.
Alle Angeklagten rügen mit ihren Revisionen Verletzung sachlichen Rechts, die Angeklagten ███ und ██ daneben noch Verstöße gegen verfahrensrechtliche Vorschriften.
Die Rechtsmittel bleiben erfolglos.
I. Revision des Angeklagten █████████
1. Gegen die Zulässigkeit der Revision bestehen keine durchgreifenden Bedenken. Zwar hat der Angeklagte mit einer am 21. April 1965 bei Gericht eingegangenen Erklärung vom 15. April 1965 auf Rechtsmittel verzichtet. Ein wirksamer Verzicht ist aber unter den besonderen Umständen des Falles daraus nicht zu entnehmen.
Der Angeklagte beherrschte die deutsche Sprache nur unvollkommen. Es ist daher nicht auszuschließen, dass er beim Unterzeichnen der von einem Gefängnisbeamten vorbereiteten und ohne Hinzuziehung eines Dolmetschers zur Unterschrift vorgelegten Verzichtserklärung einem Missverständnis erlegen ist. Hierfür spricht insbesondere, dass der Angeklagte nach der dienstlichen Äußerung des Gefängnisbeamten vom 5. Januar 1966 ursprünglich entschlossen war, vor Abgabe einer Erklärung über die Annahme des Urteils mit seinem Verteidiger zu sprechen, und dass er diesem später sagte, er wolle die Revision durchführen.
2. Mit der Verfahrensrüge beanstandet die Revision zunächst, dass das Gericht für den Angeklagten, der slowenisch spreche, einen nur die kroatische Sprache beherrschenden Dolmetscher hinzugezogen habe. Der von der Revision insoweit angenommene Verstoß gegen § 185 GVG liegt jedoch in Wirklichkeit nicht vor. Wenn der Angeklagte der deutschen Sprache nicht mächtig ist und daher der Verhandlung allein nicht folgen kann, hat er nur Anspruch darauf, dass der Dolmetscher den wesentlichen Inhalt der wichtigsten Verhandlungsteile in eine für ihn verständliche Sprache überträgt (vgl. auch Art. 6 Abs. 3 der Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950). Das muss nicht seine Muttersprache sein (Schwarz/Kleinknecht GVG § 185 Anm. 2). Im vorliegenden Fall ergibt der Akteninhalt zur Genüge, dass der Angeklagte nicht nur slowenisch spricht, sondern auch die vom Dolmetscher verwandte serbo-kroatische Sprache gut versteht und beherrscht. Diese ist, wie der Dolmetscher ausdrücklich im Brief vom 23. Februar 1965 an die Strafkammer erklärt, seine „zweite Muttersprache, die er auch in der Schule als Pflichtmuttersprache gelernt hatte“.
Die Revision rügt sodann, dass verschiedene Äußerungen des Angeklagten, die für die Frage des Rücktritts vom Raubversuch von Bedeutung gewesen seien, nicht protokolliert worden sind. Diese Rüge ist unzulässig. Auf einen Mangel des Protokolls als solchen kann die Revision nicht gestützt werden.
3. Mit der Sachrüge greift die Revision die Annahme der Strafkammer an, dass der Angeklagte nicht freiwillig vom versuchten Raub zurückgetreten sei. Ihre Ausführungen hierzu enthalten jedoch nur unzulässige Angriffe gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung. Ob die vom Landgericht aus dem festgestellten Hergang der Tat gezogenen Schlüsse auf die innere Einstellung des Täters zwingend sind, ist ohne Bedeutung. Entscheidend ist allein, dass die Strafkammer auf Grund einer möglichen Würdigung des Tatgeschehens zu ihrer Schlussfolgerung gelangt ist. Daran kann indessen kein Zweifel bestehen. Die Feststellung des Urteils, der Angeklagte habe von der Vollendung seines Vorhabens Abstand genommen, weil er gemerkt hatte, dass er den Widerstand des Posthalters nicht überwinden konnte, und weil er zudem befürchtete, der Überfallene könne ihn bis zum Eintreffen der Polizei festhalten (UA S. 17), ist nicht nur mit den Denkgesetzen, sondern auch mit der Lebenserfahrung vereinbar. Das Landgericht hat hieraus auch zutreffend entnommen, dass der Angeklagte nicht freiwillig vom unbeendeten Versuch im Sinne von § 46 Nr. 1 StGB zurückgetreten ist. Dass er möglicherweise zugleich Reue empfand, als ihm die Notwendigkeit klar geworden war, einen größeren Widerstand als den erwarteten überwinden zu müssen, um zum Ziel zu gelangen, schließt die Unfreiwilligkeit des Rücktritts nicht aus.
Die Revision des Angeklagten █████████ ist daher zu verwerfen.
II. Revision des Angeklagten █████
1. In verfahrensrechtlicher Hinsicht schließt sich die Revision der vom Angeklagten █████████ erhobenen Rüge einer Verletzung des § 185 GVG an. Ob diese Rüge nicht schon deshalb unbeachtlich ist, weil sie nicht den der deutschen Sprache kundigen Revisionsführer, sondern die Schwierigkeiten der Verständigung mit dem Angeklagten █████████████ betrifft, kann dahingestellt bleiben. Denn jedenfalls muss die Rüge aus den bei der Revision dieses Angeklagten bereits erörterten Gründen erfolglos bleiben. Soweit der Angeklagte ███ zusätzlich vorträgt, das Unvermögen des hinzugezogenen Dolmetschers, die slowenische Muttersprache des Angeklagten ███████ zu verstehen, rechtfertige zugleich die Rüge der Aufklärungspflichtverletzung (§ 244 Abs. 2 StPO), ist das Revisionsvorbringen unzulässig, weil nicht angegeben ist, auf welche Weise und in welcher Richtung sich der Tatrichter über eine bestimmte Beweisfrage hätte nähere Aufklärung verschaffen müssen. Abgesehen davon hat die Revision auch keine Umstände vorgetragen, die für das Gericht Anlass zu weiteren Aufklärungsmaßnahmen sein konnten; insbesondere ist nicht dargelegt worden, dass in der Hauptverhandlung zwischen dem Angeklagten █████████ und seinem Dolmetscher erkennbare Verständigungsschwierigkeiten bestanden.
2. Die Sachrüge ist im Wesentlichen aus denselben Erwägungen unbegründet wie bei der Revision des Angeklagten █████████. Da dieser nach dem rechtsfehlerfrei festgestellten Sachverhalt vom Raubversuch nicht freiwillig zurückgetreten ist, kommt es auf die Frage, ob der Angeklagte █████ dem Rücktritt einverstanden war (vgl. RGSt 55, 105), nicht an. Der Versuch war inzwischen fehlgeschlagen und entdeckt. Infolge dessen konnte der Angeklagte unabhängig von seinem Mittäter keine strafbefreiende Handlung mehr vornehmen. Entgegen der Meinung der Revision halten auch die Strafzumessungserwägungen der rechtlichen Nachprüfung stand.
III. Revision des Angeklagten ██████
Der Angeklagte war, wie das Urteil feststellt, zwar nicht an der Ausführung, wohl aber an der Planung der Tat bewusst beteiligt. Er hat damit das Tatvorhaben der Angeklagten █████████ und █████ gefördert. Er hat auch nichts unternommen, um seinen Tatbeitrag rückgängig zu machen. Die möglicherweise vorhandene innere Ablehnung der Tat entlastet ihn ebensowenig wie die festgestellte Äußerung, er wolle mit der Sache nichts zu tun haben. Der Angeklagte ist daher mit Recht wegen Beihilfe zum versuchten Raub verurteilt worden.
| Seibert | Loesdau | Pikart | |||
| Hübner | Mai |