Revision teils stattgegeben: Aussonderung wegen Springmessers nach §154a StPO
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 4/91
- Datum
- 09.04.1991
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Nach §154a Abs.2 StPO kann die Strafverfolgung einzelner Tatvorwürfe von der Fortführung des Verfahrens ausgenommen werden; in diesem Fall entfallen die Verurteilung und die Einziehungsanordnung für den ausgesonderten Vorwurf.
Der Bundesgerichtshof kann das angefochtene Urteil insoweit ändern, dass einzelne Verurteilungen und damit verbundene Maßnahmen (z. B. Einziehung) entfallen, ohne die verbleibende Gesamtstrafenfolge zu beeinflussen.
Die Revision ist zu verwerfen, soweit die Nachprüfung des Urteils nach §349 Abs.2 StPO keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergab.
Die rechtliche Einordnung eines Gegenstands (z. B. Springmesser) als Taschenmesser i.S.d. WaffG/WaffVwV ist nur zu entscheiden, sofern sie für die Verurteilung oder Aussonderung des Tatvorwurfs entscheidungserheblich ist.
Vorinstanzen
Landgericht Ellwangen, 7. September 1990
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 4/91 vom 9. April 1991
in der Strafsache gegen Bernhard Ludwig [——_) aus ██████, geboren am ██ 1965 in ███ wegen Totschlags u. a.
auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig am 9. April 1991
Tenor
1. Gemäß § 154a Abs. 2 StPO wird die unerlaubte Ausübung der tatsächlichen Gewalt über ein Springmesser mit einer Klingenlänge von 86 mm von der Strafverfolgung zu II 3 der Urteilsgründe ausgenommen.
2. Die Revision des Angeklagten wird auf das Urteil des Landgerichts Ellwangen vom 7. September 1990 dahin geändert, dass die Verurteilung wegen der unerlaubten Ausübung der tatsächlichen Gewalt über ein Springmesser mit einer Klingenlänge von 86 mm und dessen Einziehung entfallen.
3. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
4. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
Zu dem ausgeschiedenen Tatvorwurf hat das Landgericht sich nicht mit der Frage befasst, ob das Springmesser (im Tenor und in den Gründen unterschiedlich angegebener) Größe, Länge oder Schärfe als Taschenmesser anzusehen sein könnte (§ 37 Abs. 1 Satz 2 WaffG i. V. mit Nr. 37.2.6 WaffVwV; vgl. BGH, Beschl. vom 17. November 1988 – 1 StR 588/88). Auf die zu II 3 verhängte Einzelstrafe und die Gesamtfreiheitsstrafe von zwölf Jahren hat die Beschränkung keinen Einfluss.
Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
RiBGH Kuhn ist verstorben.
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