Revision verworfen – Strafaussetzung zur Bewährung bei Betrug bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 490/91
- Datum
- 03.09.1991
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Aussetzung der Vollstreckung nach §56 StGB setzt voraus, dass von dem Verurteilten künftig keine Straftaten zu erwarten sind.
Bei der Frage, ob „besondere Umstände" im Sinne des §56 Abs.2 StGB vorliegen, kann das Zusammenwirken mehrerer einzelner Milderungsgründe deren Gewicht zu einem besonderen Umstand erhöhen.
Eine ausdrückliche Erörterung des §56 Abs.3 StGB in den Urteilsgründen ist nur dann erforderlich, wenn der zugrunde liegende Sachverhalt Anhaltspunkte dafür liefert, dass die Strafvollstreckung zur Verteidigung der Rechtsordnung geboten sein könnte.
Bei der Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit können Geständnis, Teilwiedergutmachung, vorangegangene Untersuchungshaft, Alter, Krankheit und das Mitverschulden der Geschädigten gewichtige Gründe für eine Strafaussetzung sein.
Vorinstanzen
Landgericht Stuttgart, 8. April 1991
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen Dr. med. dent. Franz ██████ aus ████, geboren am ██ 1936 in ██████, wegen Betrugs.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 3. September 1991, an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Maul als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof Ulsamer, Dr. Granderath, Dr. Brünning, Dr. Wahl als beisitzende Richter,
Bundesanwalt [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ██████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 8. April 1991 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs in sechs Fällen zur Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Mit ihrer auf die Sachrüge gestützten Revision wendet sich die Staatsanwaltschaft gegen den Strafausspruch.
Das vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1. Das Urteil weist zur Strafhöhe, die von der Revisionsführerin nicht ausdrücklich angesprochen wird, keinen Rechtsfehler auf.
Die Strafaussetzung zur Bewährung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
a) Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass vom Angeklagten künftig Straftaten nicht mehr zu erwarten sind (§ 56 Abs. 1 StGB).
b) Darüber hinaus meint die Strafkammer, dass – wie bei den Strafzumessungserwägungen bereits eingehend dargelegt und gewürdigt wurde – besondere Umstände in der Tat und in der Persönlichkeit des Angeklagten vorliegen, welche eine Strafaussetzung rechtfertigen. Diese Formulierung lässt zwar besorgen, dass die Strafkammer von dem vor dem 1. Mai 1986 geltenden Gesetzeswortlaut des § 56 Abs. 2 StGB ausgegangen ist. Maßgebend ist nunmehr, dass bei „Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Verurteilten besondere Umstände vorliegen“. Das können auch solche sein, die bei einer Einzelbewertung nur durchschnittliche und einfache Milderungsgründe wären, durch ihr Zusammentreffen aber das Gewicht besonderer Umstände erlangen (st. Rspr., vgl. BGHR StGB § 56 Abs. 2 Umstände, besondere 10). Solche Umstände hat das Landgericht herangezogen, wie ausreichend der Darstellung und anschließenden Würdigung zahlreicher und auch gravierender Milderungsgründe im Rahmen der Strafzumessung zu entnehmen ist: Der geständige Angeklagte hat aus wirtschaftlicher Not heraus seine Geschäftspartner in der Weise geschädigt, dass er in Auftrag gegebene Arbeiten nicht bezahlte, wobei die Geschädigten ein „erhebliches Mitverschulden“ traf, weil sie die Taten des Angeklagten durch Leichtfertigkeit und Leichtgläubigkeit erleichterten. Der zwar erhebliche Schaden von mehr als DM 700.000 wurde in Höhe von DM 400.000 wiedergutgemacht. Der Angeklagte, der acht Monate Untersuchungshaft verbüßt hat, ist infolge vorgerückten Alters und Herzerkrankung besonders strafempfindlich, und er hat ein ehrengerichtliches Verfahren zu erwarten.
c) Zutreffend weist die Revision darauf hin, dass den Urteilsgründen eine Erörterung des § 56 Abs. 3 StGB nicht zu entnehmen ist. Eine ausdrückliche Prüfung der Frage des § 56 Abs. 3 StGB in den Urteilsgründen ist aber nur dann unerlässlich, wenn Grundlage der Verurteilung ein Sachverhalt ist, der die Notwendigkeit der Strafvollstreckung zur Verteidigung der Rechtsordnung nahelegt. Dagegen kann der Tatrichter auf eine Erörterung dann verzichten, wenn keine Anhaltspunkte gegeben sind, dass unter dem Gesichtspunkt dieser Vorschrift eine Versagung von Strafaussetzung zur Bewährung in Betracht kommen könnte (BGH NStZ 1987, 21). Ein solcher Sachverhalt liegt hier vor. Das ergibt sich aus der vom Landgericht an anderer Stelle vorgenommenen Würdigung von Tat und Täter, auf die es auch im Rahmen des § 56 Abs. 3 StGB ankommt. Dass die Rechtstreue der über die Gesamtumstände des Falles unterrichteten Bevölkerung ernsthaft beeinträchtigt werde und es von der Allgemeinheit als ungerechtfertigtes Zurückweichen vor der Kriminalität angesehen werden müsste, wenn im vorliegenden Fall die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt wird (vgl. BGHR StGB § 56 Abs. 3 Verteidigung 9), lag eher fern. Die berufliche Stellung des Angeklagten als Zahnarzt gab hier keinen Anlass zu besonderer Erörterung. Der Angeklagte hat nicht eine besondere berufliche Stellung unter grober Verletzung des ihm entgegengebrachten Vertrauens zur Begehung seiner Taten missbraucht. Dadurch unterscheidet sich der vorliegende Fall von der vom 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs (BGHR aaO Verteidigung 6) entschiedenen Strafsache.
| Maul | Granderath | Wahl | |||
| Ulsamer | Brünning |