Treffer
BGH Urteil

Untreue des Schlachthofdirektors: Treueverhältnis bei Verwertung von Schlachtabfällen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 490/78
Datum
28.11.1978
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte, Leiter eines städtischen Schlachthofs, wurde u.a. wegen mehrfacher Untreue verurteilt und legte Revision ein. Der BGH bestätigte die Verurteilungen, soweit der Angeklagte dienstlich veranlasste Einnahmen (Amtshilfekosten, Gebühren) auf ein Privatkonto lenkte und so die Stadtkasse schädigte; die tateinheitliche Betrugswertung blieb insoweit bestehen. In drei Fällen hob der BGH die Untreueverurteilungen auf, weil die Feststellungen ein Treueverhältnis bzw. eine betreute Vermögensbetreuungspflicht (Stadt, Schlachtbetriebe, Gallensammler) nicht hinreichend belegten. Insoweit wurde die Sache einschließlich Gesamtstrafe zur neuen Verhandlung zurückverwiesen; im Übrigen wurde die Revision verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verurteilung wegen Untreue (§ 266 StGB) setzt Feststellungen dazu voraus, dass der Täter eine Vermögensbetreuungspflicht gegenüber dem konkret geschädigten Vermögen innehat und diese Pflicht verletzt.

2

Leitet ein Amtsträger Entgelte für eine dienstliche Tätigkeit, die der öffentlichen Kasse zustehen, auf ein als Dienstkonto getarntes Privatkonto um und verwendet sie für sich, liegt regelmäßig eine Treuepflichtverletzung i.S.d. § 266 StGB vor.

3

Untreue kann mit Mitteln des Betrugs begangen werden; eine tateinheitliche Verurteilung wegen Betrugs kommt in Betracht, wenn die Vermögensschädigung durch Täuschung eines Dritten herbeigeführt wird und dadurch ein eigenständiger Unrechtsgehalt hinzutritt.

4

Fehlen tragfähige Feststellungen zur Eigentumslage oder zu Abreden, aus denen sich die Pflicht zur Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen ergibt, trägt dies eine Untreueverurteilung nicht; der Tatrichter hat ggf. andere Delikte (z.B. Betrug, Unterschlagung/Veruntreuung) zu prüfen.

5

Ist die Verwertung beschlagnahmter oder genussuntauglicher Ware nach öffentlich-rechtlichen Vorgaben Teil der dienstlichen Aufgabenstellung, folgt daraus nicht ohne Weiteres eine Vermögensbetreuungspflicht gegenüber privaten Dritten; der Erlöszuordnung (öffentliche Kasse vs. Dritte) bedarf näherer Feststellungen.

Vorinstanzen

Landgericht Konstanz, 11. April 1978

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF

URTEIL

1 StR 490/78

in der Strafsache gegen den Stadtveterinärdirektor Dr. Hilmar ███ aus ███, geboren am ████ ███ 1927 in ███, wegen Untreue u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund der Hauptverhandlung vom 28. November 1978, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Mayr,

die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Dr. Mösl, Dr. Woesner, Zipfel als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt █████ aus ███ als Verteidiger,

Justizhauptsekretärin █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

in der Sitzung vom 30. November 1978

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 11. April 1978 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,

1.) soweit der Angeklagte in den Fällen II b 2, 4 und 5 der Urteilsgründe verurteilt worden ist; 2.) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue in fünf Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Betrug, und wegen Steuerhinterziehung in Tateinheit mit Urkundenfälschung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Der Angeklagte rügt Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Er hat mit seiner Sachrüge teilweise Erfolg.

I. Verfahrensrügen

Die Revision sieht die Vorschrift des § 261 StPO als verletzt an. Was sie dazu vorträgt, erweist sich in Wirklichkeit nur als unzulässiger Angriff auf die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung.

Auf die Rüge der Verletzung des § 265 Abs. 1 StPO kommt es nicht an; die Verurteilung im Falle II b 2 der Urteilsgründe muss bereits aus sachlichen Gründen aufgehoben werden.

II. Sachrügen

Keinen Erfolg hat die Sachrüge in den Fällen II b 1, 3 und 6 der Urteilsgründe. Insoweit ist die Revision als unbegründet zu verwerfen. Dagegen greift sie in den Fällen II b 2, 4 und 5 der Urteilsgründe durch.

1. Fall II b 1 (Untreue in Tateinheit mit Betrug)

Nach den Feststellungen hatten die zuständigen Fleischbeschaubehörden dreimal jährlich dem Bundesamt für Ernährung die Betriebe zu melden, die für gewerbliche Zwecke Kälber, Rinder, Schweine und Schafe der Schlachtung zugeführt haben unter Angabe der Zahl der Tiere. Für jedes mitgeteilte Tier sollten die Meldebehörden zur Deckung der Verwaltungskosten 0,03 DM erhalten. Mit der Durchführung dieser Meldungen wurde auch der Städtische Schlachthof in ██████ beauftragt, dessen Leiter der Angeklagte war. Die für die Statistik benötigten Zahlen stellte der Fleischbeschauer █████ auf Grund seiner Eintragungen im Fleischbeschautagebuch während seiner regelmäßigen Arbeitszeit zusammen. Die vom Bundesamt für Ernährung zu zahlenden als „Amtshilfekosten“ bezeichneten Beträge ließ der Angeklagte auf ein auf den Namen „Dr. ███, Fleischbeschaudienststelle, Städtischer Schlachthof ██████“ lautendes Konto bei der Stadtsparkasse ███ überweisen, das in Wirklichkeit ein privates Konto des Angeklagten war. Die überweisende Dienststelle hielt jedoch das Konto für ein Konto des Städtischen Schlachthofes ██████.

Der Angeklagte hat über die eingehenden Gelder in Höhe von insgesamt DM 4.084,- für eigene Zwecke verfügt.

Darin hat das Landgericht zu Recht eine Treuepflichtverletzung i. S. des § 266 StGB gesehen. Die Meldung war eine dienstliche Tätigkeit; die angewiesenen Gelder waren von der anweisenden Stelle für die städtische Amtskasse bestimmt. Die Meinung der Revision, es hätte sich bei der Erstellung der Schlachtstatistik um eine genehmigte Nebentätigkeit des Angeklagten gehandelt, ist abwegig. Die von der Revision behaupteten widersprüchlichen Feststellungen zum inneren Tatbestand sind nicht ersichtlich.

Auch die tateinheitliche Verurteilung wegen Betrugs begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Die Untreue ist mit Mitteln des Betrugs begangen worden (vgl. Hübner, LK 9. Aufl. § 266 Rdn. 66 m. Nachw.). Darüber hinaus wohnt der Tat auch ein erhöhter Unrechtsgehalt insofern inne, als die Schädigung der Stadtkasse über die Täuschung Dritter, hier des Bundesamts für Ernährung, erreicht worden ist (RGSt 73, 6, 8; BGH, Urteil vom 8. Februar 1977 – 1 StR 811/76 –).

2. Fall II b 2 (Untreue)

Nach den Feststellungen hat der Angeklagte die bei der Schlachtung anfallenden Abfälle, insbesondere Knochen, in den Jahren 1970 bis 1974 an den Rohproduktenhändler █████ zum Preise von insgesamt 15.530,- DM für eigene Rechnung verkauft. Lediglich ein geringer Teil des Verkaufserlöses wurde von █████ auf Veranlassung des Angeklagten zur Tarnung an die Stadtkasse überwiesen. Darin hat die Strafkammer eine Untreue gegenüber der Stadtverwaltung gesehen. Diese Beurteilung begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die Annahme, dass die jeweiligen Schlachtbetriebe auf das Eigentum an den Schlachtabfällen zugunsten der Schlachthofverwaltung verzichtet hätten, findet in den Feststellungen keine ausreichende Stütze. Dagegen spricht, dass sich zur Tatzeit im Gegensatz zu früheren Jahren ein nennenswerter Verkaufserlös erzielen ließ und zumindest die Schlachtstellenleiter der Firma ██, die die Kapazität des ██ Schlachthofes am stärksten in Anspruch nahm, sich nach dem Erlös erkundigten. 1975 hat der Angeklagte an ██████ 15.000,- DM zurückgezahlt; dieser wiederum führte 24.000,- DM an die Firma ██ ab. Dazu hätte keine Veranlassung bestanden, wenn die Firma ██ die wirtschaftliche Verwertung der Knochen der Schlachthofverwaltung überlassen hätte. Dass der Angeklagte beim Verkauf der Knochen Vermögensinteressen der Stadtverwaltung hätte wahrnehmen müssen, kann dem Urteil somit nicht entnommen werden. Auch ein Treueverhältnis gegenüber den Schlachtbetrieben ist bisher nicht zweifelsfrei festgestellt.

Die Verurteilung wegen Untreue ist daher aufzuheben.

Der neue Tatrichter wird auch zu prüfen haben, ob sich der Angeklagte gegebenenfalls gegenüber den Schlachtbetrieben einer Unterschlagung oder eines Betrugs schuldig gemacht hat. In diesem Zusammenhang kann von Bedeutung sein, dass der Angeklagte der Firma ██ wahrheitswidrig erklärt hat, der Verkaufserlös fließe in die Stadtkasse.

3. Fall II b 3 (Untreue in Tateinheit mit Betrug)

Die Verurteilung wegen Untreue ist rechtlich nicht zu beanstanden. Bei der Ausstellung der Schlachtbescheinigungen handelte es sich um eine dienstliche Tätigkeit. Die erhobenen Gebühren waren der Stadtkasse zuzuführen. Widersprüchliche Feststellungen zum subjektiven Tatbestand sind nicht ersichtlich.

Im Ergebnis bestehen auch gegen die Verurteilung wegen tateinheitlich begangenen Betrugs keine Bedenken. Es mag zwar zweifelhaft sein, ob die Annahme der Strafkammer zutrifft, dass die Einzahler der Gefahr ausgesetzt waren, wegen der Gebühren nochmals in Anspruch genommen zu werden. Sie konnten immerhin eine vom Schlachthofdirektor unterzeichnete und mit einem echten Stempel der Schlachthofverwaltung versehene Quittung vorweisen. Betrügerisch geschädigt war dann aber die Stadtverwaltung. Es gelten hier die gleichen Grundsätze wie zum Fall II b 1.

4. Fall II b 4 (Untreue)

Der Angeklagte hatte von seinem Dienstvorgesetzten die Genehmigung erwirkt, die bei der Schlachtung anfallende Gallenflüssigkeit zu verwerten und den Erlös an die Gallensammler zu verteilen. Dass damit schon ein besonderes Treueverhältnis zwischen ihm und den Gallensammlern begründet worden ist, das ihn zur Wahrnehmung der Vermögensinteressen der Sammler verpflichtete, ist nicht hinreichend dargetan. Es ist ungeklärt geblieben, was zwischen dem Angeklagten und den Sammlern vereinbart worden ist. Ein behördlicher Auftrag zur treuhänderischen Verwaltung der eingehenden Gelder ist den Feststellungen ebenfalls nicht zu entnehmen.

Die Verurteilung wegen Untreue muss daher aufgehoben werden. Der neue Tatrichter wird auch zu prüfen haben, ob eine Untreue zum Nachteil der Stadtverwaltung gegeben ist. An sich unterliegt die Verfügungsgewalt über die Gallenflüssigkeit ebenfalls den Eigentümern der geschlachteten Tiere; die Eigentümer haben aber möglicherweise die Flüssigkeit als wertlos angesehen und ihr Desinteresse an einer Auswertung bekundet. Dabei wird zu erörtern sein, ob der Angeklagte, der durch Vortäuschen eines geringen Erlöses möglicherweise die Genehmigung zur Verteilung erschlichen und die späteren nicht unerheblichen Erlöse verschwiegen hat, durch Bildung einer „schwarzen Kasse“ zum Nachteil der Stadtverwaltung gehandelt hat (vgl. Hübner, LK 9. Aufl. § 266 Rdn. 55 m. Nachw.).

5. Fall II b 5 (Untreue)

Nach den Feststellungen hat der Angeklagte Fleisch von im Städtischen Schlachthof geschlachteten Tieren, das als zum menschlichen Genuss untauglich beanstandet wurde, sowie Abfälle von Schlachttieren als Tierfutter für eigene Rechnung verkauft. Darin sieht die Strafkammer eine Untreue zum Nachteil der Schlachtbetriebe. Sie geht offenbar davon aus, dass der Angeklagte die Verwertung im Auftrag und im Interesse der Eigentümer oder Versicherungsunternehmen durchzuführen und die Erlöse im vollen Umfang und unmittelbar an diese abzuführen hatte. Der Tatrichter berücksichtigt dabei nicht, dass das zum Genuss für Menschen untaugliche Fleisch bei der Fleischbeschau beschlagnahmt wird. Es darf, soweit es nicht in unschädlicher Weise zu beseitigen ist, auch zu Fütterungszwecken nur nach polizeilicher Zulassung und nur nach Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Sicherungsmaßregeln in den Verkehr gebracht werden (§ 7 des Fleischbeschaugesetzes und § 61 der Ausführungsbestimmungen A in der jeweils zur Tatzeit geltenden Fassung).

Nach den Feststellungen war der Angeklagte gemäß der örtlichen Schlachthofordnung auf Grund seiner Dienststellung als Schlachthofdirektor berechtigt und verpflichtet, nicht nur für die Beseitigung, sondern auch für die Verwertung des beanstandeten Fleisches unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu sorgen. Dann liegt aber auch die Verwertung im Rahmen seiner dienstlichen Tätigkeit; der Erlös gebührt der Stadtkasse, auch wenn die Tiereigentümer oder Schlachtviehversicherungen Ansprüche gegen die Stadtverwaltung auf Beteiligung am Erlös oder auf Entschädigung haben sollten.

Aus den bisherigen Feststellungen ist jedenfalls nicht ersichtlich, dass der Angeklagte bei der Verwertung Vermögensinteressen der Tiereigentümer oder der Schlachtviehversicherungen zu betreuen hatte. Näher liegt es, dass der Angeklagte durch sein pflichtwidriges Verhalten die Stadtverwaltung geschädigt hat. Doch bedarf es hierzu weiterer Feststellungen. Keinesfalls war der Angeklagte zur freien Verfügung über den Erlös befugt.

Möglicherweise hat er sich durch die Vorspiegelung gegenüber der ███ Tierschutzversicherung, beim Verkauf der beiden für genussuntauglich erklärten Kühe einen Erlös von nur 620,- DM erzielt zu haben, eines Betruges schuldig gemacht. Doch fehlen hierzu nähere Ausführungen im Urteil.

Auch die Beurteilung des in den Fortsetzungszusammenhang einbezogenen Verkaufs von offenbar genussuntauglichen Abfällen als Untreue zum Nachteil von Schlachtbetrieben wird durch die Feststellungen nicht getragen. Dem Urteil ist nur zu entnehmen, dass der Angeklagte in der Zeit von Herbst 1971 bis März 1975 Pansen aus Schlachtungen der Firma ██, die ihm nicht übereignet waren, auf eigene Rechnung verkauft hat. Nähere Einzelheiten erörtert das Landgericht nicht. Das reicht für die Annahme einer Untreue zum Nachteil der Firma ██ nicht aus. Die Handlung erfüllt jedoch möglicherweise den Tatbestand einer Veruntreuung nach § 246 StGB.

Die Verurteilung wegen fortgesetzter Untreue in diesem Fall muss daher aufgehoben werden.

6. Fall II b 6 (Steuerhinterziehung in Tateinheit mit Urkundenfälschung)

Die Revision ist offensichtlich unbegründet.

7. Strafzumessung

Die Aufhebung der Verurteilung in den Fällen II b 2, 4 und 5 der Urteilsgründe muss die Aufhebung der Gesamtstrafe zur Folge haben. Es kann ausgeschlossen werden, dass die Verurteilung in diesen Fällen die Höhe der Einzelstrafen in den übrigen Fällen beeinflusst hat. Auch sonst bestehen gegen die Strafzumessungserwägungen in diesen Fällen keine rechtlichen Bedenken.

Die weitergehende Revision ist zu verwerfen.

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