Aufhebung wegen rechtswidrigen Ausschlusses der Öffentlichkeit bei Zeugnisvernehmung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 490/76
- Datum
- 07.09.1976
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Ausschluss der Öffentlichkeit bei gerichtlichen Sitzungen bedarf eines ausdrücklichen, auf den jeweiligen Vernehmungsakt bezogenen Beschlusses; ein bloßer Hinweis oder der Rückgriff auf frühere Beschlüsse genügt nicht (§ 174 GVG).
Die Verletzung des Öffentlichkeitsgrundsatzes durch fehlenden oder unzureichenden Ausschlussbeschluss kann als Verfahrensfehler einen gemäß § 338 Nr. 6 StPO revisionsrechtlichen Aufhebungsgrund darstellen, soweit sie die Entscheidung beeinflußt.
Ein auf die Vernehmung einer bestimmten Zeugin beschränkter Ausschlussbeschluss rechtfertigt nicht ohne erneute und ausdrückliche Entscheidung den Ausschluss der Öffentlichkeit bei der Vernehmung anderer Zeugen.
Bei Feststellung eines verfahrensrechtlichen Mangels können betroffene Tatbestände aufgehoben und zur neuerlichen Verhandlung zurückverwiesen werden, während unbetroffene Schuldsprüche bestehen bleiben und die Revision insoweit zu verwerfen ist.
Vorinstanzen
Landgericht Tübingen, 6. Mai 1976
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 490/76 in der Strafsache gegen den Kunstmaler Heinrich P. ███ aus K____, geboren ████ ███ 1939 in ███, zur Zeit in Haft, wegen Vergewaltigung u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. September 1976 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 6. Mai 1976 in den Fällen ███ und ████ (II 1 und 2 der Urteilsgründe) sowie im Ausspruch über die Rechtsfolgen der Tat mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkanmer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Der Beschwerdeführer rügt mit Recht eine Verletzung des § 338 Nr. 6 StPO. Während der Vernehmung der Zeuginnen ███ und M. C. war die Öffentlichkeit ausgeschlossen, ohne dass ein entsprechender Gerichtsbeschluss vorlag. Ein die Öffentlichkeit ausschließender Beschluss war ausdrücklich auf die Vernehmung der Zeugin ███ beschränkt. Danach wurden die Zeuginnen ██ und ███ lediglich darauf hingewiesen, dass „die Öffentlichkeit ausgeschlossen sei“. Damit war den Anforderungen des § 174 Abs. 1 Satz 2 und 3 GVG nicht genügt; dass sich der Ausschlussgrund aus dem Sachzusammenhang oder aus früheren Beschlüssen ergibt, reicht nicht aus (BGH, Urteil vom 20. Juni 1976 – 1 StR 335/76 m. w. N.).
Dieser Rechtsverstoß führt zur Aufhebung des Urteils in den Fällen ████ und ██ und damit auch des gesanten Rechtsfolgenausspruchs.
Der Schuldspruch im Fall ██ ist dagegen nicht betroffen. Er hält auch den weiteren Revisionsangriffen stand. Die Revision ist daher insoweit zu verwerfen.
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