Revision teilweise erfolgreich: Strafausspruch aufgehoben und zurückverwiesen (Meineid/Betrug)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 490/60
- Datum
- 08.11.1960
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision darf eine tatrichterliche Beweiswürdigung nicht durch eigene Tatsachenaufklärung ersetzen; zur Nachprüfung von Feststellungen im Revisionsverfahren ist eine ordnungsgemäß erhobene Aufklärungsrüge erforderlich.
Bei der Strafzumessung kann die Einlassung des Angeklagten insoweit zu prüfen sein, ob sie auf die Vermeidung eigener oder Angehöriger Strafe gerichtet ist; eine generelle Ausschließung des Milderungsgrundes des §157 StGB bei Leugnung ist rechtsfehlerhaft.
Nachträgliche positive Lebensverhältnisse und straffreie Zeit nach früheren Verurteilungen sind bei der Prüfung mildernder Umstände zu berücksichtigen und dürfen nicht ohne ausreichende tatsächliche Grundlage übergangen werden.
Hebt das Revisionsgericht Mängel im Strafausspruch oder in der Tatsachenfeststellung, kann es den Strafausspruch aufheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an die Vorinstanz oder ein anderes Gericht zurückverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Darmstadt, 13. Juni 1960
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen ██ geborene E. aus C., die Hausfrau Anna, geboren 1917 in U. bei E., wegen Meineids,
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. November 1960, an der teilgenommen haben: Dr. Peetz, Bundesrichter als Vorsitzender, Seibert, Bundesrichter, Dr. Willms, Bundesrichter, Dr. Hübner, Bundesrichter, Fischer, Bundesrichter, als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof █████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ███ bei der Verkündung, als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 13. Juni 1960 im Strafaussprach mit den Feststellungen hierzu aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, zurückverwiesen, und zwar an das Landgericht Frankfurt/Main. Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hatte die Angeklagte am 18. Juni 1959 wegen Meineids in Tateinheit mit (Prozess-)Betrug zu einem Jahr drei Monaten Zuchthaus verurteilt. Der Senat hob diese Entscheidung durch das Urteil 1 StR 493/59 vom 17. November 1959 auf und verwies die Sache an das Landgericht zurück. Dieses hat in der neuen Verhandlung die Angeklagte wiederum wie früher verurteilt. Ihre erneute Revision führt nur im Strafausspruch zum Erfolg.
1. Der Schuldspruch ist rechtsfehlerfrei. Dass die Strafkammer dem beeidigten Zeugnis des angeblichen Kindesvaters █████ den Vorzug vor der Einlassung der Angeklagten gegeben hat, ist ebensowenig zu beanstanden wie die Überzeugung des Landgerichts, es sei durch übereinstimmende Rhesus-Blutgruppengutachten erwiesen, dass nicht ██████, sondern ein anderer Mann der Vater des Kindes der Angeklagten ist. Beides liegt im Rahmen der dem Tatrichter allein vorbehaltenen Beweiswürdigung. Diese enthält nicht den von der Revision behaupteten Denkfehler. Dem Landgericht schienen die Angaben der Angeklagten um deswillen in ihrem Beweiswert herabgesetzt, weil sie mit ihren früheren Aussagen im Unterhaltsrechtsstreit nicht übereinstimmen. Dass nach der Behauptung der Revision Gleiches für die Bekundung █████s zutrifft, darf der Senat im Rahmen der Sachprüfung nicht berücksichtigen; im Urteil ist darüber nichts festgestellt. Ob dies hinwiederum auf mangelnder Sachaufklärung beruht, könnte der Senat nur bei ordnungsgemäß erhobener Aufklärungsrüge nachprüfen. Daran fehlt es. Die Akten des Unterhaltsrechtsstreits waren Gegenstand der Hauptverhandlung. ██████ wurde vernommen. Die Angeklagte und ihr Verteidiger hatten das Gericht durch Hinweis auf bestimmte Aktenstellen veranlassen können, ihm Vorhalte zu machen; sie hätten ███ auch selbst befragen können (§§ 240 Abs. 2, 257 StPO). Im Übrigen enthält die Revisionsrechtfertigung nur unzulässiges tatsächliches Vorbringen.
2. Dagegen hat der Strafausspruch keinen Bestand.
a) Nach Ansicht des Landgerichts bietet die Einlassung der Angeklagten, als Vater ihres Kindes komme niemand anderes als █████ in Betracht, „keine Möglichkeit, die Voraussetzungen des Strafmilderungsgrundes nach § 157 StGB festzustellen“. Das ist rechtsirrig, wie allein das unannehmbare Ergebnis zeigt, dass dann § 157 StGB dem leugnenden Angeklagten niemals zugutekäme. Der Tatrichter hat sich unabhängig von der Einlassung des Angeklagten die selbständige Überzeugung zu bilden, ob dieser bei seiner Zeugenaussage – allein oder auch – deswegen die Unwahrheit gesagt hat, um von sich (oder einem Angehörigen) die Gefahr gerichtlicher Bestrafung abzuwenden. Das überfordert ihn ebensowenig wie die Aufgabe, einen Angeklagten trotz Leugnens der Tat zu überführen.
b) Der Schluss der Strafkammer, der vielfach und erheblich vorbestraften Beschwerdeführerin sei offenbar nicht nur die Achtung vor Eigentum und Vermögen anderer Personen fremd, sondern sie habe „zu der staatlichen Rechtsordnung überhaupt kein Verhältnis“, hat keine ausreichende tatsächliche Grundlage. Die Angeklagte hat nach Verbüßung ihrer letzten Strafe aus dem Urteil vom 16. August 1956 geheiratet und führt sich seitdem straffrei. Sollte sie, wie es scheint, im (außergerichtlichen) Leben Fuß gefasst haben und nunmehr ein geordnetes und gesetzmäßiges Verhalten erwarten lassen, so könnte das bei der Prüfung, ob mildernde Umstände vorliegen, nicht unberücksichtigt bleiben.
Der Senat erachtet es für sachdienlich, das Verfahren an ein anderes Landgericht zu verweisen.
| Justizangestellter | Peetz | Dr. Hübner | |||
| Seibert | Willms | Fischer |