BGH: Beweisantragsablehnung und Vermögensschaden beim Wechselbetrug; Urkundenunechtheit
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 490/51
- Datum
- 25.06.1951
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Ablehnung eines Beweisantrags wegen Bedeutungslosigkeit (§ 244 Abs. 3 StPO) erfordert eine Begründung, die erkennen lässt, ob die Beweistatsache aus rechtlichen oder aus tatsächlichen Gründen für die Entscheidung ohne Bedeutung sein soll.
Eine buchungsmäßige Gutschrift aus einem laufenden Wechsel stellt für sich genommen noch keine Vermögensverfügung und damit keinen Betrugsschaden dar.
Ein Vermögensschaden i.S.d. § 263 StGB ist nach einem Vergleich der Vermögenslage vor und nach der Vermögensverfügung zu bestimmen; der Verlust bloßer, zuvor nicht bestehender Erwerbserwartungen („Chance einer Vermögensvermehrung“) genügt hierfür nicht.
Eine Urkunde ist nicht unecht, wenn der Namensinhaber die Unterzeichnung durch einen anderen als Vertreter will, der Unterzeichner in Vertretungsabsicht handelt und zur Vertretung befugt ist; fehlt die Ermächtigung, bleibt die Urkunde trotz etwaiger späterer Genehmigung unecht.
Für den Vorsatz bei § 267 StGB ist maßgeblich, ob der Täter die Tatsachen kennt, aus denen sich die Unechtheit ergibt; die bloße Vorstellung einer nachträglichen Genehmigung betrifft diese äußeren Merkmale nicht und lässt den Vorsatz als solchen unberührt.
Vorinstanzen
Landgericht in ███, 25. Juni 1951
Rubrum
In der Strafsache gegen ██ ██ aus ███, den Diplom-Volkswirt Werner ██, geboren am ███ in ███, wegen Betrugs und Urkundenfälschung
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. Mai 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Richter als Vorsitzender, Bundesrichter Peetz, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Glanzmann, Bundesrichter Dr. Jagusch als beisitzende Richter, Bundesanwalt ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ██████████████████ ██ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in ███ vom 25. Juni 1951 samt den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
I. Zur Revision des Angeklagten
1.) Verfahrensrüge Das Landgericht hat die vom Verteidiger beantragte Vernehmung des Zeugen █████ mit der Begründung abgelehnt, das Beweisantragsbegehren sei für die Entscheidung ohne Bedeutung. Die Rüge ist begründet. Der Tatrichter darf nach § 244 Abs. 3 StPO einen Beweisantrag ablehnen, wenn die Tatsache, die bewiesen werden soll, für die Entscheidung ohne Bedeutung ist. Die Begründung (vgl. § 34 StPO) muss aber deutlich machen, aus welchen Gründen der Tatrichter die Beweistatsache als bedeutungslos ansieht, ob aus rechtlichen Gründen, weil sie keines der gesetzlichen Merkmale der dem Angeklagten zur Last gelegten Straftat berührt, oder aus tatsächlichen Gründen, weil die Beweistatsache, ihre Richtigkeit unterstellt, keinen Einfluss auf die richterliche Überzeugung vom Sachverhalt auszuüben vermöchte. Das steht in der Rechtsprechung, auch der des Bundesgerichtshofs, fest (RG JW 1931, 2823; OGHSt 3, 141; Urteile des Senats vom 8. Januar 1952 – 1 StR 671/51 – und vom 1. April 1952 – 1 StR 729/52).
Denn nur eine solche Begründung setzt den Antragsteller in die Lage, sein weiteres Prozessverhalten danach zu richten, und nur sie ermöglicht auch dem Revisionsgericht die Prüfung, ob der Antrag mit Recht abgelehnt ist. An einer solchen Begründung fehlt es hier. Es lässt sich auch nicht ausschließen, dass das Urteil auf dem Verfahrensverstoß beruht. Gegenstand des Beweisantrags war die Behauptung des Angeklagten, der Geschäftsführer der Volksbank habe dem Angeklagten aus freien Stücken einen weiteren Kredit von 1.000 DM angeboten. Die Urteilsfeststellungen schließen nicht aus, dass diese Behauptung, falls erwiesen, von Bedeutung sein konnte für die Frage, ob die Vermögensverschiebungshandlungen des Angeklagten zum Schaden der Bank ursächlich waren. Das Sitzungsprotokoll ergibt, dass der Geschäftsführer der Bank, Zeuge █████, darüber vernommen wurde. Schon dieses erfordert eine Durchprüfung.
Die weiteren Rügen bedürfen keiner Erörterung mehr.
2.) Sachrüge Nach dem Urteil bestand die auf dem Wechsel als Bezogene und Akzeptantin erscheinende Firma UWE-Vertrieb E. ██████ & Co. in Wahrheit nicht; kein ausreichender Anhalt besteht dafür, dass das Landgericht dies nur aus dem fehlenden Handelsregistereintrag, der allerdings nicht maßgebend war, geschlossen hatte. Ferner war Frau ██ mittellos. Es begegnet daher keinen Bedenken, wenn das Urteil annimmt, der Angeklagte habe der Volksbank, die diesen Sachverhalt nicht kannte, falsche Tatsachen vorgespiegelt. Dem Urteil ist weiter die Überzeugung des Landgerichts zu entnehmen, dass die Bank durch den von ihr für vollwertig gehaltenen Wechsel zu Leistungen an den Angeklagten veranlasst wurde, ohne darauf Anspruch zu haben, abgesehen von der Schokolade, auf die dieser es abgesehen hatte und die sich als Schaden der Bank darstellt.
Denn die Bank hat dem Angeklagten „Schecks im Betrage von mehreren 100 DM eingelöst“. Diese Feststellung ist auch genügend bestimmt. Nicht ganz klar ist dagegen, was das Urteil damit sagen will, die Bank habe „die Hereinnahme von Domizilwechseln gewährt“; ist damit gemeint, dass sie im Vertrauen auf die Güte des Wechsels Wechselverbindlichkeiten des Angeklagten eingelöst hat, die bei ihr zahlbar gestellt waren, so ist auch insoweit die Annahme eines Schadens der Bank und einer rechtswidrigen Bereicherungsabsicht des Angeklagten unbedenklich. Nicht schon die buchungsmäßige Gutschrift des Wechsels kann dem Angeklagten als Betrugsschaden angerechnet werden; denn die Gutschrift eines laufenden Wechsels ist noch keine Vermögensverfügung.
Auch die weitere Annahme des Landgerichts, die Volksbank sei um die Chance einer Vermögensvermehrung betrogen worden, kann keinen Schaden im Sinne des § 263 StGB begründen; denn hierbei kommt es allein auf einen Vergleich der Vermögenslage des Getäuschten vor und nach seiner Vermögensverfügung an; vor der Verfügung bestand jene Erwartung aber nicht, ist durch sie also auch nicht beseitigt worden. Dass die Übergabe des Wechsels an die Volksbank durch die Landeszentralbank haftbar wurde, kann ihren Schaden ebenfalls nicht begründen, solange nicht feststeht, welchen Gegenwert sie von der Landeszentralbank erlangt hat.
Lässt sich dem Angeklagten als Vermögensschaden die Belastung der Volksbank mit den Spesen zur Last legen, so ist dabei zu berücksichtigen, dass nur das in Betracht kommt, was nach der Absicht des Angeklagten aus dem Vermögen der Bank zu seiner Bereicherung in sein Vermögen übergehen sollte (vgl. RGSt 64, 433; 75, 357). Das Urteil stellt somit den Umfang des Betrugsschadens nicht in rechtlich einwandfreier Weise fest. Dieser gehört aber zur Schuldfrage. Das Urteil muss daher auch auf die Sachrüge des Angeklagten aufgehoben werden.
In seiner künftigen Entscheidung wird sich das Landgericht deutlicher als bisher darüber auszusprechen haben, ob der Angeklagte den Schaden der Bank trotz der Übereignung von Schokolade erkannt und gebilligt hat. Auch das zeitliche Verhältnis dieser Übereignung zur Wechselbegebung wird festzustellen sein.
II. Zur Revision der Staatsanwaltschaft
1.) Das Landgericht ist der Ansicht, der Angeklagte habe zwar eine unechte Urkunde hergestellt; er habe dies aber nicht mit Vorsatz getan. Die Feststellungen hierzu sind, wie die Revision mit Recht geltend macht, nicht frei von Widersprüchen. Einerseits führt das Urteil aus, der Angeklagte habe zwar „den Namen der Frau ██ ohne ausdrückliche Ermächtigung selbst quergeschrieben“; er habe aber damit rechnen können, dass sie „ihr Einverständnis zur Benutzung ihres Namens geben würde“; er sei berechtigt gewesen, „in auftragsloser Geschäftsführung“ so zu handeln. Andererseits sagt das Urteil an anderer Stelle, der Angeklagte habe „mit der nachträglichen Genehmigung, mit dem Namen der Frau ██ zu unterschreiben, nicht zu rechnen brauchen“.
Hiernach bleibt unklar, ob der Angeklagte, als er das Akzept herstellte und den Wechsel weitergab, eine Ermächtigung der Frau ██ besaß, mit ihrem Namen zu zeichnen. Darauf kam es aber an. Unecht im Sinne des § 267 StGB ist eine Urkunde dann, wenn sie den Anschein erweckt, als sei ein anderer als der, von dem sie herrührt, ihr Aussteller. Die Echtheit der Urkunde hängt freilich nicht unbedingt davon ab, dass derjenige, der als ihr Aussteller erscheint, sie eigenhändig selbst vollzogen hat. Der Aussteller kann sich zur Herstellung der Urkunde technischer Vorrichtungen bedienen (RGSt 57, 321); und er kann auch, soweit nicht besondere Vorschriften oder der besondere Verwendungszweck der Urkunde entgegenstehen, eine andere Person herstellen lassen. Auch eine solche Urkunde rührt von dem her, der als Aussteller in ihr erscheint, und ist somit echt. Wenn demnach jemand ein Schriftstück, das sonst die Merkmale einer Urkunde aufweist, mit fremdem Namen unterzeichnet, so entsteht eine echte Urkunde dann, wenn sich der Namensinhaber in der Unterzeichnung vertreten lassen will, der Unterzeichner den Namensträger vertreten will und der Unterzeichner befugt ist, ihn zu vertreten (RGSt 75, 46; 76, 125). Eine solche Vertretung ist insbesondere auch bei der Herstellung einer Wechselunterschrift möglich (RGZ 74, 69).
Im vorliegenden Fall hing daher die Frage, ob das Wechselakzept echt war, davon ab, ob Frau ██ entweder allgemein oder für diesen besonderen Fall den Angeklagten ermächtigt hatte, mit ihrem Namen zu unterschreiben. Wird erwiesen, dass das nicht der Fall war, so hat der Angeklagte eine unechte Urkunde hergestellt und der Staatsanwaltschaft auch eine spätere Genehmigung der Frau ██ nichts ändern können.
Das Landgericht meint, der Angeklagte habe als Prokurist der Firma ███ „sowieso im Namen der Firma unterschreiben“ dürfen. Das ist schon insofern rechtlich bedenklich, als ein Prokurist nach § 51 HGB in der Weise zu zeichnen hat, dass er der Firma seinen Namen mit einem die Prokura andeutenden Zusatz beifügt; der Angeklagte hat aber nicht bloß die Firma gezeichnet, sondern darüber hinaus noch den Namenszug „Elfriede ███“ hinzugefügt; und schließlich stellt das Urteil in anderem Zusammenhang fest, dass die Firma in Wahrheit gar nicht existierte. Die angebliche Prokuristenstellung des Angeklagten ermächtigte ihn also nicht, für Frau ██ auf den Wechsel zu schreiben. Wenn der Angeklagte, wie das Landgericht annimmt, als Geschäftsführer ohne Auftrag für Frau ██ handelte, so ergab sich daraus ebenso wenig die Echtheit der Unterschrift; es fehlte gerade daran, dass sie die Unterschrift mit Willen, wenn auch durch die Hand eines anderen, ihre Urheberin hervorgerufen hatte und sie insofern ihre war; eine Vertretungsmacht kann durch auftragslose Geschäftsführung allein nicht begründet werden. Abgesehen davon lässt das Urteil nicht erkennen, warum der Angeklagte hier überhaupt für Frau ██, also in ihrem Interesse, ein Geschäft besorgt haben sollte (vgl. § 677 BGB).
2.) Vorsätzlich hat der Angeklagte gehandelt, wenn er die Tatsachen kannte, aus denen sich die Unechtheit des Akzepts ergab, d. h. wenn er wusste, dass er die allgemeine oder besondere Genehmigung der Frau ██, mit ihrem Namen zu zeichnen, nicht besaß. Irrte er sich in dieser Hinsicht, so entfällt sein Vorsatz nach § 59 Abs. 1 StGB, weil er dann die Unechtheit der Urkunde nicht kannte. Auch dazu hat das Landgericht keine klaren Feststellungen getroffen. Stellte sich der Angeklagte vor, Frau ██ werde die zunächst fehlende Genehmigung nachträglich geben, so berührt das seinen Vorsatz nicht; denn diese Vorstellung hat keines der äußeren Merkmale des § 267 StGB zum Gegenstande. Sie könnte jedoch dafür von Bedeutung sein, ob der Angeklagte das Bewusstsein hatte, Unrecht zu tun, ohne dass sie aber diesem Bewusstsein notwendigerweise entgegenstünde. Keinesfalls wird das Unrechtsbewusstsein dadurch ausgeschlossen, dass der Angeklagte, wie das Urteil sich ausdrückt, damit „rechnen konnte“, Frau ██ werde ihr Einverständnis nachträglich geben. Das besagt nicht, dass er damit auch gerechnet hat, und selbst wenn dies der Fall war, so bleibt die Möglichkeit, dass er auch mit dem Gegenteil rechnete. Hieraus kann sich die Folgerung ergeben, dass er wenigstens die Vorstellung hatte, möglicherweise unrecht zu handeln; nahm er denn diese Möglichkeit in seinen Willen auf, so hatte er das Unrechtsbewusstsein. Im Übrigen ist die Bestrafung des Angeklagten nicht davon abhängig, dass er das Bewusstsein hatte, Unrecht zu tun. Es genügt, wenn er dieses Bewusstsein bei gehöriger Anspannung des Gewissens haben konnte. Im letzteren Falle kann die Strafe in einem entsprechenden § 44 StGB gemildert werden (Entscheidung des Großen Senats des Bundesgerichtshofs vom 18. März 1952 – GSSt 2/51, NJW 1952, 593).
Hatte der Angeklagte die Tatsachen nicht gekannt, aus denen sich die Unechtheit der Unterschrift ergab, so hat er auch zur Täuschung im Rechtsverkehr gehandelt, es sei denn, dass er der irrigen Meinung war, er könne auch ohne eine Ermächtigung der Frau ██ für diese eine sie verpflichtende Unterschrift vollziehen.
Die Sache bedarf daher weiterer Aufklärung. Auf das weitere Revisionsvorbringen der Staatsanwaltschaft braucht nicht eingegangen zu werden. Ergibt die neue Verhandlung, dass der Angeklagte sowohl des Betrugs als auch der Urkundenfälschung schuldig ist, so treffen beide Straftaten rechtlich zusammen (§ 73 StGB); denn der Angeklagte hat nicht nur den Tatbestand der Urkundenfälschung, sondern auch durch den Gebrauch der unechten Urkunde verwirklicht, und dieser Gebrauch enthält zugleich die dem Betrug wesentliche Täuschungshandlung (Urteil des Senats vom 23. Oktober 1951 – 1 StR 399/51).
Der Oberbundesanwalt hat die Revision der Staatsanwaltschaft vertreten.
| Mantel | Richter | Jagusch | |||
| Dr. Peetz | Glanzmann |