Revision verworfen: Beihilfe zum Betrug durch Bereitstellung von Firmenkonto
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 489/98
- Datum
- 02.02.1999
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Abgrenzung zwischen Mittäterschaft und Beihilfe erfordert eine wertende Gesamtschau der objektiven und subjektiven Umstände; sind die maßgeblichen Umstände festgestellt und bewertet, ist diese Würdigung revisionsgerichtlich nur begrenzt überprüfbar.
Das auf Verlangen der Täter eingerichtete Firmenkonto und die Zusage, einen eingegangenen Geldbetrag an die Täter weiterzuleiten, können die Annahme des Gehilfenvorsatzes zum Betrug rechtfertigen, wenn dadurch die Ausnutzung des Irrtums Dritter gefördert wird.
Bei der nach § 301 StPO vorzunehmenden Überprüfung zugunsten der Angeklagten darf das Revisionsgericht keine eigene wertende Neubewertung vornehmen, wenn die Feststellungen der Vorinstanz tragfähig und hinreichend sind.
Die Vereinbarung einer Provision für die Mitwirkung begründet nicht automatisch Mittäterschaft; für die Qualifikation als Mittäter ist eine substanzielle eigenständige Willens- und Handlungseinheit mit Bestimmungs- oder Steuerungsfunktion erforderlich.
Vorinstanzen
Landgericht Stuttgart, 20. März 1998
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL 1 StR 489/98 vom 2. Februar 1999 in der Strafsache gegen █████████████████ wegen Beihilfe zum Betrug
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 2. Februar 1999, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schäfer und die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer, Dr. Maul, Dr. Wahl, Landau,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwälte [REDACTED] als Verteidiger des Angeklagten H., [REDACTED] Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten F.,
Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 20. März 1998 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die den Angeklagten durch dieses Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagten jeweils wegen Beihilfe zum Betrug zu Freiheitsstrafen verurteilt. Die vom Generalbundesanwalt nicht vertretene, zugunsten der Angeklagten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft greift das Urteil erfolglos mit der Sachrüge an.
Nach den Feststellungen veranlassten unbekannt gebliebene Täter eine Bank durch Täuschung zur Überweisung eines Geldbetrages in Höhe von knapp drei Millionen DM auf ein Konto der Angeklagten. Dieses hatten die Angeklagten auf Verlangen des Tatbeteiligten [REDACTED] zuvor als Firmenkonto zur Ermöglichung der betrügerischen Transaktion gemeinsam eröffnet. Sie hatten zugesagt, die Summe nach ihrem Eingang an die Täter weiterzuleiten, und sollten dafür eine Provision in Höhe von 3 % erhalten. Dazu kam es nicht mehr, da die Tat entdeckt wurde.
1. Das sachlich-rechtliche Vorbringen der Staatsanwaltschaft gibt nur Anlass zu folgender Bemerkung: Die Staatsanwaltschaft rügt vergeblich, dass das Landgericht die Angeklagten nur wegen Beihilfe und nicht wegen – gemeinsam mit den unbekannten Tätern begangener – Mittäterschaft verurteilt hat. Die zur Abgrenzung von Täterschaft und Beihilfe notwendige Bewertung der subjektiven und objektiven Tatumstände durch das Landgericht ist revisionsgerichtlicher Kontrolle nur begrenzt zugänglich (vgl. BGH NStZ-RR 1998, 25, 26). Einen Rechtsfehler sieht der Senat insoweit nicht. Das Landgericht hat die maßgeblichen Umstände festgestellt und ersichtlich seiner Bewertung zugrunde gelegt.
2. Auch die vom Senat gemäß § 301 StPO vorzunehmende Überprüfung des Urteils zugunsten der Angeklagten hat keinen Rechtsfehler aufgedeckt. Das Landgericht durfte insbesondere aus der verlangten Einrichtung eines Firmenkontos schließen, dass es den unbekannt gebliebenen Tätern bei ihrem Vorgehen um die Ausnutzung des Irrtums eines Dritten ging und die Angeklagten dementsprechend den Gehilfenvorsatz zum Betrug hatten (vgl. BGHSt 42, 135).
| Schäfer | Maul | Landau | |||
| Ulsamer | Wahl |