Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen: Gehilfenvorsatz beim Betrug aus Einrichtung eines Firmenkontos

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 489/98
Datum
02.02.1999
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten legten Revision gegen ein Urteil des Landgerichts Stuttgart ein. Zentral war, ob das Landgericht zu Recht den Gehilfenvorsatz zum Betrug annahm. Der Bundesgerichtshof verwirft die Revisionen als unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO) und bestätigt, dass die verlangte Einrichtung eines Firmenkontos als Indiz für die Ausnutzung eines Irrtums und damit für Gehilfenvorsatz gewertet werden durfte. Jeder Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die revisionelle Nachprüfung ist nach § 349 Abs. 2 StPO auf die geltend gemachten Revisionsrechtfertigungen beschränkt; fehlt ein Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten, ist die Revision zu verwerfen.

2

Zur Annahme des Gehilfenvorsatzes beim Betrug können vom Tatgericht objektive Umstände und das Verhalten der Beteiligten herangezogen werden, die schlüssig auf die gebilligte Ausnutzung eines Irrtums Dritter schließen lassen.

3

Konkrete Indizienhandlungen, etwa die verlangte Einrichtung eines Firmenkontos zur Abwicklung, können geeignet sein, auf eine Vorgehensweise der unbekannten Täter zur Ausnutzung eines Irrtums und damit auf den Gehilfenvorsatz der Mitwirkenden zu schließen.

4

Die Kostenentscheidung trifft der Rechtsmittelführer; mit der Verwerfung der Revisionen sind deren Kosten dem jeweiligen Beschwerdeführer aufzuerlegen.

Vorinstanzen

Landgericht Stuttgart, 20. März 1998

Rubrum

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Februar 1999

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 20. März 1998 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat: Das Landgericht durfte aus der verlangten Einrichtung eines Firmenkontos schließen, dass es den unbekannt gebliebenen Tätern bei ihrem Vorgehen um die Ausnutzung des Irrtums eines Dritten ging und die Angeklagten dementsprechend den Gehilfenvorsatz zum Betrug hatten (vgl. BGHSt 42, 135).

SchaferMaulLandau
UlsamerWahl
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