Revision verworfen: Gehilfenvorsatz beim Betrug aus Einrichtung eines Firmenkontos
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 489/98
- Datum
- 02.02.1999
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die revisionelle Nachprüfung ist nach § 349 Abs. 2 StPO auf die geltend gemachten Revisionsrechtfertigungen beschränkt; fehlt ein Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten, ist die Revision zu verwerfen.
Zur Annahme des Gehilfenvorsatzes beim Betrug können vom Tatgericht objektive Umstände und das Verhalten der Beteiligten herangezogen werden, die schlüssig auf die gebilligte Ausnutzung eines Irrtums Dritter schließen lassen.
Konkrete Indizienhandlungen, etwa die verlangte Einrichtung eines Firmenkontos zur Abwicklung, können geeignet sein, auf eine Vorgehensweise der unbekannten Täter zur Ausnutzung eines Irrtums und damit auf den Gehilfenvorsatz der Mitwirkenden zu schließen.
Die Kostenentscheidung trifft der Rechtsmittelführer; mit der Verwerfung der Revisionen sind deren Kosten dem jeweiligen Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Vorinstanzen
Landgericht Stuttgart, 20. März 1998
Rubrum
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Februar 1999
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 20. März 1998 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat: Das Landgericht durfte aus der verlangten Einrichtung eines Firmenkontos schließen, dass es den unbekannt gebliebenen Tätern bei ihrem Vorgehen um die Ausnutzung des Irrtums eines Dritten ging und die Angeklagten dementsprechend den Gehilfenvorsatz zum Betrug hatten (vgl. BGHSt 42, 135).
| Schafer | Maul | Landau | |||
| Ulsamer | Wahl |