Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen: Versuch der schweren räuberischen Erpressung – Gegenwärtigkeit der Drohung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 489/97
Datum
04.09.1997
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten bedrohten zwei Geschädigte mit Messer und Schreckschusspistole, setzten eine Zahlungsfrist und forderten Geld; einem Geschädigten wurde die geladene Pistole in den Mund gesteckt. Streitpunkt war, ob die Androhung künftiger Waffengewalt nach § 255 StGB noch als gegenwärtig zu qualifizieren ist. Der BGH bestätigte die Annahme der Gegenwärtigkeit unter Berücksichtigung der Einzelfallumstände und der durch Gewaltanwendung verstärkten Drohwirkung. Die Revisionen wurden verworfen, da keine dem Angeklagten nachteiligen Rechtsfehler erkennbar sind.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Drohung mit dem wiederholten Einsatz von Waffen kann im Sinne des § 255 StGB als gegenwärtig angesehen werden, wenn die Umstände des Einzelfalls eine unmittelbar drohende Gefahrenlage begründen.

2

Für die Gegenwärtigkeit einer für die Zukunft angedrohten Gefahr lassen sich keine allgemein verbindlichen zeitlichen Grenzen ziehen; maßgeblich sind die konkreten Umstände des Einzelfalls.

3

Die Setzung einer nicht zu lang bemessenen Zahlungsfrist schließt die Annahme der Gegenwärtigkeit einer Drohung grundsätzlich nicht aus.

4

Die Überprüfung der Tatsachenwürdigung durch das Revisionsgericht ist begrenzt; Rechtsfehler liegen nur vor, wenn der Tatrichter die ihm gezogenen Grenzen der Beurteilung überschreitet.

Vorinstanzen

Landgericht Traunstein, 29. April 1997

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 489/97 vom 4. September 1997 in der Strafsache gegen [REDACTED::<1>] wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am **4. September 1997

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 29. April 1997 werden verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Die Angeklagten haben am 17. Januar 1997 die beiden Geschädigten in einer Wohnung mit einem Messer und einer Schreckschusspistole bedroht und sie aufgefordert, bis zum 3. Februar 1997 jeweils 2.000 DM an sie zu zahlen. Im Rahmen dieses Geschehens drückte einer der Angeklagten im Einvernehmen mit dem anderen Angeklagten einem der Geschädigten die zuvor vor deren Augen geladene Pistole an den Hals und steckte sie ihm mit der Aufforderung „Frif meine Knarre“ in den Mund. Zu einer Zahlung kam es nicht, weil die Geschädigten entgegen der Erwartung der Angeklagten die Polizei benachrichtigten.

Diese Feststellungen tragen den Schuldspruch.

Der näheren Ausführung bedarf nur folgendes:

Die geschilderte Verhaltensweise enthielt die Drohung, dass bei Nichtzahlung erneut Waffen eingesetzt würden.

Diese Drohung war i.S.d. § 255 StGB gegenwärtig. Genaue zeitliche Grenzen dafür, wann eine für die Zukunft angedrohte Gefahr noch gegenwärtig ist, lassen sich nicht allgemein festlegen. Maßgeblich sind die Umstände des Einzelfalls (vgl. BGHR StGB § 255 Drohung 9).

Die Annahme von Gegenwärtigkeit ist grundsätzlich auch dann noch möglich, wenn der Täter dem Opfer eine nicht zu lang bemessene Zahlungsfrist setzt (vgl. BGH aaO). Wenn die Strafkammer hier, ersichtlich im Hinblick darauf, dass das Gewicht der Drohung durch die Anwendung von Gewalt im Zusammenhang mit der Verwendung der Pistole nachhaltig unterstrichen war, die Annahme von Gegenwärtigkeit noch bejaht, so hat sie die dem Tatrichter bei der Beurteilung dieser Frage gezogenen Grenzen (vgl. BGH aaO) nicht überschritten.

Auch im Übrigen hat die aufgrund des Revisionsvorbringens gebotene Überprüfung des Urteils Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten nicht ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

MaulWahlLandau
GranderathBoetticher
Revision verworfen: Versuch der schweren räuberischen Erpressung – Gegenwärtigkeit der Drohung — Themis