Revision abgewiesen: Sperrfrist für Wiedererteilung der Fahrerlaubnis bleibt bestehen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 489/94
- Datum
- 30.08.1994
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wird in einer früheren Revisionsentscheidung ein Teil des Urteils rechtskräftig, darf das Tatgericht diesen rechtskräftigen Teil nicht erneut zu Lasten des Angeklagten neu entscheiden.
Eine im Urteil festgesetzte Sperrfrist für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis nach §§ 69, 69a StGB bleibt verbindlich, sofern sie durch eine vorherige Revisionsentscheidung rechtskräftig geworden ist.
Die Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen, wenn keine durchgreifenden Rechtsfehler in den nicht rechtskräftigen Teilen des Urteils ersichtlich sind.
Der unterlegene Revisionsführer hat im Regelfall die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen, wenn die Revision erfolglos bleibt.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 489/94 vom 30. August 1994 in der Strafsache gegen ████, geboren am ████ 1949 in ████, ████, Wilhelm wegen Hehlerei u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 30. August 1994 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil vom 10. Februar 1994 des Landgerichts Augsburg wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass es bei der vom Landgericht Augsburg im Urteil vom 14. April 1992 ausgesprochenen Sperrfrist für die Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis – rechtskräftig seit September 1992 – verbleibt.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Der Senat hat in einer ersten Revisionsentscheidung am 3. September 1992 das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 14. April 1992 nur im Fall II 2 und im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben, die Revision aber im Übrigen verworfen. Damit war die Entscheidung über die Maßregel nach den §§ 69, 69a StGB insgesamt am 3. September 1992 in Rechtskraft erwachsen. Das Landgericht durfte hierüber nicht erneut und den Angeklagten sogar benachteiligend entscheiden.
Im Übrigen ist die Revision unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
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