Revision: Unzureichende Feststellungen zum räuberischen Angriff auf Kraftfahrer (§ 316a StGB)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 489/85
- Datum
- 19.11.1985
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für den Tatbestand des räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer (§ 316a Abs. 1 StGB) muss der Täter bei Beginn des Unternehmens die besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs ausnutzen wollen; hierfür ist ein hinreichend konkretisierter Tatplan erforderlich.
Nimmt der Täter mit dem Vorsatz, das Opfer durch eine Fahrt an eine einsame Stelle zu bringen und dort unmittelbar zu überfallen, in dessen Kraftwagen Platz, so ist der Tatbestand des § 316a Abs. 1 StGB mit Beginn der Fahrt vollendet.
Ist der bei Fahrtantritt vorgesehene Überfallort nur vage oder wird der spätere Tatort (z. B. erhebliche Entfernung vom Pkw) erst während der Fahrt bestimmt, kann das Merkmal der Ausnutzung verkehrsspezifischer Vereinzelung entfallen.
Unzureichende Feststellungen zum Tatplan und zur verkehrsbezogenen Beziehung des Tatorts rechtfertigen die Aufhebung des Schuldspruchs und die Zurückverweisung zur neuen Verhandlung.
Vorinstanzen
Landgericht Nürnberg-Fürth, 2. April 1985
Rubrum
IM NAMEN DES ██████
1 StR 489/85 URTEIL in der Strafsache gegen ███ aus ██ ██████████, geboren am █████ 1960 in █, wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. November 1985, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schauenburg,
die Richter am Bundesgerichtshof Kuhn, Dr. Ulsamer, Dr. Foth, Schimansky als beisitzende Richter,
Staatsanwalt ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ███████ als Verteidiger,
Justizangestellte █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten ███ wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 2. April 1985, auch soweit es den Angeklagten █████████ betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben. Jedoch bleiben die Feststellungen zum äußeren Tathergang aufrechterhalten.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten ███ wegen – gemeinschaftlich mit dem Mitangeklagten █████████, der gegen seine Verurteilung kein Rechtsmittel eingelegt hat, – begangenen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer in Tateinheit mit Raub und gefährlicher Körperverletzung zu der Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Die auf die Sachbeschwerde gestützte Revision des Angeklagten ███ hat – gemäß § 357 StPO auch zu Gunsten des Mitangeklagten █████████ – Erfolg.
I.
1. Nach den Feststellungen vereinbarten der Angeklagte und der Mitangeklagte in einer Gaststätte in █████████ nach Alkoholgenuss, an einem ortsbekannten Homosexuellentreffpunkt einen „Schwulen“ mit Geld und eigenem Pkw unter dem Vorwand homosexueller Betätigung zur gemeinsamen Fahrt in dessen Kraftfahrzeug zu einem stillen Ort außerhalb der Stadt zu bewegen, ihn dort „fertig zu machen“, ihm Geld und Pkw abzunehmen. Sie verabredeten im Einzelnen, den Überfall erst nach 22.00 Uhr zu begehen, weil es zu diesem Zeitpunkt auf den Straßen und Plätzen ruhiger sei; an einer geeigneten Stelle sollte der Mitangeklagte den „Schwulen“ außerhalb des Pkw von hinten umklammern, damit der Angeklagte das Opfer niederschlagen und ihm Geld und Auto wegnehmen könne. Bei ihrer plangemäßen Suche nach einem Tatopfer trafen sie auf den Nebenkläger, der Geld zu haben schien und auch über einen Kraftwagen verfügte. Sie schlugen ihm vor, sich gemeinsam homosexuell zu betätigen und zu diesem Zweck an einen stillen Platz in der Nähe des Flughafens zu fahren, zumal der Mitangeklagte am Flughafen sein Auto geparkt habe. Durch diese Vorspiegelungen brachten sie den Nebenkläger dazu, sie zu seinem Kraftfahrzeug am Parkplatz beim Hauptbahnhof zu führen und von dort die Fahrt gemeinsam anzutreten. Während der Fahrt hielten die Angeklagten nach einer für den geplanten Überfall günstigen Stelle Ausschau. Als sie auf der gegenüberliegenden Straßenseite einen unbefestigten Fußweg bemerkten, der zu einer Schrebergartensiedlung führte, veranlasste der Mitangeklagte das Opfer zum Anhalten und Aussteigen. Gemeinsam mit ihm überquerten sie die Straße und gingen auf dem Fußweg 155 m bis zu den Schrebergärten. Dort ließ der Angeklagte seine Hose herunter, wobei ihm der Nebenkläger zusah. Diesen sprang der Mitangeklagte dann von hinten an, umklammerte ihn und riss ihn zu Boden. Der Angeklagte trat das am Boden liegende Tatopfer mehrfach mit den Füßen. Den dadurch bewusstlos gewordenen Nebenkläger durchsuchte der Angeklagte, fand DM 12,80 und die Kraftfahrzeugschlüssel und nahm beides an sich. Dann kehrten die Angeklagten zu dem an der Straße abgestellten Wagen zurück und fuhren davon.
2. Das Landgericht sieht das Tatbestandsmerkmal „unter Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs“ in § 316a Abs. 1 StGB als erfüllt an, „obwohl die Angeklagten den Geschädigten 155 m Fußweg entfernt von seinem geparkten Auto angegriffen und niedergeschlagen haben“. Unter Hinweis auf die Entscheidungen des Senats in BGHSt 5, 284 und 22, 114 hebt es darauf ab, dass die Täter bereits mit Angriffsvorsatz in dem Kfz des Nebenklägers Platz genommen, ihn dann plangemäß an eine einsame Stelle gelockt und ihn dort veranlasst haben, auszusteigen und mit ihnen noch 155 m weiter weg von der Straße zu gehen, um ihn alsdann ungestört überfallen zu können; damit sei von den Angeklagten die durch das Kfz geschaffene Vereinzelung und die damit verbundene Nichterreichbarkeit fremder Hilfe plangemäß ausgenutzt worden.
II.
Die bisherigen Feststellungen tragen jedoch die Annahme eines räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer (§ 316a StGB) nicht.
1. Der von den Angeklagten für die Begehung des Raubes schließlich ausgewählte Tatort – 155 m von dem an der Straße abgestellten Fahrzeug entfernt in einem Schrebergartengelände gelegen – weist keine zum Straßenverkehr als solchem wesenseigene Beziehung auf. Der für die Annahme des Merkmals „Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs“ erforderliche räumliche Zusammenhang (vgl. BGHSt 22, 114, 116 f.) zu dem an der Straße zurückgelassenen Pkw war angesichts der Entfernung von 155 m unterbrochen. In der genannten Entscheidung hat der Senat sein früheres Urteil BGHSt 5, 282, in dem er eine Entfernung von etwa 100 m zwischen dem Ort des Aussteigens und dem eigentlichen Tatort als die Anwendung des § 316a StGB nicht hindernd angenommen hatte, schon als weit gehend bezeichnet.
2. Damit scheidet eine Verurteilung nach § 316a StGB jedoch nicht von vornherein aus. In dem der Entscheidung BGHSt 22, 114 zugrundeliegenden Fall hatten die Täter in ihren vor Antritt der Fahrt verabredeten Tatplan aufgenommen, den Mitfahrer zunächst an einen abgelegenen Ort zu fahren, wo der Wagen abgestellt werden sollte, und ihn von dort aus unter einem Vorwand weiter in die Weinberge zu locken, wo dann erst der Überfall stattfinden sollte, so dass schon der Tatplan keinen Angriff „unter Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs“ vorsah und infolgedessen ein Schuldspruch nach § 316a Abs. 1 StGB nicht in Betracht kam. Das unterscheidet den Fall von dem vorliegenden, in dem es an Feststellungen dazu fehlt, welchen Ort für den eigentlichen Raub sich die Angeklagten vorgestellt haben. Auf den Tatplan bei Antritt der Fahrt kommt es aber entscheidend an:
Weil zur Vollendung des Tatbestands das Unternehmen, gemäß § 11 Nr. 6 StGB also der Versuch des Angriffs genügt, kommt es nicht darauf an, ob und unter welchen Umständen der geplante Überfall später tatsächlich stattfindet. Entscheidend dafür, ob der Angriff „unter Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs“ geschehen soll, ist vielmehr, was der Täter im Augenblick des Unternehmens plant. Um den Tatbestand des § 316a StGB zu erfüllen, genügt es, wenn das Opfer durch Täuschung zur Fahrt an eine einsame Stelle bewogen und dort zum Anhalten und Aussteigen veranlasst werden soll, um es alsbald – in unmittelbarem räumlichen und zeitlichen Zusammenhang (vgl. hierzu Schäfer in LK 10. Aufl. § 316a Rdn. 12 m. Nachw.) – zu überfallen. Die für den Überfall vorgesehene einsame Stelle muss in der Vorstellung des Täters hinreichend konkretisiert sein (z. B. Parkplatz), wenn es auch nicht erforderlich ist, dass der Tatplan eine bis ins Einzelne genaue Vorstellung vom Überfallort enthält (vgl. BGHSt 18, 170, 173). Nimmt der Täter mit derartigem Angriffsvorsatz im Kraftwagen Platz, so ist schon mit Beginn der Fahrt die Tat nach § 316a StGB vollendet (vgl. BGHSt 6, 82; 18, 170, 173; BGH NJW 1971, 765, 766; Schäfer aaO Rdn. 14; Horn in SK § 316a Rdn. 4). Wo der Täter später tatsächlich den Überfall ausführt, ist allenfalls für die Strafzumessung, nicht aber für den Schuldspruch von Bedeutung.
3. Die Strafkammer hebt zwar darauf ab, dass die Angeklagten „in Angriffsvorsatz bereits im Kraftfahrzeug des Geschädigten Platz genommen“ haben (UA S. 21). Jedoch teilt sie zum Tatplan der Angeklagten nur mit, dass diese den Nebenkläger „an einem stillen Ort“ überfallen wollten (UA S. 10). Es fehlen Feststellungen dazu, welche Vorstellungen die Angeklagten bei Fahrtantritt von dem „stillen Ort“ hatten, an dem sie den Überfall durchführen wollten. Insoweit ergeben die Feststellungen keinen hinreichend konkretisierten Tatplan. Sollten die Angeklagten von vornherein vorgehabt haben, ihr Opfer vom Haltepunkt aus an eine weit entfernte Stelle außerhalb des Straßenbereichs zu locken, bevor sie den beabsichtigten Raub ausführten, so wäre die so verursachte Vereinzelung des Opfers keine Gefahrenlage mehr, die dem fließenden Straßenverkehr eigentümlich ist (BGHSt 22, 114, 116). Der Senat vermag nach alledem nicht abschließend zu beurteilen, ob die Tat nach § 316a Abs. 1 StGB bereits vollendet war, als die Angeklagten „in Angriffsvorsatz“ die Fahrt begannen. Deshalb hat der Schuldspruch wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer in Tateinheit mit Raub und gefährlicher Körperverletzung – gemäß § 357 StPO auch bei dem Mitverurteilten █████████ – keinen Bestand. Jedoch können die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen, da rechtsfehlerfrei getroffen, bestehen bleiben.
4. Der neue Tatrichter wird zu beachten haben:
Hatten die Angeklagten von dem „stillen Ort“, an dem der Überfall stattfinden sollte, bei Fahrtantritt überhaupt keine oder nur eine vage Vorstellung, so lag ein für § 316a Abs. 1 StGB hinreichend konkretisierter Tatplan (vgl. oben II. 2) bei Fahrtantritt nicht vor. Haben die Angeklagten ihren Tatplan insoweit erst während der Fahrt näher konkretisiert, so scheitert ein Schuldspruch gemäß § 316a Abs. 1 StGB daran, dass der ausgewählte Tatort dem Merkmal „Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs“ (vgl. oben II. 1, 3) nicht genügt. Ging der Tatplan dagegen ursprünglich dahin, die durch die Fahrt verursachte Vereinzelung des Opfers sofort und in der Nähe des Aussteigeortes zum Raub zu nutzen, so war die Tat nach § 316a StGB bereits vollendet, als sie den Plan änderten und so ausführten, wie es festgestellt ist; in diesem Fall käme natürliche Handlungseinheit mit dem Raub in Betracht.
| Schauenburg | Ulsamer | Schimansky | |||
| Kuhn | Foth |