Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen: Gleichstellung sowjetischer Zeugenvernehmungen mit §251 StPO

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 489/81
Datum
11.11.1982
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts München I ein; der BGH verwirft die Revision, da kein Rechtsfehler festgestellt wurde. Streitpunkt war, ob Vernehmungen sowjetischer Zeugen in Krasnodar einer richterlichen Vernehmung im Sinne des §251 Abs.1 StPO gleichzuhalten sind. Der Senat verneint Bedenken: Die Vernehmungen erfolgten durch zuständige Justizbehörden nach örtlichem Recht, Dolmetscherübersetzungen wurden bestätigt und Verteidigern Fragenrechte eingeräumt. Weitere nach Frist vorgebrachte Rügen sind unzulässig.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Rechtshilfeersuchen können deutsche Gerichte nicht verlangen, dass im Ausland deutsches Verfahrensrecht angewandt wird; sie haben die am Ort der Vernehmung geltenden Zuständigkeits- und Verfahrensvorschriften zu akzeptieren.

2

Vernehmungsprotokolle, die nach ausländischem Recht von zuständigen Justizbehörden erstellt wurden, können einer richterlichen Vernehmung im Sinne des § 251 Abs. 1 StPO gleichgehalten werden, wenn sie in Funktion und Beurkundung grundlegenden rechtsstaatlichen Anforderungen genügen.

3

Die Anwesenheit inländischer Gerichtsmitglieder, des Anklagevertreters und der Verteidigung sowie die Möglichkeit zur Befragung der Zeugen und die Bestätigung der Übersetzung durch einen deutschen Dolmetscher sprechen für die Verwertbarkeit solcher Protokolle.

4

Fehlt im ausländischen Recht die Vereidigung, kann deren Ersetzung durch eine Belehrung über die strafrechtlichen Folgen eine gesonderte Entscheidung über die Vereidigung entbehrlich machen, ohne die Gleichstellung nach § 251 Abs. 1 S. 3 StPO zu verhindern.

5

Verfahrensrügen, die erst nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist vorgebracht werden, sind unzulässig.

Vorinstanzen

Landgericht München I, 19. Dezember 1980

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 489/81

in der Strafsache gegen den Kaufmann Dr. Kurt ████████████ aus ██████, dort geboren am ███████ 1907, zur Zeit in Haft, wegen Beihilfe zum Mord

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. November 1982 gemäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 19. Dezember 1980 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufgedeckt (§ 349 Abs. 2 StPO).

I. Die Rüge einer Verletzung des § 251 Abs. 1 StPO bleibt ohne Erfolg, weil die Einvernahme sowjetischer Zeugen durch ein Organ der Staatsanwaltschaft in Krasnodar einer richterlichen Vernehmung im Sinne des § 251 Abs. 1 StPO gleichzuachten ist.

1. Im Anschluss an das Reichsgericht hat der Bundesgerichtshof wiederholt entschieden, dass deutsche Gerichte, die im Wege der Rechtshilfe ausländische Justizbehörden um die Vernehmung von Zeugen ersuchen, nicht erwarten können, dass bei der Erledigung ihrer Ersuchen deutsches Verfahrensrecht angewendet wird. Sie müssen sich mit der Beachtung der am Ort der Vernehmung geltenden Zuständigkeits- und Verfahrensvorschriften begnügen. Nach diesen Vorschriften zustande gekommene Vernehmungsprotokolle sind als richterliche Niederschriften verlesbar (§ 251 Abs. 1 StPO), wenn sie eine vergleichbare Funktion erfüllen wie Niederschriften über die Vernehmung durch einen deutschen Richter und der Vorgang der Anhörung wie auch seine Beurkundung grundlegenden rechtsstaatlichen Anforderungen genügen (BGHSt 7, 15; KK-Mayr § 251 Rdn. 18 m.w.N.).

2. Die Vernehmung der Zeugen durch den Obergehilfen des Staatsanwalts für das Gebiet von Krasnodar entspricht dem sowjetischen Recht. Das Außenministerium der Sowjetunion hat in einer Verbalnote vom 9. Juli 1982 mitgeteilt, dass mit Fragen der Rechtshilfe gegenüber den Justizbehörden der Bundesrepublik Deutschland (wie auch gegenüber Justizbehörden anderer Länder) in Verfahren gegen NS-Kriegsverbrecher, zu denen das Verfahren gegen den Angeklagten gerechnet wird, die Staatsanwaltschaft der UdSSR befasst ist. Vernehmungen sowjetischer Zeugen auf dem Hoheitsgebiet der UdSSR werden in solchen Verfahren durch einen vom Generalstaatsanwalt der UdSSR beauftragten Staatsanwalt oder Untersuchungsrichter durchgeführt. Die an den Vernehmungen teilnehmenden Juristen aus der Bundesrepublik (Richter, Staatsanwälte, Verteidiger) können „alle sie interessierenden Fragen, soweit sie zur Sache gehören, mit den Zeugen klären. Nach Abschluss der Vernehmungen werden Protokolle erstellt, in die die westdeutschen Juristen Korrekturen und Ergänzungen einführen können“. Die Verbalnote bemerkt, dass die Vernehmungen in Krasnodar in Anwesenheit von Mitgliedern des erkennenden Gerichts (des Vorsitzenden und des Berichterstatters), des Anklagevertreters und der Verteidiger durchgeführt worden sind. Keiner der Verteidiger habe „Erklärungen zum Verfahren der Rechtshilfeleistung abgegeben“.

3. Der Senat hat keinen Anlass, die Richtigkeit der in der Verbalnote erteilten Auskünfte zu bezweifeln. Auch das von einem Verteidiger vorgelegte Gutachten von Dr. Bilinsky enthält nichts, was konkret und überzeugend gegen die Erklärung spräche, dass in NS-Kriegsverbrecherprozessen der Generalstaatsanwalt der UdSSR nach seinem Ermessen eine staatsanwaltschaftliche Behörde oder einen Untersuchungsrichter mit der Vernehmung sowjetischer Zeugen, um die ein Strafgericht der Bundesrepublik auf dem Rechtshilfeweg ersucht hat, beauftragen kann. Aus formalen Erwägungen bestehen keine Bedenken, die Vernehmungen in Krasnodar einer richterlichen Vernehmung im Sinne von § 251 Abs. 1 StPO gleichzustellen. Die Verbalnote weist darauf hin, dass die Anhörung der Zeugen nach den Vorschriften erfolgt ist, die auch bei einer Vernehmung durch den Untersuchungsrichter angewendet worden wären (zur Bedeutung dieses Umstands vgl. BGHSt 7, 15, 17; BGH, Beschluss vom 10. April 1981 3 StR 236/80; KK-Mayr aaO).

Auch aus materiell-rechtsstaatlichen Erwägungen ergeben sich keine durchgreifenden Bedenken gegen die Gleichstellung. Für sie spricht auch, dass den anwesenden Mitgliedern des erkennenden Gerichts, dem Anklagevertreter und den Verteidigern das Recht zur Stellung von Fragen eingeräumt worden ist, von dem sie Gebrauch machten. Richtigkeit und Vollständigkeit der von dem sowjetischen Dolmetscher vorgelegten Übersetzungen der Vernehmungsniederschriften wurden vom deutschen Dolmetscher unterschriftlich bestätigt. Mit der Frage des Beweiswerts der Vernehmungsprotokolle hat das Tatgericht sich eingehend befasst (vgl. dazu BGHSt 2, 300, 304).

4. Gesichtspunkte, die nach deutschem Verfassungs-, Verfahrens- und Dienstrecht hinter der in § 251 StPO zum Ausdruck kommenden Auffassung stehen, dass das richterliche Protokoll unter dem Aspekt der Beweiskraft höherwertig als ein staatsanwaltschaftliches oder polizeiliches Protokoll sei (vgl. BGHSt 29, 109, 113), lassen sich nicht auf das sowjetische Recht übertragen.

5. Nach eingehender Prüfung der Sach- und Rechtslage hat der Senat die Ansicht gewonnen, dass das von der Verteidigung beantragte Ergänzungsgutachten (vgl. insbesondere den Schriftsatz von Rechtsanwalt [REDACTED] | vom 8. September 1982) eine verfahrenserhebliche weitere Klärung nicht zu bringen vermag. Er hat deshalb von der Einholung des Gutachtens abgesehen.

II. Auch die Rüge einer Verletzung der Vorschrift des § 251 Abs. 1 S. 3 StPO ist unbegründet. Aus der Verbalnote vom 9. Juli 1982 ergibt sich, dass nach sowjetischem Recht eine Vereidigung nicht in Betracht kommt. An ihre Stelle tritt die Belehrung über die strafrechtlichen Folgen einer Verletzung der Zeugenpflichten. Infolgedessen entfiel eine Entscheidung über die Vereidigung der in Krasnodar vernommenen Zeugen.

III. Im Übrigen wird auf die zutreffenden Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 27. Oktober 1981 Bezug genommen (vgl. auch BGHSt 23, 103). Die erst nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist vorgebrachten Verfahrensrügen sind unzulässig.

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