Treffer
BGH Beschluss

Teilweise stattgegebene Revision: Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs wegen fehlerhafter Strafschärfung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 48/97
Datum
15.04.1997
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte focht das Urteil wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln an. Der BGH hob den Rechtsfolgenausspruch auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer, weil die vom Landgericht zur Strafschärfung getroffenen Feststellungen (Wiederaufnahme des Geschäfts, Transport zum Übergabeort) nicht tragfähig belegt waren. Die weitergehende Revision blieb ohne Erfolg.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Strafschärfung setzt voraus, dass die tatbestandlichen Umstände, die einen erhöhten Schuldvorwurf rechtfertigen sollen, durch konkrete und tragfähige Feststellungen des Tatgerichts belegt sind.

2

Der Transport von Betäubungsmitteln zum Übergabeort begründet nicht ohne besondere Anhaltspunkte automatisch einen gesteigerten Schuldvorwurf gegenüber Mittätern.

3

Kann das Revisionsgericht wegen Mängeln in der Tatsachenwürdigung oder Strafzumessung nicht ausschließen, dass der Rechtsfolgenausspruch auf diesen Mängeln beruht, ist dieser Rechtsfolgenausspruch aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen.

4

Soweit die Revision keine zu Gunsten des Angeklagten wirkenden Rechtsfehler aufzeigt, ist sie hinsichtlich dieses Umfangs zu verwerfen.

Vorinstanzen

Landgericht München II, 30. Oktober 1996

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 48/97 vom 15. April 1997

in der Strafsache gegen █████████, geboren am ██, Andreas ████████████ in ███, wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, zu 3. auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. April 1997 gemäß § 349 Abs. 2 StPO

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München II vom 30. Oktober 1996, soweit es ihn betrifft, im Rechtsfolgenausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat dem Angeklagten straferschwerend angelastet, er habe das Geschäft nach dem „Platzen“ am Freitag drei Tage später erneut in Gang gebracht und das Rauschgift per Pkw zum vereinbarten Übergabeort gebracht.

Gegen diese Strafschärfungsgründe bestehen durchgreifende Bedenken. Nach den Feststellungen war das Geschäft am Freitag, dem 19. April 1996, nicht gescheitert, sondern wurde, weil die Mitangeklagte das Geld noch nicht zusammengestellt hatte, auf den 22. April 1996 vertagt; dass diese Vertagung mit besonderen Schwierigkeiten verbunden gewesen wäre, die der Angeklagte ausgedacht hatte, lässt sich dem Urteil nicht entnehmen. Der Transport des Rauschgifts zum Übergabeort diente der Ausführung des geplanten Betäubungsmittelgeschäfts; ein gesteigerter Schuldvorwurf lässt sich daraus, auch im Verhältnis zur Mittäterin, nicht entnehmen.

Da das Landgericht im Übrigen nur Zumessungserwägungen zu Gunsten des Angeklagten anstellt, kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Rechtsfolgenausspruch auf den aufgezeigten Mängeln beruht.

Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

SchaferMaulBoetticher
UlsamerWahl
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