Teilweise stattgegebene Revision: Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs wegen fehlerhafter Strafschärfung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 48/97
- Datum
- 15.04.1997
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Strafschärfung setzt voraus, dass die tatbestandlichen Umstände, die einen erhöhten Schuldvorwurf rechtfertigen sollen, durch konkrete und tragfähige Feststellungen des Tatgerichts belegt sind.
Der Transport von Betäubungsmitteln zum Übergabeort begründet nicht ohne besondere Anhaltspunkte automatisch einen gesteigerten Schuldvorwurf gegenüber Mittätern.
Kann das Revisionsgericht wegen Mängeln in der Tatsachenwürdigung oder Strafzumessung nicht ausschließen, dass der Rechtsfolgenausspruch auf diesen Mängeln beruht, ist dieser Rechtsfolgenausspruch aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen.
Soweit die Revision keine zu Gunsten des Angeklagten wirkenden Rechtsfehler aufzeigt, ist sie hinsichtlich dieses Umfangs zu verwerfen.
Vorinstanzen
Landgericht München II, 30. Oktober 1996
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 48/97 vom 15. April 1997
in der Strafsache gegen █████████, geboren am ██, Andreas ████████████ in ███, wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, zu 3. auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. April 1997 gemäß § 349 Abs. 2 StPO
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München II vom 30. Oktober 1996, soweit es ihn betrifft, im Rechtsfolgenausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat dem Angeklagten straferschwerend angelastet, er habe das Geschäft nach dem „Platzen“ am Freitag drei Tage später erneut in Gang gebracht und das Rauschgift per Pkw zum vereinbarten Übergabeort gebracht.
Gegen diese Strafschärfungsgründe bestehen durchgreifende Bedenken. Nach den Feststellungen war das Geschäft am Freitag, dem 19. April 1996, nicht gescheitert, sondern wurde, weil die Mitangeklagte das Geld noch nicht zusammengestellt hatte, auf den 22. April 1996 vertagt; dass diese Vertagung mit besonderen Schwierigkeiten verbunden gewesen wäre, die der Angeklagte ausgedacht hatte, lässt sich dem Urteil nicht entnehmen. Der Transport des Rauschgifts zum Übergabeort diente der Ausführung des geplanten Betäubungsmittelgeschäfts; ein gesteigerter Schuldvorwurf lässt sich daraus, auch im Verhältnis zur Mittäterin, nicht entnehmen.
Da das Landgericht im Übrigen nur Zumessungserwägungen zu Gunsten des Angeklagten anstellt, kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Rechtsfolgenausspruch auf den aufgezeigten Mängeln beruht.
Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
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