Revision verworfen: Strafzumessung bei mehrfachen schweren Diebstählen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 489/62
- Datum
- 20.07.1962
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Überprüfung der Strafzumessung durch die Revision ist auf Rechtsfehler und Ermessensmissbrauch beschränkt; innerhalb des durch die Strafnormen gesetzten Rahmens bleibt die Wahl der Strafhöhe dem Tatrichter vorbehalten.
Wenn persönliche Umstände des Angeklagten im Urteil festgestellt sind, kann davon ausgegangen werden, dass der Tatrichter diese bei der Strafzumessung berücksichtigt hat, auch wenn sie nicht in jedem Zumessungsabschnitt ausdrücklich abgehandelt werden, soweit sich nicht ergibt, dass sie unberücksichtigt geblieben sind.
Bei der Bildung einer Gesamtstrafe nach § 74 StGB obliegt die konkrete Festsetzung des Gesamtmaßes dem Tatrichter; die Revision greift nur ein, wenn die Gesamtstrafe den gesetzlichen Rahmen überschreitet oder auf willkürlichem Ermessen beruht.
Erlittene Untersuchungshaft ist bei der Vollstreckung der verhängten Freiheitsstrafe anzurechnen (§ 60 StGB).
Vorinstanzen
Landgericht Bamberg, 20. Juli 1962
Rubrum
In der Strafsache gegen ████ dort geborenen Hilfsarbeiter Johann ████, geboren am █████████████, zur Zeit in dieser Sache in Untersuchungshaft, wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls i. R. [REDACTED]
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. Januar 1963, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Fischer, Bundesrichter Mai als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. █████████ als ███, Justizangestellter ███████████████████ als ██████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bamberg vom 20. Juli 1962 wird verworfen. Er hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Ihm wird die Untersuchungshaft seit dem 21. Juli 1962 auf die Strafe angerechnet. Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist vom Landgericht wegen 16 Verbrechen oder Vergehen (in der Hauptsache schwere Rückfalldiebstähle) zu einer Gesamtstrafe von sieben Jahren Zuchthaus verurteilt worden.
Seine Revision wendet sich gegen den Strafausspruch und will offenbar die Verletzung sachlichen Strafrechts geltend machen. Das Rechtsmittel kann keinen Erfolg haben. Die eingehende Begründung der Strafzumessung (S. 40 bis 43 UA) lässt keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler erkennen. Es fällt allerdings auf, dass das Landgericht im Rahmen seiner Zumessungserwägungen nicht ausdrücklich darauf eingeht, dass die häusliche Erziehung des Angeklagten unzulänglich gewesen war, dass er leicht schwachsinnig und verhältnismäßig jung ist. Es ist indes davon auszugehen, dass die Strafkammer diese von ihr S. 4 und 28 UA festgestellten Umstände bei der Strafzumessung mit berücksichtigt, da sie ihnen jedoch keine entscheidende Bedeutung beigemessen hat. Dies lag im Rahmen des dem Tatrichter allein zustehenden pflichtgemäßen Ermessens.
Jedenfalls hat das Landgericht den Werdegang des Angeklagten und seine verbrecherische Persönlichkeit ausreichend und ohne Rechtsfehler gewürdigt. Wie sorgsam der Tatrichter die von ihm festgesetzten Strafen erwogen hat, ergibt sich schon daraus, dass er nur in den beiden Fällen schwerster verbrecherischer Betätigung – B 3 und B 4 (Erbrechen eines Geldschranks und eines Panzerschranks) mildernde Umstände aus § 244 Abs. 2 StGB versagt, im Fall B 3 auf die Mindeststrafe von zwei Jahren Zuchthaus (§ 244 Abs. 1 StGB) erkennt und diese in dem schwerwiegendsten Fall B 4 nur um ein geringes überschritten hat. Bezüglich aller anderen Straftaten hat das Landgericht verhältnismäßig maßvolle Gefängnisstrafen verhängt und diese, wie geboten, nach § 21 StGB in entsprechende Zuchthausstrafen umgewandelt.
Der Tatrichter hat sodann „aus den Einzelstrafen“ (S. 43 UA) – gemeint war: unter Erhöhung der verwirkten schwersten Strafe von 2 Jahren 6 Monaten Zuchthaus (§ 74 Abs. 1 StGB) – eine Gesamtstrafe von sieben Jahren Zuchthaus gebildet. Die Verteidigung macht zu Unrecht geltend, diese Gesamtstrafe sei überhöht. Die Strafzumessung steht dem Tatrichter zu. Welche Gesamtstrafe er innerhalb des durch § 74 StGB abgesteckten Rahmens für gerecht hält, steht in seinem pflichtgemäßen Ermessen. Die Strafe, auf die das Landgericht erkannt hat, erreicht kaum die Hälfte der nach § 74 StGB möglichen Höhe. Ein Missbrauch des Ermessens ist im Hinblick darauf und angesichts der so schwerwiegenden Feststellungen nicht erkennbar. Der Senat kann die Strafzumessung nicht aus Rechtsgründen beanstanden.
Sonach war die Revision als unbegründet zu verwerfen. Der Senat hielt es jedoch für angemessen, auch die seit der Verkündung des angefochtenen Urteils erlittene Untersuchungshaft auf die Strafe anzurechnen (§ 60 StGB).
| Geier | Willms | Fischer | |||
| Dr. Seibert | Mai |