Teilaufhebung wegen fehlender Feststellungen zum Rückfall (§264 StGB)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 489/61
- Datum
- 19.12.1961
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für die Anwendung des § 264 StGB (Rückfall) sind konkrete Feststellungen erforderlich, dass eine frühere Betrugsstrafe ganz oder zum Teil vor Begehung der neuen Tat verbüßt oder erlassen worden ist.
Die bloße Aufzählung von Vorstrafen oder die pauschale Bezeichnung einer früheren Tat als Rückfallbetrug genügt nicht, wenn Zeitpunkt und Vollstreckungsverlauf der früheren Strafen nicht nachvollziehbar festgestellt sind.
Die Berücksichtigung alkoholbedingter verminderten Zurechnungsfähigkeit bedarf tatrichterlicher Feststellungen; unterschiedliche Wirkungen von Alkohol in verschiedenen Einzelfällen können eine abweichende Bewertung rechtfertigen.
Fehlen wesentliche tatsächliche Feststellungen, ist der Strafausspruch in dem hiervon betroffenen Umfang aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Trier, 12. September 1961
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen die Arbeiterin Josefine █ aus ███, geboren am ████████████ in ███, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Betrugs i. R.,
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. Dezember 1961, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter i. R. Willms Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Mai ███ ███████████ Richter,
Bundesanwalt Dr. ██ in der Verhandlung, Landgerichtsrat ██ der Verkündung,
███ █████████ der Bundesanwalt Justizangestellter ██
Tenor
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Trier vom 12. September 1961 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben, soweit die Angeklagte wegen eines am 21. Februar 1960 in der AC-Bar in ███ begangenen Betruges verurteilt und soweit eine Gesamtstrafe gebildet worden ist.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Rückfallbetrugs in vier Fällen zu einem Jahr und sechs Monaten Zuchthaus und zu vier Geldstrafen verurteilt. Die Angeklagte hat wegen der Strafhöhe Revision eingelegt. Dem Rechtsmittel kann der Erfolg zum Teil nicht versagt werden.
1. Nach dem Urteil hat die Angeklagte die wegen eines im September 1957 verübten Betrugs im Rückfall verhängte Freiheitsstrafe verbüßt, danach im August 1959 einen neuen Rückfallbetrug begangen und die deshalb am 1. April 1960 ausgesprochene weitere Freiheitsstrafe bis zum 28. Juli 1960 verbüßt. Damit hat die Strafkammer die Voraussetzungen des Rückfalls für die drei letzten, hier abgeurteilten Taten rechtsfehlerfrei belegt.
Die erste der den Gegenstand dieses Verfahrens bildenden Taten hat die Angeklagte am 21. Februar 1960 begangen, also vor der Verurteilung wegen des im August 1959 begangenen Betruges. Auf sie findet die Anwendung des § 264 StGB in den bisherigen Feststellungen keine ausreichende Stütze. Es fehlt die Feststellung, dass die Angeklagte vor dieser Tat eine zweite Betrugsstrafe in der in § 264 Abs. 1 StGB näher bezeichneten Weise ganz oder zum Teil verbüßt oder erlassen bekommen hat. Die allgemeine Angabe der Vorstrafen, unter denen sich neun Strafen wegen Betrugs und Betrugs im Rückfall befinden, und die Bezeichnung der im September 1957 verübten Tat als „Rückfallbetrug“ genügen nicht. Sie lassen nämlich nicht erkennen, wann die Angeklagte die Taten verübt und die dafür verhängten Strafen verbüßt hat, durch die sie die Rückfallvoraussetzungen für den im September 1957 ausgeführten Be-
trug erfüllt hat. Auch die Erwähnung der Akten 5 Ds 8/55 des Amtsgerichts Limburg schließt diese Lücke nicht, da in dem Urteil nicht gesagt ist, weshalb die Angeklagte in jenem Verfahren verurteilt worden ist und wann sie die darin ausgesprochene Strafe verbüßt hat.
Dieser Mangel zwingt zur Aufhebung des Strafausspruchs und der Feststellungen zum Rückfall, soweit die Angeklagte wegen des am 21. Februar 1960 in der AC-Bar in ███ begangenen Betruges verurteilt worden ist.
2. Im Übrigen hält das Urteil jedoch der rechtlichen Nachprüfung stand.
Die Revisionsrüge, die Strafkammer habe bei dem Betrug gegenüber dem Mietwagenunternehmer Römer nicht geprüft, ob die Angeklagte infolge des zuvor genossenen Alkohols vermindert zurechnungsfähig war, ist unbegründet. Die Strafkammer hat die Angeklagte im Betrugsfall Freudenberger wegen der Alkoholeinwirkung als vermindert zurechnungsfähig angesehen und auch bei den anderen Taten strafmildernd gewertet, dass die enthemmende Wirkung des Alkohols den Leichtsinn und die Spendierfreudigkeit der Angeklagten angeregt haben mag. Daraus ergibt sich zuverlässig, dass die Strafkammer den Alkoholeinfluss beachtet und untersucht hat. Wenn sie dabei aufgrund ihrer Feststellungen zu dem Ergebnis gekommen ist, dass die Alkoholeinwirkung bei dem Betrug gegenüber dem Mietwagenunternehmer Römer nicht so stark wie im Fall des Betruges Freudenberger war und die Zurechnungsfähigkeit der Angeklagten nicht erheblich verminderte, ist das aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Die Selbständigkeit der Strafmilderungsgründe nach § 264 Abs. 2 StGB und nach §§ 51 Abs. 2, 44 StGB hat das Landgericht beachtet. Es hat ausdrücklich hervorgehoben, dass es beide Strafmilderungsgründe bei der Bemessung der Einzelstrafe wegen des Betrugs zum Nachteil der Wirtsleute █████████████, bei dem sie allein vorlagen, nebeneinander zugunsten der Angeklagten berücksichtigt.
Auch sonst lassen die Strafzumessungsgründe keinen Rechtsfehler erkennen. Die nach den bisherigen Feststellungen nicht gerechtfertigte Annahme, dass es sich bei dem Betrug in der ██ ██████ in ███████ um einen Rückfallbetrug gehandelt habe, hat die Bemessung der Einzelstrafe wegen der drei später begangenen Verfehlungen erkennbar nicht beeinflusst.
| Dr. Geier | Willms | Mai | |||
| Seibert | Hübner |