Revision verworfen: Verurteilung wegen Unzucht mit Kindern bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 489/53
- Datum
- 20.10.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist unzulässig, soweit sie lediglich die tatrichterliche Beweiswürdigung angreift (§ 337 StPO).
Die Beurteilung der Zeugenglaubwürdigkeit obliegt dem Tatrichter; eine Verletzung der Aufklärungspflicht liegt nicht vor, wenn das Gericht Sachverständigenbeweis erhoben und keine ergänzenden Beweisanträge gestellt wurden.
Die Einrede des Verbrauchs der Strafklage (autrefois acquit) greift nicht, wenn die rechtskräftig freigesprochene Tat und die neu verurteilte Tat nach der Sachdarstellung als voneinander verschiedene Tathandlungen zu qualifizieren sind.
Bei der Bildung der Gesamtstrafe sind einzelne Gefängnisstrafen jeweils gesondert in Zuchthausstrafen umzuwandeln; ein formeller Fehler ist nur relevant, wenn der Angeklagte dadurch beschwert wird.
Untersuchungshaft ist auf die verhängte Strafe anzurechnen; eine teilweise Anrechnung (z. B. für die über drei Monate hinausgehende Dauer) ist rechtlich möglich und vom Gericht zu bestimmen.
Vorinstanzen
Landgericht Traunstein, 26. März 1953
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Glasermeister und Kaufmann Johann ██, geboren am █████ in ███████████████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Unzucht mit Kindern u. a.,
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. Oktober 1953, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Hochemer als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Dr. Jagusch, Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien, Bundesrichter Schall als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. ██ bei der Verkündung, Amtsgerichtsrat ████████████████████ als Vertreter ████, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Traunstein vom 26. März 1953 wird verworfen.
Die seit dem 27. März 1953 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hatte den Angeklagten durch Urteil vom 14. März 1952 wegen fortgesetzter Unzucht mit seiner damals etwa 12 Jahre alten Tochter Helga sowie wegen Unzucht mit anderen Mädchen unter 14 Jahren in vier Fällen zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren Zuchthaus verurteilt und ihn im Übrigen freigesprochen. Die Revision des Angeklagten führte zur Aufhebung des Urteils, soweit Verurteilung erfolgt war.
Nunmehr hat die Strafkammer den Angeklagten wegen fortgesetzter Unzucht mit seiner Tochter und wegen Unzucht mit Kindern in drei weiteren Fällen zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr acht Monaten Zuchthaus verurteilt und ihn in einem Fall freigesprochen.
Die erneute Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg.
1.) Der Beschwerdeführer bestritt auch in der neuen Verhandlung vor dem Landgericht, sich an seiner Tochter Helga unsittlich vergangen zu haben. Er brachte gegen ihre Glaubwürdigkeit eine Reihe von Einwendungen vor. Die Strafkammer hat diese eingehend geprüft und sich von der Glaubwürdigkeit des Mädchens überzeugt. Soweit die Revision die Beweiswürdigung angreift, ist sie unzulässig (§ 337 StPO).
Die Feststellungen enthalten keine Widersprüche; die vom Landgericht gezogenen Folgerungen sind rechtlich nicht zu beanstanden.
Die Strafkammer hat auch die Aufklärungspflicht nicht verletzt. Sie hat über die Glaubwürdigkeit der Tochter Helga den Medizinalrat Dr. ████████████████ von der Heil- und Pflegeanstalt in Baar als Sachverständigen gehört, der sich eingehend mit den Einwendungen des Angeklagten und dem Vorleben des Kindes befasst und es mehrere Wochen in der Anstalt beobachtet hat. Unter diesen Umständen brauchte das Landgericht nicht, wie die Revision meint, die Direktorin der Mädchenschule in █████ ██████████ zu hören. Ein Antrag auf deren Vernehmung wurde ausweislich der Sitzungsniederschrift nicht gestellt.
Auch die Rüge, die Strafkammer hätte ein Gutachten über die Glaubwürdigkeit oder Unglaubwürdigkeit der jugendlichen Zeugin Rita ██████████ einholen müssen, ist unbegründet. Das Mädchen gab eine gegen Helga ██ sprechende Schilderung eines Vorfalls zwischen dieser und einem Jungen, durch die der Beschwerdeführer die Glaubwürdigkeit seiner Tochter erschüttern will. Diese Darstellung hat die Strafkammer nicht für glaubwürdig gehalten. Sie hat auch hierzu den ärztlichen Sachverständigen gehört, der das Mädchen allerdings nur in der Hauptverhandlung beobachtet hat. Es muss jedoch dem Sachverständigen überlassen bleiben, zu entscheiden, ob ihm eine solche Beobachtung für eine gutachtliche Äußerung genügt. Auch insoweit ist kein Beweisantrag gestellt worden.
2.) Im Falle der Anneliese ██ kann die Revision ebenfalls keinen Erfolg haben.
Soweit sie nur die Beweiswürdigung angreift, ist sie unzulässig (§ 337 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet.
Der Beschwerdeführer macht geltend, die Strafkammer habe ihn in einem Falle verurteilt, in dem er durch das insoweit in Rechtskraft erwachsene Urteil vom 14. März 1952 freigesprochen worden sei. Er erhebt damit den Einwand des Verbrauchs der Strafklage, der aber nicht durchgreift. Im Eröffnungsbeschluss wurden dem Angeklagten bezüglich der Anneliese Huber zwei selbständige Verbrechen gegen § 176 Nr. 3 StGB zur Last gelegt. Das erste soll er im Sommer 1951, das zweite im November 1951 begangen haben. Bezüglich der zweiten Straftat, die in dem Urteil vom 14. März 1952 unter IV erörtert ist, ist er rechtskräftig freigesprochen. Wegen des Vorfalls vom Sommer 1951 (1. Urteil Abschn. II 2) ist er nunmehr wieder verurteilt worden (2. Urteil Abschn. II 23 2). Die Sachdarstellung in den beiden Urteilen schließt es aus, dass das Landgericht etwa die beiden Straftaten verwechselt hat. Hieran ändert auch nichts die Tatsache, dass der Vorfall im Sommer 1951, wie dies für den Fall von November 1951 im Eröffnungsbeschluss angenommen worden war, zum Teil ebenfalls im Hausgang abgespielt hat, während sich dies aus den Feststellungen des aufgehobenen Urteils nicht ergab.
3a) Die Rüge, das Landgericht habe bei der Verurteilung wegen Verleitung der Ingrid ██ zum geflissentlichen Betrachten des entblößten Gliedes des Angeklagten § 398 Abs. 1 StPO nicht beachtet, ist unbegründet.
Der erkennende Senat hat in seinem Urteil vom 11. November 1952 keineswegs, wie die Revision vorbringt, die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Ingrid ██ davon abhängig gemacht, ob Frau ███ deren Aussagen im Vorverfahren bestätigt oder verneint hat. Er hat lediglich ausgesprochen, dass das Landgericht bei der neuen Verhandlung Gelegenheit haben werde, das Vorbringen der Revision zu berücksichtigen, die in der ersten Hauptverhandlung nicht vernommene Frau ██ ██████ eine Bekundung niederlegen, die das Mädchen bei einer polizeilichen Vernehmung gemacht habe. Der Senat hat darauf hingewiesen, dass diese Aussage von wesentlicher █████████ für die Glaubwürdigkeit der Ingrid ███ sein könne. Dieser Anregung folgend hat die ███████████ in der neuen Hauptverhandlung Frau ██ als Zeugin gehört und sich mit ihrer Aussage bei der Prüfung der Frage auseinandergesetzt, ob dem Mädchen Glauben geschenkt werden darf. Die Entscheidung hierüber, die allein der Tatrichter zu treffen hatte (§ 261 StPO), lässt keinen Rechtsirrtum erkennen; sie ist frei von Widersprüchen und verstößt nicht gegen Denkgesetze.
b) Auch die Rüge, das Landgericht hätte einen Augenschein am Schaufenster des Angeklagten einnehmen müssen, ist unbegründet.
Ein solcher Antrag wurde ausweislich der Sitzungsniederschrift nicht gestellt. Das Ergebnis der Augenscheinseinnahme durch einen beauftragten Richter wurde in dem vom Beschwerdeführer beantragten Umfang verlesen. Die Notwendigkeit einer eigenen Augenscheinseinnahme musste sich der Strafkammer unter diesen Umständen nicht aufdrängen.
4.) Bei der Bildung der Gesamtstrafe waren die einzelnen Gefängnisstrafen jeweils gesondert in Zuchthausstrafen umzuwandeln, nicht aber, wie im angefochtenen Urteil geschehen, zusammenzuzählen und ihre Summe umzuwandeln. Der Angeklagte ist aber hierdurch nicht beschwert.
5.) Gegen die nur teilweise erfolgte Anrechnung der Untersuchungshaft bestehen keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
6.) Die Kostenentscheidung enthält keinen den Angeklagten belastenden Rechtsirrtum.
Der Beschwerdeführer macht geltend, im Eröffnungsbeschluss seien ihm 12 Straftaten zur Last gelegt worden; Verurteilung sei nur in vier Fällen erfolgt. Es sei daher unbillig, ihm 4/5 und der Staatskasse nur 1/5 der Kosten aufzuerlegen. Er überzieht dabei, dass in dem Urteil vom 14. März 1952, soweit Freisprechung erfolgt ist, die Kosten der Staatskasse auferlegt worden sind und dieses Urteil insoweit rechtskräftig geworden ist. Angefochten hat er die genannte Entscheidung nur hinsichtlich der Verurteilung in fünf Fällen, in denen er seine Freisprechung erstrebte. Nach Aufhebung des ersten Urteils durch das Revisionsgericht hat ihn nunmehr das Landgericht in vier Fällen verurteilt und in einem Falle freigesprochen. Im Falle Helga ███ hat es die Einsatzstrafe um 3 Monate Zuchthaus ermäßigt. Der Beschwerdeführer hatte demnach mit seinem Rechtsmittel insoweit Erfolg. Die Strafkammer hat § 473 Abs. 1 Satz 3 StPO berücksichtigt. Sie hat ausgesprochen, dass der Angeklagte, soweit er verurteilt worden ist, die Kosten des Verfahrens einschließlich des Rechtsmittels zu tragen hat; sie hat die Gebühr um 1/5 ermäßigt und dahin erkannt, dass die entstandenen Auslagen beider Rechtszüge zu 4/5 dem Angeklagten und zu 1/5 der Staatskasse zur Last fallen; im Umfang der Freisprechung hat sie die Kosten der Staatskasse auferlegt. Das begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
Die Revision ist nach alledem zu verwerfen.
| Dr. Jagusch | Heimann-Trosien | ||
| Dr. Hochemer | Schall |