Revision verworfen: Keine Rechtsfehler bei Feststellungen zu möglichem Komplott
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 488/99
- Datum
- 10.11.1999
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen, wenn die gerichtliche Nachprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.
Eine bloße sprachliche oder formulierungsbedingte Ungenauigkeit in den Urteilsgründen begründet keinen Revisionsgrund, sofern der Gesamtzusammenhang und die tatsächliche Entscheidungsbasis erkennen lassen, dass keine inhaltliche Widersprüchlichkeit vorliegt.
Die Feststellung, dass sich bestimmte Geschädigte untereinander kannten, steht einer gleichzeitig getroffenen Feststellung, dass nicht alle Geschädigten sich kannten, nicht entgegen, soweit der Kontext eine unterschiedliche Gruppenzuordnung belegt.
Das Fehlen eines Komplotts der Geschädigten kann durch die Feststellung ausgeschlossen werden, dass die Betroffenen zum relevanten Zeitpunkt keine gegenseitigen Absprachen oder Bekanntschaften hatten.
Bei Zurückweisung der Revision trägt der unterlegene Revisionsführer die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen.
Vorinstanzen
Landgericht Traunstein, 30. April 1999
Rubrum
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. November 1999
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 30. April 1999 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen.
Ergänzend zum Vorbringen des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Die Urteilsgründe ergeben, dass die Geschädigten B. und D. schon früher miteinander bekannt waren. Entgegen der Auffassung der Revision steht dies jedoch nicht in Widerspruch zu der Feststellung, dass „alle drei“ Geschädigten sich vor der Anzeigeerstattung nicht kannten. Die Strafkammer hat damit lediglich zum Ausdruck gebracht, dass sich die Geschädigten B. und D. einerseits und die Geschädigte F. andererseits nicht kannten, als die Geschädigte F. noch in der Nacht ihrer Vergewaltigung durch den Angeklagten eine Anzeige erstattete. Hieraus hat sie rechtsfehlerfrei geschlossen, dass ein Komplott der drei Geschädigten zum Nachteil des Angeklagten ausgeschlossen ist.
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