Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung wegen fehlerhafter Zeugenglaubwürdigkeitsprüfung, Rückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 488/83
Datum
23.08.1983
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt seine Verurteilung wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln. Der BGH hebt das landgerichtliche Urteil auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurück. Grund ist eine rechtsfehlerhafte Beweiswürdigung: Das Landgericht verließ sich auf die Konstanz der Zeugenaussage, berücksichtigte aber nicht, dass diese Aussage die eigene Beteiligung verharmloste und dem Zeugen Vorteile in eigenen Verfahren verschaffen konnte.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Beurteilung der Zeugenglaubwürdigkeit ist zu prüfen, ob der Zeuge durch sein Vorbringen eigene Beteiligung verharmlost oder sich dadurch Vorteile in eigenen Verfahren verschaffen kann; ein derartiges Entlastungsmotiv wirkt sich glaubwürdigkeitsmindernd aus.

2

Allein die äußere Konstanz einer Zeugenaussage begründet nicht automatisch deren Glaubhaftigkeit; das Gericht hat auch Erklärungsalternativen und interessengeleitete Aussageanreize zu erwägen.

3

Ein Urteil ist aufzuheben, wenn die Beweiswürdigung gegen allgemeine Grundsätze strafrechtlicher Bewertung verstößt und daher sachlich-rechtliche, durchgreifende Bedenken bestehen.

4

Ist die Beweiswürdigung fehlerhaft und kann eine zuverlässige Tatfeststellung nicht getroffen werden, ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz oder eine andere Kammer zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Freiburg i.Br., 3. Februar 1983

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 488/83 vom 23. August 1983 in der Strafsache gegen den Elektriker Werner K. ██ aus ██████, geboren am ██ 1954 in F[O] i.Br., zur Zeit in Haft, wegen unerlaubten Handels mit Betäubungsmitteln

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 23. August 1983 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Freiburg i.Br. vom 3. Februar 1983 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1. Gegen das landgerichtliche Urteil bestehen aus sachlich-rechtlichen Gründen durchgreifende Bedenken.

Der Angeklagte hat bestritten, beim zweiten Zusammentreffen am 3. Mai 1982 dem Abnehmer das Heroin übergeben zu haben. Die Übergabe habe Erwin Sch. █████████ vorgenommen, der ihm auf der Rückfahrt für seine Mitwirkung einen Betrag von 3.000 DM übergeben habe. Das Landgericht folgt demgegenüber den Bekundungen des als Zeugen vernommenen Erwin Sch. █████████, wonach der Angeklagte das Heroin auch beim zweiten Zusammentreffen dem Abnehmer übergeben, den Kaufpreis entgegengenommen und █████████ später 17.500 DM ausgehändigt habe (UA S. 7).

Die Glaubwürdigkeit des Zeugen ████████ schließt das Landgericht einmal aus der Konstanz seiner Aussage, zum anderen daraus, dass keinerlei Anhaltspunkte gegeben seien, „weshalb der Zeuge ██████████ in diesem Punkte die Unwahrheit gesagt haben sollte, zumal er selbst dadurch in seinem eigenen Verfahren, das er zu erwarten hat, keinerlei Vorteile hätte“ (UA S. 8).

Diese Beweiswürdigung muss aus Rechtsgründen beanstandet werden. Die Angaben des Zeugen ███████ liefen sowohl in diesem Punkt als auch hinsichtlich des sich anschließenden Tatgeschehens darauf hinaus, er habe dem Angeklagten zwar das Heroin geliefert, sei jedoch an den Geschäften mit dem Abnehmer nicht beteiligt gewesen. Es liegt auf der Hand, dass dieses Vorbringen geeignet ist, seine Beteiligung an der Tat in einem günstigeren Licht erscheinen zu lassen, denn damit würde die Abwicklung des Geschäfts allein in die Verantwortung des Angeklagten fallen. Daraus konnte Sch. █████████ in seinen eigenen Verfahren durchaus Vorteile erwarten, denn er erscheint als Tatbeteiligter, der selbst wenig Kontakte besaß und solche Geschäfte allein gar nicht abwickeln konnte. Die gegenteilige Beurteilung des Landgerichts lässt sich mit den allgemeinen Grundsätzen strafrechtlicher Bewertung nicht in Einklang bringen.

2. Eines Eingehens auf die vom Beschwerdeführer erhobenen Verfahrensrügen bedarf es nicht.

Herdegen Kuhn Maul Schikora

RiBGH Schimansky ist in Urlaub und kann deshalb nicht unterschreiben.

Herdegen
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