Treffer
BGH Beschluss

Tagessatzhöhe als selbständiger Teil des Urteils – Teilaufhebung möglich

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 488/76
Datum
30.11.1976
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen fahrlässiger Körperverletzung zu einer Geldstrafe verurteilt; die Revision hielt das Berufungsurteil nur hinsichtlich der Tagessatzhöhe für anfechtbar. Der BGH entschied, dass die Bemessung der Tagessatzhöhe ein selbständiger Teil des Urteilsgegenstands ist und das Revisionsgericht die Aufhebung regelmäßig darauf beschränken kann. Eine vollständige Aufhebung ist nur erforderlich, wenn Zahl und Höhe der Tagessätze untrennbar verknüpft sind.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Bemessung einer Geldstrafe erfolgt in zwei selbständigen Akten: Zuerst die Festsetzung der Zahl der Tagessätze (nach den allgemeinen Strafzumessungsgründen), danach die Bestimmung der Tagessatzhöhe unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters (§ 40 StGB).

2

Der Ausspruch über die Tagessatzhöhe ist ein selbständiger Teil des Urteilsgegenstands; das Revisionsgericht kann die Aufhebung des Urteils in der Regel auf diesen Teil beschränken, wenn das Rechtsmittel im Übrigen erfolglos ist.

3

Die beiden Zumessungsakte dienen unterschiedlichen Zwecken und sind grundsätzlich voneinander zu trennen; eine teilweise Aufhebung ist nur ausgeschlossen, wenn sich die Akte so überschneiden, dass sie nicht losgelöst geprüft und beurteilt werden können.

4

Bei der Festsetzung der Tagessatzhöhe hat das Gericht die wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse des Täters so zu berücksichtigen, dass die wirtschaftliche Belastung auch bei ungleichen Vermögensverhältnissen gleich schwer ausfällt.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 488/76 in der Strafsache gegen ██ den Fahrlehrer Erich [REDACTED], geboren am [REDACTED] 1922 in [REDACTED], wegen fahrlässiger Körperverletzung

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 30. November 1976 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofs Dr. Pfeiffer und die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Dr. Mösl, Dr. Woesner und Herdegen

Tenor

Der Ausspruch über die Tagessatzhöhe einer Geldstrafe ist ein selbständiger Teil des Urteilsgegenstands, auf dessen Aufhebung sich das Revisionsgericht in der Regel beschränken kann, wenn es das weitergehende Rechtsmittel im Übrigen als erfolglos ansieht.

Gründe

I. Der Strafrichter hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Körperverletzung zur Geldstrafe von zehn Tagessätzen zu je 70 DM verurteilt. Die Berufung des Angeklagten ist als unbegründet verworfen worden. Er hat das Urteil des Berufungsgerichts in vollem Umfang angefochten.

Das zur Entscheidung über die Revision zuständige Bayerische Oberste Landesgericht hält das Rechtsmittel nur für begründet, soweit es sich gegen die Bemessung der Tagessatzhöhe richtet. Es möchte sich auf die Aufhebung des Ausspruchs über die Tagessatzhöhe beschränken und die Revision im Übrigen gemäß § 349 Abs. 2 StPO verwerfen. An einer solchen Entscheidung sieht es sich durch das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 24. Oktober 1975 (MDR 1976, 156) gehindert. In diesem Urteil wird die Auffassung vertreten, es sei nicht auszuschließen, dass sich Feststellungen zur Festsetzung der Anzahl der Tagessätze im Einzelfall auf die Bemessung der Höhe des einzelnen Tagessatzes auswirken. Infolgedessen „und da es geboten sein kann, die Auswirkung von Zahl und Höhe der Tagessätze nicht völlig getrennt zu betrachten, lassen sich bei einer Geldstrafe die Anfechtung und auch die Aufhebung jedenfalls in der Regel nicht auf einen der beiden Strafzumessungsvorgänge beschränken; sie erfassen vielmehr beide Teilakte der Strafzumessung“.

Das Bayerische Oberste Landesgericht hat gemäß § 121 Abs. 2 GVG die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.

Der Generalbundesanwalt teilt die Rechtsansicht des vorlegenden Gerichts.

II. Die Vorlegungsvoraussetzungen sind erfüllt. Würde das Bayerische Oberste Landesgericht seiner Entscheidung die Auffassung des Hanseatischen Oberlandesgerichts zugrunde legen, müsste es das angefochtene Urteil im gesamten Strafausspruch aufheben.

III. Der Senat beantwortet die Rechtsfrage in Übereinstimmung mit dem vorlegenden Gericht.

1. Die Möglichkeit der nur teilweisen Aufhebung eines tatrichterlichen Urteils ist nach den Grundsätzen zu bestimmen, die für die Zulässigkeit der Teilanfechtung gelten (Meyer in Löwe/Rosenberg, StPO 22. Aufl. § 353 Anm. II 2; Eb. Schmidt, Lehrkomm. StPO II § 318 Erl. 21). Die beschränkte Aufhebung muss einen Teil der in der Urteilsformel enthaltenen Entscheidung erfassen, der losgelöst vom übrigen Urteilsinhalt selbständig geprüft und beurteilt werden kann (BGHSt 10, 100, 101; 19, 46, 48; 21, 256, 258; 24, 185, 187/188; RGSt 65, 296; 75, 171, 173; Gollwitzer in Löwe/Rosenberg aaO § 318 Anm. 1).

2. Der Ausspruch über die Tagessatzhöhe einer Geldstrafe ist ein selbständiger Teil des Urteilsgegenstands, auf dessen Aufhebung sich das Revisionsgericht in der Regel beschränken kann, wenn es das weitergehende Rechtsmittel im Übrigen als erfolglos ansieht.

a) Die gesetzliche Regelung (§ 40 StGB) spaltet die Strafzumessung bei Geldstrafen in zwei Vorgänge auf: Zunächst ist die Zahl der Tagessätze nach den allgemeinen Strafzumessungsgründen (§ 46 StGB) zu bemessen. Die finanzielle Belastbarkeit des Täters bleibt außer Betracht (Dreher, StGB 36. Aufl. Bem. 2 vor § 40). Im Rahmen des ersten Zumessungsaktes kommt es entscheidend auf die Schwere des verschuldeten Unrechts an. Das Gericht kann hier die hypothetische Überlegung anstellen, wie viele Tage Freiheitsstrafe die abzuurteilende Tat dieses Täters „wert“ wäre (Horn in SK StGB § 40 Rn. 4).

In der zweiten Zumessungsphase wird (gemäß § 40 Abs. 2 Satz 1 StGB) die Höhe eines Tagessatzes unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters bestimmt (BGH NJW 1976, 634 Nr. 163; BGH MDR 1976, 678; BayObLGSt 1975, 73, 76; OLG Koblenz NJW 1976, 1275 Nr. 24). Aufgabe des zweiten Aktes ist es, die Reaktion auf Unrechts- und Schuldgehalt der Tat unter dem Gesichtspunkt der finanziellen Belastungsfähigkeit des Täters in ihrer für ihn materiell fühlbaren Auswirkung so zu konkretisieren, „dass der Wohlhabende wie der Arme unter sonst gleichen Umständen einen gleich schwer treffenden wirtschaftlichen Verlust erleidet“ (BayObLGSt aaO). Die Höhe des Tagessatzes ist das „rechnerische Hilfsmittel“ (OLG Celle MDR 1976, 156) zur Verwirklichung dieses Ziels.

b) Die beiden Akte der Geldstrafenbemessung stehen also im Dienste unterschiedlicher Zwecke und beruhen auf unterschiedlichen, auseinanderzuhaltenen Gründen. Für die abstrakte Betrachtung heben sich der Vorgang der Bewertung der Tat in der Zahl der Tagessätze und der Vorgang der Berücksichtigung der finanziellen Leistungsfähigkeit des Täters deutlich voneinander ab. Das Ergebnis eines jeden Zumessungsaktes findet im Urteilsspruch als „bestimmter Beschwerdepunkt“ (vgl. § 318 StPO) seinen Ausdruck. Die den Intentionen des Gesetzes entsprechende Begründung lässt jeden der Beschwerdepunkte als selbständig überprüfbaren Teil des Urteilsgegenstands erscheinen, auf den die teilweise Aufhebung des tatrichterlichen Urteils beschränkt werden kann. Nur wenn sich im Einzelfall die Zumessungsakte so überschneiden, dass der eine nicht losgelöst vom anderen geprüft und beurteilt werden kann, muss die Aufhebung den gesamten Ausspruch über die Geldstrafe erfassen. Die Frage, ob eine solche Überschneidung stets als rechtsfehlerhaft zu beurteilen wäre, bedarf hier keiner Erörterung (vgl. dazu BGH MDR 1976, 678, 679; OLG Koblenz aaO).

PfeifferMöslHerdegen
LoesdauWoesner
Tagessatzhöhe als selbständiger Teil des Urteils – Teilaufhebung möglich — Themis