Aufhebung und Zurückverweisung wegen unzureichender Feststellungen zur inneren Tatseite
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 488/70
- Datum
- 03.11.1970
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Mord nach § 211 StGB setzt voraus, dass der Täter im Zeitpunkt der Tötung sich der tatsächlichen Merkmale bewusst ist, die die Tat als Mord kennzeichnen.
Wenn ein Gericht bedingten Tötungsvorsatz aus dem Tatgeschehen folgert, sind bei zugleich angenommener verminderter Zurechnungsfähigkeit ausdrückliche Feststellungen darüber erforderlich, ob der Täter zum Tatzeitpunkt noch das Bewusstsein für sein ursprüngliches Handlungsziel hatte.
Zur Annahme niedriger Beweggründe muss das Gericht feststellen, dass der Täter den Anlass bzw. die Motivation im Zeitpunkt der Tötung bewusst wahrnahm und bewertete.
Bei Zusammentreffen von Affektsteigerung (verminderter Zurechnungsfähigkeit) und Vorsatz hat das Gericht die Vereinbarkeit beider Feststellungen darzustellen und nachvollziehbar zu begründen.
Vorinstanzen
Schwurgericht beim Landgericht Weiden i. d. OPf., 27. Mai 1970
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen den Rentner Wilhelm ███, ███ a. D., ████ geboren am ██ ██ 1906 in ████, █████████████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Mordes
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 3. November 1970, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Pfeiffer als Vorsitzender,
Bundesrichter Loesdau Bundesrichter Pikart Bundesrichter Zipfel Bundesrichter Meise als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ███
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht Weiden i. d. OPf. vom 27. Mai 1970 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht Amberg – bei dem Landgericht – verwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Mit der Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und sachlichen Rechts.
Die Verfahrensrüge ist unzulässig, da die den Mangel des Verfahrens enthaltenden Tatsachen nicht mitgeteilt worden sind (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
Die Sachbeschwerde dagegen hat Erfolg. Die Ausführungen des Schwurgerichts zur inneren Tatseite begegnen durchgreifenden Bedenken.
1. Eine vorsätzliche Tötung kann nur dann als ein Mord nach § 211 StGB gewürdigt werden, wenn der Täter sich im Augenblick der Tötungshandlung auch der tatsächlichen Merkmale bewusst gewesen ist, die die Tat als Mord gegenüber dem Totschlag kennzeichnen (BGH LM StGB § 211 Nr. 2, 3; BGHSt 6, 329). Dieses Bewusstsein des Angeklagten ist im Urteil nicht ausdrücklich festgestellt worden. Es lässt sich auch aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe nicht entnehmen.
Nach den Feststellungen entschloss sich der Angeklagte, seinen vom Schwurgericht als strafbare Beleidigung der Frau █ gewürdigten Annäherungsversuch zu verdecken, nachdem diese in ihrer Empörung das Haus verlassen hatte, um seiner Ehefrau von den Zudringlichkeiten zu berichten. Dass er hierbei oder später auch den direkten Vorsatz hatte, Frau █ zu töten, ist nicht festgestellt worden. Vielmehr hat das Schwurgericht, was in den Urteilsgründen ausdrücklich klargestellt wird, nicht als nachgewiesen angesehen, dass der Angeklagte „zu irgendeinem Zeitpunkt des Tatgeschehens“ mit direktem Tötungsvorsatz handelte. Den bedingten Tötungsvorsatz hat es daraus gefolgert, dass der Angeklagte im Verlauf seiner Tätlichkeiten den Kopf der Frau █ auf den Steinfußboden aufschlug und sie anschließend würgte (UA S. 15). Dieser Schluss ist aus Rechtsgründen an sich nicht zu beanstanden. Bedenken sind auch insoweit nicht zu erheben, als bedingter Tötungsvorsatz und Verdeckungsabsicht zusammentreffen und die rechtliche Würdigung als Mord nach § 211 StGB rechtfertigen können (BGHSt 11, 268; 15, 291; 21, 283; BGH VRS 37, 28).
Indessen hat das Schwurgericht für die letzten der sich steigernden Tätlichkeiten, aus denen es den bedingten Tötungsvorsatz gefolgert hat, die erheblich verminderte Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten i. S. von § 51 Abs. 2 StGB angenommen und damit begründet, dass aus dem Handlungsablauf ein sich steigernder Affekt und ein fortschreitender Verlust der Herrschaft des Angeklagten über sich selbst zu entnehmen sei (UA S. 18). Gerade dieses Zusammentreffen des bedingten Tötungsvorsatzes und der Affektsteigerung lässt es jedoch als möglich erscheinen, dass der Angeklagte sich seines ursprünglichen Bestrebens, seine Straftat zu verdecken, im Zeitpunkt der vorsätzlichen Tötungshandlung nicht mehr bewusst war. Hierzu hätte es ausdrücklicher Feststellungen bedurft. Unbeachtlich ist dagegen, ob der Angeklagte den Affektzustand selbst verschuldet hat (BGHSt 6, 329).
2. Die gleichen Bedenken sind zu erheben, soweit das Schwurgericht angenommen hat, dass der Angeklagte auch „aus nichtigem Anlass in einer plötzlichen Wutaufwallung und in jah aufloderndem Vernichtungswillen gehandelt“ und deshalb aus niedrigen Beweggründen gehandelt habe. Insoweit fehlt es an einer Feststellung über das Bewusstsein des Anlasses im Zeitpunkt der Tötungshandlung. Im Übrigen erscheinen die Ausführungen des Schwurgerichts insoweit mindestens missverständlich, als „jah auflodernder Vernichtungswille“ und bedingter Tötungsvorsatz sich schwer miteinander vereinbaren lassen.
| Loesdau | Pfeiffer | Zipfel | |||
| Pikart | Meise |