Treffer
BGH Beschluss

Revision teilweise stattgegeben – Aufhebung des Gesamtstrafausspruchs wegen fehlender Feststellungen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 488/68
Datum
19.11.1968
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls ein. Der BGH gab der Revision insoweit statt, als die Gesamtstrafenbildung eine frühere Verurteilung einbezog, ohne die zugrunde liegenden Einzelstrafen mitzuteilen. Damit war nicht überprüfbar, ob nach § 79 StGB nur die fortbestehenden Einzelstrafen berücksichtigt wurden. Der Teil über die Gesamtstrafe wurde aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen; im Übrigen wurde die Revision verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Einbeziehung einer früheren Gesamtstrafe in die neue Gesamtstrafenbildung sind die der früheren Gesamtstrafe zugrundeliegenden Einzelstrafen anzugeben, damit die Nachprüfbarkeit der Berücksichtigung gewährleistet ist.

2

Nach § 79 StGB dürfen in die neue Gesamtstrafe nur die Einzelstrafen einbezogen werden, die nach Auflösung der früheren Gesamtstrafe fortbestehen.

3

Fehlen die erforderlichen Feststellungen zu den früheren Einzelstrafen, begründet dies Zweifel an der rechtmäßigen Gesamtstrafenbildung und macht die Aufhebung des entsprechenden Strafzuspruchs erforderlich.

4

Ergibt die Revisionsprüfung für den übrigen Entscheidungsinhalt keine Rechtsfehler, ist die Revision insoweit zu verwerfen.

Vorinstanzen

Landgericht Nürnberg-Fürth, 4. April 1968

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 488/68

in der Strafsache gegen den Arbeiter Justin W., geboren am [REDACTED] in [REDACTED], zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft, wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls im Rückfall

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 19. November 1968 einstimmig gemäß § 349 Abs. 4, Abs. 2 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten Justin W. wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 4. April 1968, soweit es ihn betrifft, im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen hierzu aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Revision des Angeklagten verworfen.

Gründe

Die Sachbeschwerde hat insofern Erfolg, als der Angeklagte unter Einbeziehung einer früheren Verurteilung zu „insgesamt“ 6 Jahren Zuchthaus verurteilt worden ist. Die hierin liegende Gesamtstrafenbildung leidet daran, dass das Urteil lediglich die früher verhängte Gesamtstrafe von 4 Jahren Zuchthaus einbezieht, die zugrundeliegenden Einzelstrafen aber nicht mitteilt (UA S. 12, 28). Danach bestehen Zweifel, ob die Strafkammer den Grundsatz beachtet hat, dass im Rahmen des § 79 StGB nur die nach Auflösung der Gesamtstrafe fortbestehenden Einzelstrafen (vgl. BGHSt 12, 99) einbezogen werden konnten. Dieser Mangel muss zur Aufhebung des Gesamtstrafausspruchs mit den ihm zugrundeliegenden Feststellungen führen.

Im Übrigen lässt die Nachprüfung des Urteils an Hand der Revisionsrechtfertigung Rechtsfehler nicht erkennen. Die Revision ist daher insoweit zu verwerfen.

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