§ 244 Abs. 2 StPO: Einlassung nicht als unwiderlegbar zugrunde legen — Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 488/59
- Datum
- 10.11.1959
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Tatrichter verstößt gegen § 244 Abs. 2 StPO, wenn er die Einlassung des Angeklagten als unwiderlegbar zugrunde legt, obwohl Umstände erwarten lassen, dass sie durch einwandfreie Zeugenaussagen widerlegt werden kann.
Bestehen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit entscheidungserheblicher Einlassungen, hat das Gericht die zur Aufklärung geeigneten Ermittlungen, insbesondere Vernehmung relevanter Zeugen, durchzuführen.
Zur Anordnung der Sicherungsverwahrung bzw. zur Verurteilung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher bedarf es einer konkreten Wahrscheinlichkeit weiterer gleichartiger Taten, die aus den überprüften Tatsachen nachvollziehbar hervorgeht.
Gerichtliche Feststellungen dürfen nicht im inneren Widerspruch stehen; zeigen sich Widersprüche oder ungeprüfte Entlastungstatsachen, ist im betreffenden Umfang eine neue Verhandlung anzuordnen.
Vorinstanzen
Landgericht München I, 14. Mai 1959
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Gärtner Franz Ludwig ██████ aus [REDACTED], dort geboren am ██████████ 1927, wegen Nötigung zur Unzucht u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. November 1959, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Dr. Hübner als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED]
Leitsatz
StPO § 244 Abs. 2 Der Tatrichter verstößt gegen § 244 Abs. 2 StPO, wenn er die Einlassung eines Angeklagten als unwiderlegbar seiner Entscheidung zugrunde legt, obwohl ihm bekannte Umstände erwarten lassen, dass sie durch einwandfreie Zeugenaussagen widerlegt werden kann.
BGH, Urteil vom 10. November 1959 – 1 StR 488/59 Landgericht München I
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts München I vom 14. Mai 1959 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen einer in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung begangenen Nötigung zur Unzucht verurteilt. Die Revision der Staatsanwaltschaft, die der Generalbundesanwalt vertreten hat, greift den Strafausspruch an, weil der Angeklagte nicht als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher verurteilt und deshalb auch seine Sicherungsverwahrung nicht angeordnet worden ist. Das Rechtsmittel ist begründet.
I. Verfahrensrügen
Die Staatsanwaltschaft behauptet, dass die Strafkammer in zweifacher Hinsicht die Aufklärungspflicht verletzt habe.
1.) Nach den Feststellungen hat der Angeklagte die Straftat, die Gegenstand des gegenwärtigen Verfahrens ist, „aus einem inneren Zug seines Wesens heraus“ (Sexualneurose) begangen, „der die Vorstellung sadistischer Triebbefriedigung gegenüber denen normaler geschlechtlicher Befriedigung und moralischen Hemmungen zum Durchbruch kommen ließ, was zur wiederholten Begehung im Wesentlichen gleichartiger Sittlichkeitsdelikte führt“. Das Landgericht hat jedoch Bedenken, ob der Angeklagte auch in Zukunft derartige Vergehen mit bestimmter Wahrscheinlichkeit begehen werde. Es nimmt an, dass in den letzten Jahren die „Kontaktfähigkeit“ des Angeklagten zum weiblichen Geschlecht zugenommen habe, die ihn mit großer Wahrscheinlichkeit zu einem von echtem Gefühl getragenen Liebeserleben führe, wobei für Qualereien aus Lust kein Raum mehr sei. „Zumindest Ansätze in dieser Richtung“ findet die Strafkammer darin, dass der Angeklagte seit Mai 1958 (Tatzeit 3. August 1958) ein Liebesverhältnis mit einem Mädchen mit regelmäßigem und normalem Geschlechtsverkehr unterhalte.
Diese Feststellung über das Liebesverhältnis des Angeklagten beruht allein auf dessen Einlassung. Seine angebliche Geliebte, die Hausangestellte B[REDACTED], hat vor der Polizei etwas ganz anderes bekundet: Nach ihrer Aussage handelte es sich um eine flüchtige Straßenbekanntschaft im Juli 1958 mit zweimaligem Geschlechtsverkehr; einmal schlug sie der Angeklagte auf das Gesicht, so dass sie weinte; ein anderes Mal, als sie sich zufällig trafen, verlangte er von ihr, dass sie sich gegen 23 1/2 Uhr auf der Straße nackt ausziehe; deshalb lehnte sie weitere Zusammenkünfte mit dem Angeklagten ab.
Nach dieser Aussage kann von einem „Ansatz“ zu einem von echtem Gefühl getragenen Liebeserleben, das sadistische Neigungen ausschließt, schlechterdings keine Rede sein. Mit Recht beanstandet es daher die Revision, dass die Strafkammer die Hausangestellte B[REDACTED] nicht als Zeugin gehört, sondern einfach die Einlassung des Angeklagten zugrunde gelegt hat, obwohl das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens dazu drängte, sie auf ihre Richtigkeit zu überprüfen.
2.) Der Angeklagte stand zur Tatzeit unter Alkoholeinfluss. Die Strafkammer nimmt aber an, die „Verfestigung seiner seelischen Abwehrkräfte“ schreite fort; ein nochmaliger Alkoholmissbrauch lasse einen Rückfall zwar möglich, aber nicht wahrscheinlich erscheinen. Das Urteil fährt fort: „Hinzu kommt, dass der Angeklagte nach seiner unwiderlegbaren Einlassung zu Alkoholmissbrauch nicht neigt.“ Im Gegensatz hierzu hat der Angeklagte dem Sachverständigen bei der Untersuchung erklärt, er habe zuletzt in der Schwanthaler Straße gewohnt; er sei öfter ausgegangen und habe viel getrunken. Der Sachverständige bezeichnet ihn auch in seinem schriftlichen Gutachten als einen gewohnheitsmäßigen Trinker. Zutreffend rügt die Revision deshalb, dass die Strafkammer über die Frage, ob der Angeklagte zum Alkoholmissbrauch neigt, nicht den Inhaber oder die Zimmernachbarn seiner Pension und Arbeitskameraden vernommen hat. Der Tatrichter verstößt gegen § 244 Abs. 2 StPO, wenn er die Einlassung eines Angeklagten als unwiderlegbar seiner Entscheidung zugrunde legt, obwohl die Umstände erwarten lassen, dass sie durch einwandfreie Zeugenaussagen widerlegt werden kann.
II. Sachbeschwerde
Das Urteil ist in sich widersprüchlich. Es nimmt an, dass die „Kontaktfähigkeit“ des Angeklagten zum weiblichen Geschlecht zunehme und deshalb seine sadistischen Neigungen abklingen lassen werde. Die Schilderung seines Lebenslaufs und des letzten Sittlichkeitsverbrechens ergibt das Gegenteil. Im Jahre 1947 schlug der Angeklagte aus Wollust mehrfach Knaben auf das nackte Gesicht und onanierte dann. Im Mai 1951 hatte er den ersten normalen Geschlechtsverkehr mit einer älteren Frau, von der der Anstoß hierzu ausging. Von diesem Zeitpunkt ab verkehrte er häufiger geschlechtlich mit Dirnen. Trotz dieser „Kontaktaufnahme“ verübte er im Juli 1952 ein Sittlichkeitsverbrechen, bei dem er seine sadistischen Mittel erheblich steigerte. Er schlug einen zehnjährigen Knaben lange Zeit mit einem Stock auf das nackte Gesicht, drückte ihn am Genick nieder, presste ihm den Hodensack so stark mit der Hand, bis er Schmerzen empfand, und setzte sich schließlich auf Nacken und Schultern des Knaben und onanierte hierbei, so dass sein Samen auf dessen Rücken spritzte. Trotz des – verfahrensrechtlich allerdings fehlerhaft festgestellten – Liebesverhältnisses zu der Hausangestellten K[REDACTED] kam es dann zu dem letzten Verbrechen, dessen Ausführungsart nur als grausig zu bezeichnen ist und einen Sadismus äußersten und gefährlichsten Grades verrät, wenn man von Fesselungsverbrechen aus Geschlechtslust absieht. Nach diesen Feststellungen hat der Verkehr mit Frauen also keineswegs den Trieb des Angeklagten gehemmt. Dagegen spricht entgegen der Ansicht der Strafkammer auch nicht ohne Weiteres, dass zwischen den ersten beiden Straftaten etwa ein Jahr verging, während zwischen den folgenden jeweils etwa zwei Jahre liegen, in denen eine Begehung möglich gewesen wäre. Hierbei ist nicht berücksichtigt, dass der Angeklagte vor der vorletzten Tat ein Jahr, zehn Monate und drei Wochen und vor der letzten drei Jahre und zwei Monate in Strafhaft saß. Es bedurfte der Prüfung, ob der Angeklagte nicht unter dem Eindruck dieser langen Strafen seine sadistischen Neigungen eine gewisse Zeit bekämpfte. Abstinenz von drei Jahren ergibt bei Sittlichkeitsverbrechen noch nicht, dass der Täter keine Gefahr für die Öffentlichkeit bildet.
| Dr. Peetz | Geier | Hübner | |||
| Werner | Dr. Willms |