Treffer
BGH Urteil

Sicherungsverfahren: Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 42m StGB zulässig

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 488/58
Datum
14.04.1959
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Im Sicherungsverfahren ordnete das LG die Unterbringung des zurechnungsunfähigen Beschuldigten an, lehnte aber die von der Staatsanwaltschaft beantragte Entziehung der Fahrerlaubnis ab. Streitig war, ob die Maßregel nach § 42m StGB auch im Sicherungsverfahren (§§ 429a ff. StPO) verhängt werden kann. Der BGH bejaht dies: Das Sicherungsverfahren läuft in den Formen des Strafverfahrens ab und enthält der Sache nach einen Freispruch wegen Zurechnungsunfähigkeit, auf den § 42m StGB abstellt. Das Urteil wurde deshalb hinsichtlich der Ablehnung der Fahrerlaubnisentziehung aufgehoben und zurückverwiesen; im Übrigen blieb es bestehen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 42m StGB kann auch im selbständigen Sicherungsverfahren nach §§ 429a ff. StPO angeordnet werden.

2

Das Sicherungsverfahren ist ein „unechter“ Strafprozess; die Feststellungen zu Tat und Täter werden grundsätzlich nach den Regeln des Strafverfahrens getroffen und der Unterbringungsausspruch enthält der Sache nach einen Freispruch wegen Zurechnungsunfähigkeit.

3

Die Anknüpfung des § 42m StGB an den förmlichen Freispruch (§ 260 Abs. 1 StPO) steht der Anordnung der Fahrerlaubnisentziehung im Sicherungsverfahren nicht entgegen, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen der Maßregel festgestellt sind.

4

Die Möglichkeit der Entziehung der Fahrerlaubnis durch die Verwaltungsbehörde ersetzt die gerichtliche Anordnung im Sicherungsverfahren nicht, insbesondere wegen der Sperr- und Bindungswirkungen des § 4 StVG i.V.m. § 15b StVZO.

5

Ein Eignungsmangel i.S.d. § 42m StGB kann die Entziehung der Fahrerlaubnis auch dann rechtfertigen, wenn die Anlasstat mit einem Fahrzeug begangen wurde, für das der Täter keine Fahrerlaubnis besaß, sofern die Ungeeignetheit nicht auf eine Fahrzeugklasse beschränkt ist.

Vorinstanzen

Landgericht Stuttgart, 8. Juli 1958

Rubrum

Im Namen des Volkes

In dem Sicherungsverfahren gegen den Maler Bruno ██, geboren ███ in █████████████████, ███████████ untergebracht, wegen Brandstiftung hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. April 1959, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,

Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Dr. Hübner als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter [REDACTED]

Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft wird verworfen, soweit sie sich gegen die Unterbringung des Beschuldigten in einer Heil- oder Pflegeanstalt richtet.

Im Übrigen wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 8. Juli 1958 insoweit aufgehoben, als die Entziehung der Fahrerlaubnis abgelehnt ist.

In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat im Sicherungsverfahren (§§ 429a ff. StPO) die Unterbringung des Beschuldigten in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet. Nach den Feststellungen setzte sich dieser im Zustand krankheitsbedingter Zurechnungsunfähigkeit (§ 51 Abs. 1 StGB) an das Steuer eines unverschlossen abgestellten Omnibusses, fuhr – obwohl nur im Besitz des Führerscheins der Klassen 1 und 3 – mit dem Wagen los, prallte während der Fahrt auf einen vorschriftsmäßig entgegenkommenden anderen Omnibus auf und ergriff nach dem Unfall die Flucht. Die von der Staatsanwaltschaft beantragte Entziehung der Fahrerlaubnis auf Lebenszeit (§ 42m StGB) hat das Landgericht abgelehnt. Es hielt den Antrag sachlich für begründet, weil der Beschuldigte an einer schleichenden Schizophrenie mit plötzlich auftretenden paranoiden Schüben leidet, die ihn unwiderstehlich zum Führen von Kraftfahrzeugen drängen und zu einer schweren Gefahr für den Verkehr werden lassen. Gleichwohl glaubte es, dem Antrag nicht entsprechen zu dürfen, weil nach seiner Ansicht im Sicherungsverfahren die Entziehung der Fahrerlaubnis unzulässig ist. Das Ziel dieses Verfahrens sei, so führt die Strafkammer aus, ausschließlich auf die Entscheidung gerichtet, ob der Beschuldigte in einer Heil- oder Pflegeanstalt unterzubringen sei. Dass andere Maßnahmen der Sicherung und Besserung im selbständigen Sicherungsverfahren nicht verhängt werden dürften, ergebe sich nicht nur aus § 429a StPO, sondern für die Entziehung der Fahrerlaubnis auch aus § 42m StGB, wonach die Fahrerlaubnis nur im Strafverfahren entzogen werden dürfe. Das Sicherungsverfahren sei kein Strafverfahren; es schließe nur die Lücke, die entstehe, wenn ein Strafverfahren nicht durchgeführt werden könne, weil die Zurechnungsunfähigkeit des Beschuldigten von vornherein feststehe.

Die Staatsanwaltschaft hält demgegenüber die Entziehung der Fahrerlaubnis auch im Sicherungsverfahren für zulässig, wobei sie das Schutzbedürfnis der Öffentlichkeit in den Vordergrund stellt. Der Senat tritt der Revision bei.

1. Für die Ansicht des Landgerichts spricht allerdings der Wortlaut des § 429a StPO, in dem als Antragsziel nur die Unterbringung eines strafällig gewordenen Zurechnungsunfähigen in einer Heil- oder Pflegeanstalt genannt wird. Hierbei ist jedoch zu bedenken, dass die Sicherungsmaßregel der Fahrerlaubnisentziehung erst durch Art. 2 des Gesetzes zur Sicherung des Straßenverkehrs vom 19. Dezember 1952 (BGBl. I S. 832) geschaffen worden ist, bei der Einführung des Sicherungsverfahrens also noch nicht berücksichtigt werden konnte. Das Straßenverkehrssicherungsgesetz hat nun freilich gewisse Vorschriften der Strafprozessordnung ausdrücklich an den neuen Rechtszustand angepasst (Art. 3 des Gesetzes). So hat es, um die Fahrerlaubnisentziehung zu einer voll wirksamen Maßnahme vor allem gegen Leichtsinnige und rücksichtslose Kraftfahrer werden zu lassen, durch Ergänzung oder Änderung der §§ 212b Abs. 1, 232 Abs. 1 und 233 Abs. 1 und 2 StPO bestimmt, dass die Fahrerlaubnis auch im beschleunigten Verfahren (§ 212 StPO) sowie auf Grund einer in Abwesenheit des Angeklagten durchgeführten Hauptverhandlung (§§ 232, 233 StPO) entzogen werden darf, obwohl sonst in diesen Fällen auf Maßnahmen der Sicherung und Besserung nicht erkannt werden darf (Begründung zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung von Unfällen im Straßenverkehr, BT-Drucks. Nr. 2674 vom 10. Oktober 1951 S. 16). Andererseits wurde ein selbständiges Entziehungsverfahren nicht vorgesehen. Weder in der vorgenannten Begründung zum Regierungsentwurf (a. a. O. S. 7 f.) noch in dem schriftlichen Bericht des Ausschusses für Verkehrswesen vom 22. Oktober 1952 (BT-Drucks. Nr. 3774) noch in den Beratungen des Bundestags (Stenografische Berichte Bd. 9 S. 7045 ff., Bd. 13 S. 10946 ff., Bd. 14 S. 11566 ff.) ist die Frage eines solchen Verfahrens auch nur angeschnitten worden. Hieraus mag im Zusammenhang mit den tatsächlich vorgenommenen Änderungen der Strafprozessordnung (Art. 3 Straßenverkehrssicherungsgesetz) gefolgert werden, dass der Gesetzgeber ein selbständiges Verfahren zur Entziehung der Fahrerlaubnis nicht einführen wollte. Das bedeutet aber nicht ohne Weiteres, dass der Richter nach geltendem Recht gehindert ist, in einem gemäß § 429a StPO eingeleiteten Verfahren neben der Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt auf die Entziehung der Fahrerlaubnis zu erkennen.

2. Für die Zulässigkeit sprechen im Gegenteil gewichtige sachliche Gründe.

a) Nach § 42m Abs. 1 StGB darf und muss die Fahrerlaubnis – beim Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen – nicht nur einem zu Strafe verurteilten, sondern auch einem wegen Zurechnungsunfähigkeit freigesprochenen Kraftfahrzeugführer entzogen werden. Das ist eine Besonderheit, die außer der Unterbringungsanordnung nach § 42b StGB keine sichernde Maßregel aufweist. Der Grund hierfür liegt auf der Hand: Ein Kraftfahrzeugführer, der im Zustand der (verschuldeten oder unverschuldeten) Zurechnungsunfähigkeit „bei oder in Zusammenhang mit der Führung eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der dem Führer eines Kraftfahrzeugs obliegenden Pflichten“ eine mit Strafe bedrohte Handlung begangen und sich dadurch „als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat“, ist für die Allgemeinheit nicht ungefahrlicher, ja meistens noch gefährlicher als ein zurechnungsfähiger Täter.

Nun knüpft § 42m StGB die Fahrerlaubnisentziehung allerdings an einen förmlichen Freispruch nach § 260 Abs. 1 StPO an; ein solcher kommt nur im Strafverfahren, nicht auch im Sicherungsverfahren in Betracht. Indes ist dieser formale Gesichtspunkt für die hier zu entscheidende Frage ohne Bedeutung. Auch das Sicherungsverfahren spielt sich in den Formen des Strafverfahrens ab (§ 429b StPO) und wird mit Recht als „unechter“ Strafprozess bezeichnet. Die Feststellungen über die Person und die Tat des Beschuldigten werden grundsätzlich in gleicher Weise und nach den gleichen Regeln getroffen wie im ordentlichen Strafverfahren (vgl. BGHSt 11, 319, 321 f.). Auch das Verhandlungsergebnis bemisst sich nach ähnlichen Grundsätzen wie im Strafverfahren: Bleibt zweifelhaft, ob der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte, mit Strafe bedrohte Handlung begangen hat oder ob ihm ein Rechtfertigungs- oder anderer Schuldausschließungsgrund als der der Zurechnungsunfähigkeit zur Seite steht, so ist der Antrag auf Anordnung der Unterbringung abzulehnen. Stellt sich abweichend vom Eröffnungsbeschluss die (erheblich verminderte) Zurechnungsfähigkeit des Beschuldigten heraus, so ist das Sicherungsverfahren in das Strafverfahren überzuleiten und der Täter wie ein Angeklagter zu behandeln, also bei erwiesener Schuld zu Strafe zu verurteilen. Ergibt sich, dass der Beschuldigte die ihm vorgeworfene Tat im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit begangen hat und erfordert die öffentliche Sicherheit seine Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt, so ist diese anzuordnen. Der geschilderte Verfahrensgang zeigt, dass der im Sicherungsverfahren ergehende Ausspruch über die Unterbringung des Beschuldigten der Sache nach einen Freispruch „wegen Zurechnungsunfähigkeit“ enthält, wie ihn § 42m StGB voraussetzt.

In diesem Zusammenhang darf nicht übersehen werden, dass es bisweilen vom Zufall abhängt, ob die Zurechnungsunfähigkeit eines Beschuldigten vor oder nach der Entscheidung der Staatsanwaltschaft über die Anklageerhebung ermittelt und demgemäß die Anordnung der Unterbringung des Beschuldigten im selbständigen Sicherungsverfahren beantragt oder Anklage im Strafverfahren erhoben wird. Vom Standpunkt des Landgerichts aus wäre bei gleicher sachlicher Dringlichkeit im zweiten Fall die Entziehung der Fahrerlaubnis zulässig, im ersten Fall aber unzulässig. Ein solches Ergebnis wäre höchst eigenartig und mit dem Zweck des § 42m StGB unvereinbar. Es könnte nur hingenommen werden, wenn ersichtlich wäre, dass der Gesetzgeber es aus bestimmten Gründen in Kauf genommen hätte oder wenn überragende Verfahrensgesichtspunkte, etwa das Gebot der Rechtssicherheit, dazu zwängen. Beides ist nicht der Fall. Es liegt vielmehr nahe, anzunehmen, dass die Entziehung der Fahrerlaubnis im Sicherungsverfahren nur deshalb nicht vorgesehen wurde, weil die seltenen Fälle, in denen ein geisteskranker oder sonst schuldlos zurechnungsunfähiger Kraftfahrzeugführer eine mit Strafe bedrohte Handlung begeht, übersehen wurden. Die Bundestagsverhandlungen zeigen, dass man bei dem Fall des Freispruchs wegen Zurechnungsunfähigkeit im Strafverfahren in erster Linie an Trunkenheit gedacht hat; hier kommt die Unterbringung des Täters in einer Heil- oder Pflegeanstalt und damit das Sicherungsverfahren nach den §§ 429a ff. StPO kaum je in Frage.

b) Die vom Senat vertretene Auffassung liegt auch im wohlverstandenen Interesse des Beschuldigten. Denn für die Entscheidung der Frage, ob die öffentliche Sicherheit die Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt erfordert, kann im Einzelfall erheblich sein, ob der Täter weiterhin Gelegenheit hat, ein Kraftfahrzeug zu führen. Sie kann, wenn der Zurechnungsunfähige nur im Zusammenhang mit der Führung eines Kraftfahrzeugs gemeingefährlich ist, zu verneinen sein, falls dem Täter die Fahrerlaubnis entzogen wird und gewährleistet ist, dass er sich nicht ohne solche an das Steuer eines Kraftfahrzeugs setzt.

Andererseits macht die Anordnung der Unterbringung die Maßregel nach § 42m StGB nicht ohne Weiteres entbehrlich. Die Fälle, in denen ein selbst gemeingefährlicher Geisteskranker auf Drängen seiner Angehörigen oder aus sonstigen Gründen vorübergehend oder vorzeitig aus der Heil- oder Pflegeanstalt entlassen wird, sind nicht selten. Bei dem Beschuldigten muss das umso mehr in Rechnung gestellt werden, als die Schizophrenie in Schüben auftritt und er zwischen einzelnen Schüben zwar defektgestört, aber nicht gemeingefährlich ist. Bliebe er im Besitz der Fahrerlaubnis, so könnte er sich während eines „völlig abrupt und schlagartig“ einsetzenden Schubs mit dem Führerschein in der Tasche an das Steuer eines Kraftfahrzeugs setzen und Unfälle schwerster Art verursachen. Wenn auch nicht auszuschließen ist, dass er sich ohne Fahrerlaubnis eines Kraftfahrzeugs bemächtigt – im vorliegenden Fall fuhr er mit einem Omnibus los, obwohl er keinen Führerschein der Klasse 2 besaß –, so wird ihm ein solches Vorgehen durch die Entziehung der Fahrerlaubnis doch erschwert.

Dass es sich bei der Notwendigkeit dieser Maßregel im selbständigen Sicherungsverfahren um ein dringendes und berechtigtes Anliegen der Öffentlichkeit handelt, kann nicht zweifelhaft sein. Es ergibt sich deutlich daraus, dass § 113 des nach den Beschlüssen der Großen Strafrechtskommission überarbeiteten Entwurfs eines Strafgesetzbuchs 1959 den selbständigen Ausspruch der Fahrerlaubnisentziehung wie auch anderer, bisher nur neben einer Strafe zulässiger Sicherungsmaßregeln vorsieht.

Dem Anliegen wird nicht dadurch abgeholfen, dass im Fall der Unzuständigkeit des Gerichts die Verwaltungsbehörde die Fahrerlaubnis entziehen kann. Denn die Gründe, aus denen § 4 Abs. 3 StVG den gerichtlichen Feststellungen den Vorzug vor den Ermittlungen im Verwaltungsverfahren gibt, treffen auf das Sicherungsverfahren nach §§ 429a ff. StPO ebenso zu wie auf das Strafverfahren. Hinzu kommt, dass die Sperrwirkung des § 4 Abs. 2 StVG nach der ausdrücklichen Vorschrift des § 15b Abs. 2 Satz 2 StVZO schon durch die Einleitung des der Anklageerhebung vorausgehenden Ermittlungsverfahrens ausgelöst wird. In der Regel kann sich aber die Staatsanwaltschaft darüber, ob bei Verdacht der Zurechnungsunfähigkeit des Beschuldigten das ordentliche Strafverfahren oder das Sicherungsverfahren durchzuführen ist, erst nach dem Abschluss der Ermittlungen auf Grund der eingeholten Gutachten schlüssig werden. Das hätte, wenn man die Entziehung der Fahrerlaubnis im Sicherungsverfahren für unzulässig halten wollte, die seltsame Folge, dass die mit der Einleitung des Ermittlungsverfahrens eingetretene Sperrwirkung in den Fällen, in denen es zu einem Antrag nach § 429a StPO und zur Eröffnung des Sicherungsverfahrens käme, nachträglich wieder entfiele und gerade das einträte, was durch die Sperrwirkung vermieden werden soll, nämlich, dass Gericht und Verwaltungsbehörde denselben Sachverhalt getrennt erforschen und verschieden feststellen. Andererseits würden die Sperrwirkung und die Bindung der Verwaltungsbehörde an die Feststellungen des Gerichts wieder eintreten, wenn das Sicherungsverfahren gemäß § 429b StPO in das Strafverfahren übergeleitet würde. Ein solches Ergebnis wäre untragbar.

Schließlich steht der Entziehung der Fahrerlaubnis im vorliegenden Fall auch nicht entgegen, dass der Beschuldigte die Tat, durch die er sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat, mit einem Fahrzeug der Klasse 2 beging, für das er keine Fahrerlaubnis besaß; denn nach den Feststellungen des Landgerichts beschränkt sich der Eignungsmangel nicht auf Fahrzeuge dieser Klasse (vgl. dazu BGHSt 6, 183 einerseits, BGHSt 10, 94 andererseits).

Das Urteil des Landgerichts kann daher nicht bestehen bleiben, soweit von der Entziehung der Fahrerlaubnis abgesehen worden ist. Obwohl den Gründen zu entnehmen ist, dass die Strafkammer die Sicherungsmaßregel auf Lebenszeit angeordnet haben würde, wenn sie die Maßnahme im Sicherungsverfahren für zulässig gehalten hätte, sieht sich der Senat durch die Vorschrift des § 354 Abs. 1 und 2 StPO gehindert, die Fahrerlaubnis selbst zu entziehen. Die Sache ist daher in diesem Umfang an das Landgericht zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

Der Generalbundesanwalt hat die Revision der Staatsanwaltschaft vertreten.

MartinMantelDr. Geier
Dr. WillmsDr. Hübner
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