Revision gegen Verurteilung wegen Betrugs verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 488/57
- Datum
- 10.12.1957
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Beweisantrag auf Vernehmung ist unbeachtlich, wenn die in Aussicht gestellte Zeugenaussage rechtlich nicht entscheidungserheblich ist.
Die Pflicht zur Einholung eines Sachverständigengutachtens entfällt, wenn die behaupteten wirtschaftlichen Umstände für die rechtliche Bewertung unerheblich sind.
Eine Revision ist unzulässig, wenn der Rüge nicht konkretisiert ist, welche zusätzlichen Tatsachen zu erforschen und welche Beweismittel hierfür vorzulegen wären.
Kann durch die Nichterfüllung einer zugesagten Einlage ein Vermögensschaden nachgewiesen werden, genügt dies für den Betrugstatbestand, wenn Täuschung und Vorsatz vorliegen.
Das Fehlen von Vorstrafen begründet nicht zwingend einen strafmildernden Umstand bei der Strafzumessung.
Vorinstanzen
Landgericht Darmstadt, 22. Mai 1957
Rubrum
In der Strafsache gegen ██ aus DC, den Kaufmann Friedrich ███, geboren am ████████ 1909 in Höxter/Westfalen, wegen Betrugs
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. Dezember 1957, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Dr. Hübner als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ██ als Vertreter der ███████████████████, ████████████████████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 22. Mai 1957 wird verworfen. Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Betruges zu einem Jahr Gefängnis verurteilt. Seine Revision ist unbegründet.
1. Die Revision beanstandet es, dass die Strafkammer den in der Hauptverhandlung gestellten Hilfsantrag des Angeklagten auf Vernehmung des Rechtsanwalts Dr. ███ als unerheblich abgelehnt hat. Die Entscheidungsgründe ergeben jedoch, dass es auf die in das Wissen des Rechtsanwalts Dr. ██ gestellte Tatsache aus Rechtsgründen nicht ankam.
Der Angeklagte gründete am 5. Juni 1953 mit dem Kaufmann Rechthien eine offene Handelsgesellschaft. Rechthien stellte das Betriebskapital von 20.000 DM zur Verfügung. Der Angeklagte verschwieg hierbei seine erheblichen Schulden gegenüber der Vereinsbank. Er verpflichtete sich, einen Ladenaufbau im Werte von etwa 20.000 DM in die Gesellschaft einzubringen. Diesen Ladenaufbau hatte die Ehefrau des Angeklagten schon am 24. Oktober 1952 der Vereinsbank für die Schulden des Angeklagten im Betrage von rund 24.000 DM zur Sicherheit übereignet. Der Angeklagte billigte diesen Vertrag zunächst nicht. Am 5. Juni 1953 war er jedoch auf Grund der mit der Vereinsbank geführten Verhandlungen entschlossen, eine Schuld in Höhe von 37.000 DM anzuerkennen und die Verfügung seiner Ehefrau vom 24. Oktober 1952 über den Ladenaufbau zu genehmigen. Deshalb beabsichtigte er, die gegenüber Rechthien übernommene Verpflichtung, den Ladenaufbau in die Gesellschaft einzubringen, nicht zu erfüllen. In einem spätestens am 7. Juni 1953 abgeschlossenen Vertrag erkannte er gegenüber der Vereinsbank eine Schuld von 57.009 DM an und genehmigte die Verfügung seiner Ehefrau vom 24. Oktober 1952.
Die Strafkammer findet das betrügerische Verhalten des Angeklagten gegenüber Rechthien darin, dass er ihn zum Abschluss des Gesellschaftsvertrages, insbesondere zur Zahlung des Betrages von 20.000 DM, durch das Verschweigen seiner Schulden gegenüber der Vereinsbank und durch die Vorspiegelung veranlasste, er werde den Ladenaufbau in die Gesellschaft einbringen. Nach dem Beweisantrag sollte Dr. ██████████████ bezeugen, dass der Vertrag vom 24. Oktober 1952 „dem Ziel diente, den Angeklagten aus seiner Haftung gegenüber der Vereinsbank für eine Schuld von 24.000 DM zu entlassen“.
Die Strafkammer ist auf Grund der Aussagen der Bankbeamten, die den Vertrag vom 24. Oktober 1952 mit der Ehefrau des Angeklagten abgeschlossen haben, zwar vom Gegenteil überzeugt. Sie geht jedoch zu Gunsten des Angeklagten davon aus, dass er angenommen haben könne, der Vertrag vom 24. Oktober 1952 solle ihn von seiner Verbindlichkeit gegenüber der Vereinsbank befreien. Ohne Widerspruch hierzu und auch zu der in das Wissen des Dr. ███ gestellten Tatsache stellt die Strafkammer dann fest, dass es zu dieser Befreiung nicht gekommen ist und dass der Angeklagte dies auch gewusst hat, weil er den Vertrag vom 24. Oktober 1952, insbesondere die Sicherungsübereignung, nicht anerkannt hat. Demnach kann es für die Entscheidung nicht bedeutsam sein, ob der Vertrag vom 24. Oktober 1952 das Ziel hatte, den Angeklagten aus seiner Schuld gegenüber der Vereinsbank zu entlassen. Denn selbst wenn dies zuträfe, so ist dieses Ziel jedenfalls angesichts der Weigerung des Angeklagten, den Vertrag anzuerkennen, nicht erreicht worden. Für die Beurteilung des Verhaltens des Angeklagten gegenüber Rechthien kommt es nur darauf an, dass er bei Abschluss des Gesellschaftsvertrages noch Schuldner der Vereinsbank war und dies wusste.
2. Die Revision rügt, dass die Strafkammer keinen Sachverständigen vernommen hat, ob „die OHG aus nicht in der Person oder dem Vermögen des Angeklagten liegenden Gründen in finanzielle Schwierigkeiten geriet“. Auch das ist unerheblich; denn der Vermögensschaden Rechthiens trat schon durch die Einlage von 20.000 DM ein, weil der Angeklagte infolge seiner Verschuldung kein „vollwertiger Partner“ war und seine Geschäftseinlage im Werte von 20.000 DM nicht erbrachte.
3. Soweit die Revision es beanstandet, dass die Strafkammer nicht aufgeklärt habe, welche Strafmilderungsgründe für den Angeklagten sprechen, ist sie unzulässig, weil sie nicht angibt, welche Tatsachen nach Ansicht des Beschwerdeführers noch zu erforschen und welche Beweismittel hierfür zu benutzen wären.
Die gesetzlichen Merkmale des Betruges sind zur äußeren und inneren Tatseite einwandfrei festgestellt. Was die Revision hiergegen vorbringt, geht offensichtlich fehl.
Die Revision meint, die Strafzumessungsgründe seien „unhaltbar, weil sie gerechterweise zu berücksichtigende Strafmilderungsgründe gänzlich vermissen ließen“. Sie weist in diesem Zusammenhang nur darauf hin, dass der Angeklagte nicht vorbestraft ist. Darin liegt jedoch kein Umstand, der für die Strafzumessung bestimmend sein muss. Er schließt auch nicht denkgesetzlich die Feststellung aus, der Angeklagte gehöre zu den Geschäftsleuten, die die Unerfahrenheit anderer skrupellos zu ihrem Vorteil ausnutzen.
Mantel Werner Dr. Peetz Hübner Martin