Revision im Meineidsverfahren: Teilrechtskraft, Befangenheit und Nebenfolgen bei Gesamtstrafe
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 488/55
- Datum
- 22.11.1955
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Soweit über eine Revision bereits rechtskräftig entschieden ist, ist das frühere Urteil im Umfang der Verwerfung der erneuten Anfechtung entzogen; im Umfang der Aufhebung tritt das neue Urteil an seine Stelle.
Bei der Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs muss sich der Beschluss nicht mit jedem einzelnen Angriff gegen frühere Feststellungen befassen, wenn diese Feststellungen Ergebnis der kollegialen Beratung sind und nicht einzelnen Richtern zugerechnet werden können.
Neue Tatsachen zur Begründung einer Richterablehnung können im Revisionsrechtszug nicht erstmals eingeführt werden, wenn sie in der Tatsacheninstanz nicht geltend gemacht wurden.
Nach Auflösung einer früheren Gesamtstrafe verlieren die ihr zugrunde liegenden Einzelstrafen und die damit zusammenhängenden Nebenstrafen und Nebenfolgen ihre selbständige Bedeutung; über Nebenfolgen ist im neuen Urteil grundsätzlich neu zu entscheiden.
Nebenstrafen und Nebenfolgen sind neben der (neuen) Gesamtstrafe anzuordnen, sobald sie auch nur für eine der einbezogenen Gesetzesverletzungen zwingend vorgeschrieben sind; ein Tenorierungsfehler führt nicht zur Aufhebung, wenn das Urteil darauf nicht beruht.
Vorinstanzen
Landgericht Landau (Pfalz), 15. Juli 1955
Rubrum
In der Strafsache gegen G, den Kaufmann Sigmund, aus ███, geboren am ███████ 1905 in ██ ███ ██████ (Polen), zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft, wegen Meineids hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. November 1955, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel Bundesrichter Martin Bundesrichter Dr. Mannzen Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ███ in der Verhandlung, Amtsgerichtsrat ██ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Landau (Pfalz) vom 15. Juli 1955 wird verworfen mit der Maßgabe,
1.) dass im Urteilssatz die Worte „Gesamtstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten Gefängnis, unter Auflösung in ihre“ und die Worte „zu a und b, welche in Wegfall kommen“ gestrichen werden,
2.) dass dem Abschnitt a die Worte „unter Aufhebung der früheren Gesamtstrafe“ angefügt werden und
3.) dass anstelle der Worte „Bestehen bleiben“ die Worte „Ferner wird erkannt auf“ treten.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist durch Urteil des Landgerichts Landau (Pfalz) vom 27. September 1954 wegen Untreue und wegen Meineids unter Einbeziehung einer früher gegen ihn wegen falscher Anschuldigung erkannten Gefängnisstrafe von vier Monaten (Amtsgericht Germersheim Ds 57/50) zur Gesamtstrafe von einem Jahr sieben Monaten Gefängnis und zu einer Geldstrafe von 400 DM verurteilt worden.
Auf seine Revision hat der erkennende Senat das Urteil mit den Feststellungen aufgehoben, und zwar in vollem Umfang, soweit der Angeklagte der Untreue schuldig befunden worden war, dagegen nur im Strafausspruch, soweit er wegen Meineids verurteilt worden war, ferner im Ausspruch über die Gesamtstrafe. Im Übrigen, also hinsichtlich des Schuldspruchs wegen Meineids, ist die Revision verworfen worden. Im Umfang der Aufhebung hat der Senat die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.
Durch das jetzt angefochtene Urteil vom 15. Juli 1955 ist der Angeklagte nur noch wegen Meineids unter Einbeziehung der oben genannten Gefängnisstrafe von vier Monaten sowie einer gegen ihn wegen Anstiftung zum Meineid und wegen vorsätzlicher uneidlicher Falschaussage rechtskräftig verhängten Gesamtstrafe von einem Jahr sechs Monaten (Landgericht Landau Kis 4/53) zur Gesamtstrafe von zwei Jahren acht Monaten Gefängnis verurteilt worden. Auf die Strafe sind ihm die in diesem Verfahren erlittene Untersuchungshaft, ferner sechs Monate der im Verfahren Ks 4/53 erlittenen Untersuchungshaft sowie die inzwischen in den Verfahren Ds 57/50 und Kis 4/53 verbüßte Strafhaft angerechnet worden. Außerdem wurde die im letztgenannten Verfahren ausgesprochene Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von zwei Jahren sowie der Eidesfähigkeit „aufrechterhalten“. Hinsichtlich der dem Angeklagten zur Last gelegten Untreue ist das Verfahren nunmehr nach § 154 StPO unter Überbürdung der insoweit erwachsenen ausschiedbaren Kosten auf die Staatskasse eingestellt worden.
Im Gegensatz zu dem ersten Urteil vom 27. September 1954 sind dem Angeklagten jetzt mildernde Umstände gemäß § 157 Abs. 2 StGB zugestanden worden. Ferner wurde wie in dem früheren Urteil „aus den dort angeführten Gründen“ zu Gunsten des Beschwerdeführers Eidesnotstand (§ 157 StGB) angenommen. Anstelle der ursprünglich für den Meineid ausgesprochenen Einzelstrafe von fünfzehn Monaten Gefängnis wurde nun auf eine Gefängnisstrafe von vierzehn Monaten erkannt.
Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung verfahrens- und sachlich-rechtlicher Vorschriften. Der Verteidiger ficht das Urteil „in seinem ganzen Umfang“ an und beantragt, es aufzuheben und „das Verfahren bis zur Entscheidung über die Strafanzeigen des Angeklagten gegen den Zeugen █████ und die 2 anderen Zeugen einstweilen auszusetzen“. Der Angeklagte beantragt in seiner „zu Niederschrift der Geschäftsstelle gesondert erklärten“ Revisionsbegründung auch die Aufhebung des früheren Urteils des Landgerichts Landau vom 27. September 1954, das der erkennende Senat im Schuldspruch wegen Meineids bestätigt hat.
I. Zulässigkeit der Revision.
Soweit der Angeklagte die Aufhebung des Urteils vom 27. September 1954 verlangt, ist das Rechtsmittel unzulässig. Über die seinerzeit gegen dieses Urteil eingelegte Revision hat der Bundesgerichtshof am 8. März 1955 endgültig entschieden. Soweit er das Urteil aufgehoben hat, ist an seine Stelle das jetzt vom Beschwerdeführer angefochtene Urteil getreten; soweit er das Rechtsmittel verworfen hat, ist das erste Urteil in Rechtskraft erwachsen und damit der nochmaligen Anfechtung entzogen.
II. Die Verfahrensrügen.
Sie können keinen Erfolg haben.
a) Der Angeklagte behauptet, sein Ablehnungsgesuch vom 14. Juli 1955 sei vom Landgericht zu Unrecht verworfen worden. Auch sei der Beschluss hierüber unzureichend begründet, weil er sich mit dem sachlichen Vorbringen im Ablehnungsgesuch nicht im Einzelnen auseinandersetze. Es liege deshalb der unbedingte Revisionsgrund des § 338 Nr. 3 StPO vor.
Ob diese Rüge der Vorschrift des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entsprechend ausgeführt und daher überhaupt zulässig ist, kann auf sich beruhen. Denn sie ist auf jeden Fall unbegründet. Der Beschluss, durch den das Landgericht die Ablehnung der Landgerichtsräte M███ und R███ für unbegründet erklärt hat, genügt den Anforderungen, die in verfahrensrechtlicher Hinsicht an die Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs zu stellen sind. Eines Eingehens auf die einzelnen Behauptungen, mit denen der Angeklagte Unrichtigkeiten der dem Urteil vom 27. September 1954 zugrunde gelegten Feststellungen darzutun versucht hat, bedurfte es nicht, weil diese Feststellungen, wie das Landgericht in seinem Beschluss zutreffend ausgeführt hat, das Ergebnis der Beratung der mit fünf Richtern besetzten Strafkammer waren und daher nicht zweien der mitwirkenden Richter zugeschrieben werden können. Selbst wenn im Übrigen die vom Angeklagten behaupteten Unrichtigkeiten vorlägen, würden sie auch vom Standpunkt des Angeklagten aus noch nicht den Schluss rechtfertigen, die beteiligten Richter hätten bewusst falsche Feststellungen getroffen, weil sie dem Beschwerdeführer feindselig gegenübergestanden. Soweit der Angeklagte in seiner „zu Niederschrift der Geschäftsstelle“ erklärten Revisionsrechtfertigung die Befangenheit der Landgerichtsräte ███ und RO███ mit neuen Behauptungen darzutun versucht, die er im Ablehnungsgesuch gegenüber dem Landgericht nicht geltend gemacht hat, kann er in diesem Rechtszug nicht gehört werden.
Falls der Angeklagte in seiner „zu Niederschrift der Geschäftsstelle“ erklärten Revisionsbegründung auch die Mitwirkung des Landgerichtsdirektors Dr. ███ beanstanden wollte, könnte er mit dieser Rüge ebenfalls nicht durchdringen, weil er es unterlassen hat, in der neuen Hauptverhandlung das Ablehnungsgesuch auf diesen Richter zu erstrecken. Er war sich, wie die Wiederholung des Ablehnungsgesuchs gegen Landgerichtsrat Mennecke beweist, dessen bewusst, dass die frühere Ablehnung nicht selbsttätig fortwirkte.
b) Die Revision nimmt ferner den unbedingten Revisionsgrund des § 338 Nr. 8 StPO für sich in Anspruch, weil die Strafkammer den Antrag auf Aussetzung des gegenwärtigen Strafverfahrens bis zur Erledigung der vom Angeklagten gegen die Zeugen J█████, C█████ und ████ wegen Meineids erstatteten Anzeigen abgelehnt hat.
Auch diese Rüge ist unbegründet. Die Aussagen der genannten Zeugen waren nur für den Schuldspruch des ersten Urteils vom 27. September 1954 erheblich. Soweit der Angeklagte damals wegen Untreue verurteilt worden ist, wurde das Verfahren, wie erwähnt, gemäß § 154 StPO eingestellt; soweit er des Meineids schuldig gesprochen worden ist, ist das genannte Urteil, wie unter I ausgeführt, im Schuldspruch durch die Verwerfung der früheren Revision in Rechtskraft erwachsen. Damit war das Landgericht gehindert, den Tatbestand des Meineids nochmals zu untersuchen und neue Feststellungen zu treffen, wie es der Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Aussetzung des Verfahrens erstrebt hat. Die Strafkammer hat daher diesen Antrag mit Recht abgelehnt. Aus denselben Gründen kann auch der erkennende Senat dem mit der Revision wiederholten Antrag auf Aussetzung des Verfahrens nicht stattgeben.
III. Die Sachbeschwerde.
Auch ihr ist kein Erfolg beschieden.
Soweit sich der Angeklagte persönlich gegen den Schuldspruch wegen Meineids wendet, gilt das unter II b) über die Teilrechtskraft des Urteils vom 27. September 1954 Gesagte entsprechend. Zu den Rügen des Verteidigers, die Strafkammer habe die §§ 79 und 76 StGB verletzt, ist folgendes auszuführen:
a) Die Revision meint, das Landgericht hätte anstelle der in dem angefochtenen Urteil gebildeten Gesamtstrafe von zwei Jahren acht Monaten Gefängnis nur eine solche von einem Jahr elf Monaten verhängen dürfen. Vergleiche man, so führt sie im Einzelnen aus, die Summe der in diesem und in den anderen Verfahren erkannten Einzelstrafen mit der Summe der in den früheren Urteilen vom 27. September 1954 und vom 3. Dezember 1954 ausgesprochenen Gesamtstrafen, so seien dem Angeklagten vorher durch die Bildung der Gesamtstrafe insgesamt neun Monate Gefängnis „erlassen“ worden. Diese Rechtswohltat müsse dem Beschwerdeführer erhalten bleiben; dann aber sei die in dem angefochtenen Urteil verhängte Gesamtstrafe auf ein Jahr elf Monate Gefängnis zu ermäßigen gewesen. Wenn das Landgericht gleichwohl auf eine Gesamtstrafe von zwei Jahren acht Monaten Gefängnis erkannt habe, so habe es gegen die Vorschrift des § 79 StGB verstoßen.
Die Rüge ist offensichtlich unbegründet. Eines Eingehens auf die von der Revision angestellten Berechnungen und ihre Fehlerquellen bedarf es nicht. Es genügt, darauf hinzuweisen, dass der Tatrichter die neue Gesamtstrafe in dem durch die §§ 74, 79 StGB vorgeschriebenen Rahmen und – was die neu festgesetzte Einzelstrafe wegen Meineids betrifft – unter Berücksichtigung des § 358 Abs. 2 StPO nach pflichtmäßigem Ermessen bilden konnte. An ein rechnerisches Verhältnis zu den früher erkannten Einzel- und Gesamtstrafen war er nicht gebunden. Da die Einsatzstrafe für die jetzt zu bildende Gesamtstrafe fünfzehn Monate Gefängnis und die Summe der in die Gesamtstrafe einzubeziehenden Einzelstrafen 41 Monate Gefängnis betrug, liegt die ausgesprochene Gesamtstrafe von zwei Jahren acht Monaten Gefängnis in dem angeführten gesetzlichen Rahmen.
Dem Tatrichter ist lediglich der Rechtsirrtum unterlaufen, dass er die durch das Urteil des Amtsgerichts Germersheim vom 26. April 1951 wegen falscher Anschuldigung gegen den Angeklagten verhängte Gefängnisstrafe von vier Monaten in die Gesamtstrafe einbezogen hat. Er hat dies getan, weil er der Meinung war, dass maßgebender Zeitpunkt für die Zulässigkeit der Einbeziehung dieser Strafe der Tag der ersten Hauptverhandlung in der vorliegenden Sache – der 27. September 1954 – sei, an dem die Strafe noch nicht verbüßt war. Dem steht die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entgegen (BGHSt 4, 366 in Verb. mit BGHSt 2, 230). Indes ist der Angeklagte durch diesen Rechtsirrtum nicht beschwert.
b) Der Revision ist weiter zuzugeben, dass es unzulässig war, die in der Strafsache Kis 4/53 rechtskräftig ausgesprochenen Nebenstrafen und Nebenfolgen – die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von zwei Jahren und die dauernde Aberkennung der Eidesfähigkeit – „aufrechtzuerhalten“, statt über sie neu zu befinden. Denn durch die Auflösung der in dem Urteil vom 3. Dezember 1954 (Kis 4/53) erkannten Gesamtstrafe und die Einbeziehung der ihr zugrunde liegenden Einzelstrafen in die jetzige Gesamtstrafe haben diese Einzelstrafen und die mit ihnen zusammenhängenden Nebenstrafen und Nebenfolgen ihre selbständige Bedeutung verloren (vgl. RGSt 73, 366; 74, 43; 75, 212; BGHSt 7, 180, 181 f.). Der Tatrichter hätte daher neu zu entscheiden, ob die Nebenstrafen und Nebenfolgen wieder auszusprechen sind.
Gleichwohl kann die Revision mit ihrer Rüge nicht durchdringen. Nach § 76 StGB müssen nämlich Nebenstrafen und Nebenfolgen neben der Gesamtstrafe angeordnet werden, wenn das auch nur wegen einer der Gesetzesverletzungen vorgeschrieben ist. Das trifft hier zu. Bei Anstiftung zum Meineid (Kis 4/53) ist die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte und der Eidesfähigkeit zwingend vorgeschrieben (§ 161 Abs. 1 StGB). Außerdem ist bei dem im vorliegenden Verfahren unter Zubilligung des § 157 StGB abgeurteilten Meineid die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte zulässig (§ 161 Abs. 2 StGB). Es kann daher kein Zweifel daran bestehen, dass das Landgericht dem Angeklagten die bürgerlichen Ehrenrechte und die Eidesfähigkeit, wie geschehen, auch dann aberkannt hätte, wenn es sich dessen bewusst gewesen wäre, dass es darüber neu zu befinden hatte. Damit steht fest, dass das Urteil auf dem beanstandeten Mangel nicht beruht. Der Urteilssatz ist entsprechend zu berichtigen.
c) Die Strafzumessungserwägungen lassen weder hinsichtlich der wegen Meineids erkannten Einzelstrafe noch bezüglich der Gesamtstrafe einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Der Beschwerdeführer erhebt insoweit selbst keine Einwendungen.
Das Landgericht hat dem Angeklagten wie in dem früheren Urteil „aus den dort angeführten Gründen“ Eidesnotstand gemäß § 157 StGB zugutegehalten. Diese Verweisung war an sich nicht zulässig, beschwert aber den Angeklagten ebenfalls nicht.
Im Urteilssatz ist lediglich noch klarzustellen, dass die neue Gesamtstrafe aus Einzelstrafen gebildet worden ist und dass nur die früher erkannte Gesamtstrafe entfällt (RGSt 44, 302; 76, 97 f.; RG HRR 1940 Nr. 325).
Bundesrichter Mantel ist beurlaubt und deshalb an der Unterzeichnung verhindert.
| Dr. Hörchner | Dr. Mannzen | ||
| Dr. Hengsberger |