Revision verworfen – ergänzender Freispruch und Leitlinien zur Urteilsbegründung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 487/97
- Datum
- 04.09.1997
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Revisionssenat kann den Urteilstenor ergänzen und einen Freispruch nachholen, wenn die Überprüfung des Urteils dies ergibt und das Landgericht einen entsprechenden Umstand versehentlich nicht berücksichtigt hat.
Die schriftlichen Urteilsgründe müssen das Ergebnis der Hauptverhandlung und die rechtliche Nachprüfung ermöglichen; sie dienen nicht der vollständigen Wiedergabe des Inhalts sämtlicher erhobener Beweismittel.
Die Beweiswürdigung hat sich mit der Einlassung des Angeklagten auseinanderzusetzen, soweit diese von den für Schuld- und Rechtsfolgenausspruch wesentlichen Feststellungen abweicht.
Es ist regelmäßig verfehlt, nach den tatsächlichen Feststellungen Aussagen sämtlicher Zeugen der Reihe nach und in ihren Einzelheiten wiederzugeben; der Tatrichter hat nur wesentliche, für die Überzeugungsbildung bedeutsame Inhalte darzustellen.
Vorinstanzen
Landgericht Augsburg, 10. März 1997
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 487/97 vom 4. September 1997 in der Strafsache gegen [REDACTED::<1>] wegen Betruges
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. September 1997
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 10. März 1997 wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).
Jedoch wird der Urteilstenor dahin ergänzt, dass der Angeklagte im übrigen freigesprochen wird (§ 349 Abs. 4 StPO).
Soweit der Angeklagte freigesprochen ist, trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten.
Im übrigen hat der Beschwerdeführer die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Der Senat holt den gebotenen Freispruch vom Vorwurf des Betruges zum Nachteil des Zeugen A. im Zusammenhang mit einem Vertrag über einen Pkw Audi A4 Turbo (Fall B II 3 a der Urteilsgründe) nach, den die Strafkammer – ausweislich der Urteilsgründe versehentlich unterlassen hat.
Im übrigen hat die aufgrund der Revisionsrechtfertigung gebotene Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Der Senat sieht jedoch Anlass zu folgendem Hinweis:
Die schriftlichen Urteilsgründe dienen nicht dazu, den Inhalt der in der Hauptverhandlung erhobenen Beweise zu dokumentieren. Sie sollen das Ergebnis der Hauptverhandlung wiedergeben und die rechtliche Nachprüfung der getroffenen Entscheidung ermöglichen.
Die Beweiswürdigung setzt sich mit der Einlassung des Angeklagten auseinander, soweit diese von den für Schuld- und Rechtsfolgenausspruch wesentlichen Feststellungen abweicht. Mit der Beweiswürdigung soll der Tatrichter lediglich belegen, warum er bestimmte, bedeutsame tatsächliche Umstände so festgestellt hat. Hierzu wird er Zeugenaussagen, Urkunden u. a. heranziehen, soweit deren Inhalt für die Überzeugungsbildung wesentlich ist.
Deshalb ist es regelmäßig verfehlt, nach den tatsächlichen Feststellungen die Aussagen sämtlicher Zeugen der Reihe nach und in ihren Einzelheiten mitzuteilen (BGH, Beschlüsse vom 14. Mai 1997 – 3 StR 193/97 – und vom 14. Februar 1997 – 1 StR 769/96).
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