Treffer
BGH Beschluss

Revisionsrücknahme: Wirksame Erklärung trotz psychiatrischer Unterbringung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 487/96
Datum
19.09.1996
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte erklärte gegenüber dem Landgericht, sein Verteidiger sei nicht mehr sein Bevollmächtigter und er ziehe bereits getätigte Verfahrenshandlungen (u.a. die Revision) zurück. Der BGH prüfte, ob dadurch wirksam die Revision zurückgenommen wurde. Er bestätigte die Wirksamkeit unter Voraussetzung der Einsichtsfähigkeit des Erklärenden und stützte dies auf ärztliche Auskunft und das Verhalten des Angeklagten. Wegen unterschiedlicher Auffassungen der Beteiligten hielt der Senat eine formelle Klarstellung für geboten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Rücknahme eines Rechtsmittels setzt einen eindeutigen, im Gesamtsinn erkennbaren Willen zur Aufgabe der weiteren Rechtsverfolgung voraus.

2

Für die Wirksamkeit der Rücknahme ist erforderlich, dass der Erklärende sich in einem Zustand geistiger Freiheit und Klarheit befindet, der ihn befähigt, die Bedeutung der Erklärung zu erkennen; dies kann durch freie Beweiswürdigung festgestellt werden.

3

Geschäfts- oder Schuldunfähigkeit schließen die Möglichkeit der wirksamen Rücknahme nicht generell aus; im Zweifel sind medizinische Auskünfte heranzuziehen.

4

Wenn die Verfahrensbeteiligten über das Vorliegen einer Rücknahme uneinig sind, soll das Revisionsgericht durch förmliche Entscheidung feststellen, ob eine wirksame Rücknahme vorliegt.

Vorinstanzen

Landgericht Bamberg, 29. April 1996

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 487/96

in der Strafsache gegen Wolfgang Armin S., geboren am [REDACTED] 1939 in [REDACTED]/Ostpreußen, wegen Totschlags.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. September 1996

Tenor

Das Revisionsverfahren hat durch wirksame Rücknahme der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Bamberg vom 29. April 1996 seine Erledigung gefunden.

Gründe

1. Die Strafkammer hat den Angeklagten durch Urteil vom 29. April 1996 wegen bei ihm vorliegender krankheitsbedingter Schuldunfähigkeit vom Vorwurf des Totschlags freigesprochen und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet.

Gegen dieses Urteil hat Rechtsanwalt Boß als Verteidiger des Angeklagten mit am 3. Mai 1996 beim Landgericht eingegangenen Schriftsatz Revision eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 25. Juni 1996 begründet; eine weitere Revisionsbegründung des Verteidigers Rechtsanwalt R. ging am 27. Juni 1996 beim Landgericht ein.

Der Generalbundesanwalt hat am 8. August 1996 beantragt, die Revision gemäß § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen.

Für eine Sachentscheidung durch den Senat ist kein Raum, da der Angeklagte die Revision gegenüber dem Landgericht wirksam zurückgenommen hat.

2. Am 6. Mai 1996 war dort folgendes Schreiben des Angeklagten eingegangen:

„Ich teile Ihnen hiermit mit, dass RA Boß ab sofort nicht mehr mein Verteidiger ist. Das bereits (vielleicht?) in meinem Fall (ab 29.4.96) unternommene ziehe ich hiermit zurück. Aus diesen Gründen habe ich kein Vertrauen mehr in die Justiz, vielleicht habe ich woanders mehr Glück.“

Versuche, den Angeklagten vor Vorlage der Akten an das Revisionsgericht näher zum Inhalt dieses Schreibens zu befragen, blieben erfolglos. Eine schriftliche Anfrage des Landgerichts ließ er unbeantwortet, eine mündliche Anhörung durch das Amtsgericht des Verwahrorts scheiterte, weil der Angeklagte mitteilen ließ, er weigere sich, mit Vertretern der Justiz zu sprechen.

Der Senat hat den Verfahrensbeteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme zur Frage gegeben, ob eine Revisionsrücknahme vorliegt. Der Generalbundesanwalt hält die Revision nicht für wirksam zurückgenommen, Rechtsanwalt Boß trat der Auffassung, es liege eine Revisionsrücknahme vor, nicht entgegen, Rechtsanwalt R. hat keine Erklärung abgegeben.

3. Die Revision ist wirksam zurückgenommen.

a) Der auf die Rücknahme eines Rechtsmittels gerichtete Wille des Erklärenden muss in der Erklärung deutlich zum Ausdruck kommen; maßgebend ist der Gesamtsinn der Erklärung (Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, StPO 24. Aufl. § 302 Rdn. 16 m.w.N.).

Dieser ergibt hier eindeutig, dass der Angeklagte keine weitere Prüfung seines Falles durch Justizorgane wünscht; alles, was seit dem Urteil der Strafkammer geschehen ist und – wie die Einlegung einer Revision – diesem Ziel zuwiderlaufen könnte, erklärt er für ungültig. Dies lässt nur den Schluss zu, dass die Revision zurückgenommen ist.

Erhärtet wird dieses Ergebnis durch das aufgezeigte Verhalten des Angeklagten, der jeden schriftlichen oder mündlichen Kontakt mit der Justiz verweigert. Auch dies belegt, dass er eine weitere Überprüfung seines Falles durch die Justiz nicht wünscht.

b) Weitere Voraussetzung für die Wirksamkeit einer Revisionsrücknahme ist, dass der Erklärende sich bei Abgabe der Erklärung in einem Zustand geistiger Freiheit und Klarheit befindet, der ihn in die Lage versetzt, die Bedeutung der abgegebenen Erklärung zu erkennen.

Ob diese Voraussetzungen, deren Vorliegen durch Geschäftsunfähigkeit oder Schuldunfähigkeit des Erklärenden nicht notwendig ausgeschlossen wird, gegeben sind, ist erforderlichenfalls im Freibeweisverfahren zu klären (Ruß in KK 3. Aufl. § 302 Rdn. 12 m.w.N.).

Der Angeklagte ist infolge seiner geistigen Erkrankung seit dem 22. Juli 1994 im Bezirkskrankenhaus B. untergebracht. Der Senat hat daher eine Auskunft des für den Angeklagten zuständigen Oberarztes dieses Krankenhauses eingeholt. Dieser hat erklärt, dass aus ärztlicher Sicht keine Zweifel daran bestünden, dass sich der Angeklagte der Bedeutung des genannten Schreibens bewusst war.

Unter diesen Umständen hat der Senat auch insoweit keine Zweifel an der Wirksamkeit der Revisionsrücknahme.

4. Da die Frage, ob eine wirksame Revisionsrücknahme vorliegt, von den Verfahrensbeteiligten unterschiedlich beurteilt wurde, war eine feststellende Klärung durch formliche Entscheidung des Rechtsmittelgerichts angezeigt (BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 8 m.w.N.).

GranderathSchäferAhl
MaulSchomburg
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