Treffer
BGH Urteil

Revision wegen Entführung Minderjähriger und Tateinheit von Körperverletzung und Nötigung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 487/80
Datum
05.05.1981
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit Revision gegen seine Verurteilungen, u. a. wegen Entführung einer Minderjährigen (§236 StGB) und Entziehung aus Fürsorgeerziehung (§86 JWG). Der BGH verwirft die Revision, ändert den Schuldspruch aber insoweit ab, dass die Nötigungen jeweils in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung stehen. Das Gericht stellt ferner klar, dass §236 StGB auch bei Unterbringung in einem Heim ohne Einwilligung des Sorgeberechtigten anwendbar ist.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Entführung einer minderjährigen Person nach §236 StGB ist möglich, obwohl die Entführte einwilligt, wenn die Einwilligung des sorgeberechtigten Elternteils fehlt; die Unterbringung in einem Heim aufgrund Fürsorgeerziehung hebt die elterliche Einwilligungsbefugnis nicht insgesamt auf.

2

Die Anordnung von Fürsorgeerziehung (§86 JWG) begründet nicht ohne Weiteres ein Einverständnis der Sorgeberechtigten für die Entfernung des Mündels durch Dritte; das Schutzinteresse des Sorgeberechtigten bleibt in den Grenzen bestehen, in denen es nicht durch die Regelungsbefugnis der Fürsorgebehörde verdrängt ist.

3

§86 JWG (Schutz der Fürsorgeerziehung) und §236 StGB (Entführung Minderjähriger) können nebeneinander Anwendung finden; das Jugendwohlfahrtsrecht verdrängt die Strafnorm des §236 StGB nicht pauschal, wenn dessen Erwähnung im JWG fehlt.

4

Körperverletzung (§223 StGB) und Nötigung (§240 StGB) können Tateinheit bilden, auch wenn die Körperverletzung lediglich als Mittel zur Nötigung eingesetzt wurde; §223 StGB tritt insoweit nicht automatisch hinter §240 StGB zurück.

5

Die Verweigerung einer fachärztlichen Untersuchung zur Glaubwürdigkeitsprüfung eines Zeugen ist nicht rechtsfehlerhaft, wenn die Strafkammer substanziiert darlegt, weshalb die Aussage glaubhaft ist, etwa durch Bestätigung bedeutsamer Einzelheiten durch andere Zeugen.

Rubrum

Nachschlagewerk: ja (zu III 1) BGHSt: nein StGB 1975 § 236; JWG § 86

Eine Bestrafung nach § 236 StGB wegen Entführung einer Minderjährigen mit Willen der Entführten ist bei fehlender Einwilligung des sorgeberechtigten Elternteils auch dann möglich, wenn die Minderjährige sich in Fürsorgeerziehung befindet und in einem Heim untergebracht ist.

BGH, Urt. v. 5. Mai 1981 – 1 StR 487/80 – LG Hof –

IM NAMEN DES ██████ URTEIL

1 StR 487/80 in der Strafsache gegen Eugen ██ aus █, geboren am ███████ 1946 in ███, zur Zeit in Haft, wegen Vergewaltigung u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5. Mai 1981, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Pikart, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Woesner, Dr. Maul, Schikora, Dr. Dr. Foth als beisitzende Richter, Staatsanwalt ████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter █████████

Tenor

1. Der Beschluss des Landgerichts Hof vom 16. Mai 1980 wird aufgehoben.

Die Revision des Angeklagten gegen das 2. Urteil des Landgerichts Hof vom 8. Februar 1980 wird verworfen, jedoch wird das Urteil im Schuldspruch dahin abgeändert, dass die Verurteilungen wegen Nötigung (Fälle II 4 und 5 der Urteilsgründe) jeweils in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung stehen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

I. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung, Fahrens ohne Fahrerlaubnis, vorsätzlicher Körperverletzung in zwei Fällen und Nötigung in zwei Fällen sowie deswegen verurteilt, weil er eine Minderjährige mit ihrem Willen entführt (§ 236 StGB) und sie zugleich – tateinheitlich – der angeordneten Fürsorgeerziehung entzogen hat (§ 86 JWG). Es hat eine Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren sechs Monaten und eine Fahrerlaubnissentziehung von drei Jahren verhängt. Der Angeklagte hat Revision eingelegt und rügt Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Gegen die Zulässigkeit der Revision bestehen entgegen der Meinung des Landgerichts keine Bedenken, weshalb der Senat den Verwerfungsbeschluss aufhebt (§ 346 Abs. 2 StPO); doch bleibt das Rechtsmittel ohne Erfolg.

II. Die Verfahrensrügen greifen nicht durch. Besondere Erwähnung verdient nur die Rüge, das Landgericht habe zu Unrecht den Antrag zurückgewiesen, den Zeugen Rauch auf seine Glaubwürdigkeit untersuchen zu lassen. Bei dem Zeugen, der sich über längere Zeit unfallbedingt in nervenärztlicher Behandlung befand, war zwar der Frage einer fachärztlichen Untersuchung seiner Glaubwürdigkeit und damit zusammenhängend der Frage, ob seinen Angaben auch ohne solche Untersuchung geglaubt werden könne, besondere Beachtung zu schenken. Das hat die Strafkammer aber nicht verkannt. Sie hat im einzelnen dargelegt, warum sie dem Zeugen glaube, insbesondere deshalb, weil zahlreiche von ihm geschilderten Einzelheiten von anderen Zeugen bestätigt wurden (UA S. 36/37). Die hierzu angestellten Erwägungen des Landgerichts lassen keinen Rechtsfehler erkennen.

III. Auch die Sachbeschwerde erweist sich im Ergebnis als unbegründet. Anlass zur Erörterung bieten hier nur die folgenden Punkte.

1. Das Landgericht hat den Angeklagten u. a. verurteilt, weil er eine Minderjährige der Fürsorgeerziehung entzogen hat (§ 86 JWG), und hat ihn in Tateinheit damit eines Vergehens der Entführung mit Willen der Entführten (§ 236 StGB) schuldig gesprochen. Hiergegen ist nichts einzuwenden.

Das Mädchen befand sich in Fürsorgeerziehung und war in einem Heim untergebracht. Hierdurch war das Personensorgerecht der Mutter allerdings in seinem Kern eingeschränkt, denn die Fürsorgebehörde hatte kraft öffentlichen Rechts die zur Erreichung des Erziehungszwecks erforderlichen Maßnahmen zu treffen, insbesondere den Aufenthalt des Mädchens zu bestimmen (§ 71 JWG; vgl. BGHZ 49, 308; Jans-Happe JWG § 69 Anm. 3 Bb). Doch war das Sorgerecht der Mutter nicht aufgehoben. Es entfiel nur, soweit die Regelungsbefugnis der Fürsorgebehörde reichte; im Übrigen bestand es fort. Es unterliegt keinem Zweifel, dass die Fürsorgebehörde die mit Willen des Mädchens erfolgende Entführung durch den Angeklagten nicht – im Sinne einer fürsorgerechtlichen Regelung – zulassen wollte. Daher besteht kein Anlass, den einer Entführung aus der Obhut des Heimes entgegenstehenden Willen der Mutter als durch die Anordnung der Fürsorgeerziehung gegenstandslos geworden zu bewerten.

Der Sorgeberechtigte muss, wenn Fürsorgeerziehung angeordnet wird, zwar hinnehmen, dass der Minderjährige entsprechend dem Willen der Fürsorgebehörde untergebracht wird, aber nicht, dass ein Dritter das Mündel aus eben jener Unterbringung entführt. Etwas anderes ist auch der zu § 235 StGB ergangenen Entscheidung BGH NJW 63, 1412 nicht zu entnehmen. Dort wird festgestellt, dass § 235 StGB nur Eltern, Vormund oder Pfleger, nicht jedoch das Heim schützt, in dem das Mündel untergebracht ist. Darum geht es hier indessen nicht.

Der Schutz der Fürsorgeerziehung wird durch § 86 JWG gewahrt. Hinter § 235 StGB tritt diese Vorschrift zurück (§ 86 Abs. 2 a. E. JWG). Dagegen wird § 236 StGB in § 86 JWG nicht erwähnt. Auch von daher bestehen keine Bedenken, beide Vorschriften nebeneinander anzuwenden.

2. In den unter II 4 und 5 im Urteil geschilderten Fällen hat die Strafkammer die Merkmale der vorsätzlichen Körperverletzung (§ 223 StGB) festgestellt. Sie hat wegen dieser Straftat nur deshalb nicht verurteilt, weil das tätliche Vorgehen des Angeklagten zugleich als Nötigungsmittel diente. Das schließe – meint die Kammer – Tateinheit zwischen Nötigung und Körperverletzung aus; § 223 StGB trete hinter § 240 StGB zurück.

Diese Auffassung ist nicht richtig; beide Vorschriften können auch dann, wenn die Körperverletzung (nur) als Nötigungsmittel dient, in Tateinheit stehen (vgl. OLG Hamm VRS 27, 31; Dreher/Tröndle 40. Aufl., Rdn. 17; Schönke-Schröder/Eser 20. Aufl. Rdn. 33; LK Schaefer 9. Aufl. Rdn. 99; jeweils zu § 240 StGB). Im vorliegenden Fall kann nicht zweifelhaft sein, dass dieses rechtliche Verhältnis gegeben ist. Der Senat kann den Schuldspruch entsprechend abändern.

3. Das Landgericht hat die Frage, ob ein minder schwerer Fall der Vergewaltigung vorliege, nicht gesondert geprüft. Indes lassen die sonstigen Ausführungen zur Strafzumessung (UA S. 68 ff.) zweifelsfrei erkennen, dass es einen minder schweren Fall ausgeschlossen hat.

IV. Nach alledem ist die Revision des Angeklagten unter Abänderung des Schuldspruchs – entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts – zu verwerfen.

PikartMaulFoth
WoesnerSchikora
Revision wegen Entführung Minderjähriger und Tateinheit von Körperverletzung und Nötigung — Themis