Treffer
BGH Urteil

Revision: Anforderungen an das 'Führen einer Schusswaffe' bei Diebstahl (§244 Abs.1 Nr.1 StGB)

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 487/79
Datum
09.10.1979
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte seine Verurteilung wegen mehrerer Diebstähle. Kernfragen waren, ob eine Schusswaffe so geführt wurde, dass sie jederzeit gebrauchsbereit war (§244 Abs.1 Nr.1 StGB), und ob im einen Fall ein strafbefreiender Rücktritt vom Versuch möglich ist. Der BGH hielt die Feststellungen für unklar, hob die betreffenden Verurteilungen und die Gesamtstrafe auf und verwies die Sache zurück; die übrige Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Tatbestand des Diebstahls mit Waffen (§§ 242, 244 Abs.1 Nr.1 StGB) setzt voraus, dass der Täter die Schusswaffe während des Tatgeschehens bewusst gebrauchsbereit bei sich hält oder sie in unmittelbarer Verfügbarkeit hat, sodass er sie jederzeit gebrauchen kann.

2

Zum Tathergang gehört das gesamte Geschehen bis zu dessen tatsächlicher Beendigung; auch das Mitführen oder die unmittelbare Verfügbarkeit der Waffe beim Wegschaffen der Beute kann den Tatbestand des § 244 Abs.1 Nr.1 StGB erfüllen.

3

Fehlen klare Feststellungen darüber, dass die Waffe dem Täter jederzeit zugriffsbereit zur Verfügung stand, rechtfertigt dies keine Verurteilung nach § 244 Abs.1 Nr.1 StGB und führt zur Aufhebung des Schuldspruchs in diesem Punkt.

4

Bei versuchtem Diebstahl schließen unklare Feststellungen die Möglichkeit eines strafbefreienden Rücktritts nicht aus; solche Zweifel sind zugunsten des Angeklagten zu berücksichtigen.

Vorinstanzen

Landgericht München I, 20. März 1979

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

1 StR 487/79

in der Strafsache gegen den Schneider Martin ██, geboren am █████ in ████████ (Jugoslawien), ohne festen Wohnsitz, wegen Diebstahls u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9. Oktober 1979, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Pikart,

die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Woesner, Zipfel, Herdegen, Dr. Maul als beisitzende Richter,

Erster Staatsanwalt █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt ██████, als Verteidiger,

Justizhauptsekretärin ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 20. März 1979 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben

1. soweit der Angeklagte a) wegen versuchten Diebstahls im Fall II 5 der Urteilsgründe (KC 2), b) wegen Diebstahls mit Waffen, begangen in Tateinheit mit unbefugtem Führen einer Schusswaffe, im Fall II 13 der Urteilsgründe (Firma Gr████████ & H████████), verurteilt ist,

2. im Ausspruch über die Gesamtstrafe.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

II. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in zehn Fällen, versuchten Diebstahls in zwei Fällen und wegen Diebstahls mit Waffen, begangen in Tateinheit mit unbefugtem Führen einer Schusswaffe, zur Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten mit der Rüge der Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.

I. Die Verurteilung wegen versuchten Diebstahls im Fall II 5 der Urteilsgründe und wegen „bewaffneten“ Diebstahls, begangen in Tateinheit mit unbefugtem Führen einer Schusswaffe, im Fall II 13 wird durch die Feststellungen nicht getragen.

1. Die unklaren Feststellungen zum Fall II 5 schließen die Möglichkeit eines strafbefreienden Rücktritts vom Versuch nicht aus.

2. a) Der Tatbestand der §§ 242, 244 Abs. 1 Nr. 1 StGB setzt voraus, dass der Täter die Schusswaffe zu irgendeinem Zeitpunkt zwischen Beginn und Beendigung der Tat bewusst gebrauchsbereit in der Weise bei sich hat, dass er sich ihrer jederzeit bedienen kann. Diese Umstände begründen die besondere Gefährlichkeit des Diebstahls mit Waffen, die der Grund für die erhöhte Strafandrohung ist (BGHSt 20, 194, 197; BGH GA 1971, 82). Unter Tathergang ist dabei nicht nur die Verwirklichung der Tatbestandsmerkmale bis zur rechtlichen Vollendung des Diebstahls, sondern das gesamte Geschehen bis zu dessen tatsächlicher Beendigung zu verstehen. In erhöhtem Maße gefährlich ist auch der Dieb, der die Waffe zwar nicht bei der Wegnahme selbst, wohl aber beim Wegschaffen der Beute vom Tatort bewusst gebrauchsbereit mit sich führt. Der Täter muss die Waffe nicht unmittelbar bei sich getragen haben; es genügt, wenn er in der Lage war, sie bei Annäherung anderer jederzeit zu ergreifen und von ihr Gebrauch zu machen.

b) Diese Erfordernisse sind hier nicht eindeutig festgestellt. Der Angeklagte trug die geladene Pistole beim Einbruch in das Gebäude der Firma ████████ & H████████ nicht bei sich, sondern legte sie vor dem Eindringen in das Anwesen auf einem Nachbargrundstück in eine Aktentasche ab, um sie nachher beim Wegschaffen der Beute mitzunehmen (UA S. 11). Ob er während der Tatausführung jederzeit in der Lage war, auf die Waffe zurückzugreifen, wenn er es für erforderlich hielt, bleibt offen. Die Strafkammer führt dazu aus: „Die Waffe befand sich in solcher Nähe beim Tatort, dass er sie noch im Zuge der vorgestellten und erforderlichen Sicherung der Beute bei sich gehabt hätte“ (UA S. 21). Diese Feststellung enthält keine Tatsachensubstanz, aus der sich ergibt, dass der Angeklagte sich tatsächlich jederzeit der Schusswaffe hätte bedienen können. Da die Pistole auf dem Nachbargrundstück lag und der Angeklagte am Tatort in mehrere Räume (Werkstatt, Büroräume, Pförtnerbüro, Sozialräume) eindrang, bedurfte es insoweit der Klarstellung. Die Ausführung legt auch den Schluss nahe, dass die Strafkammer mit der „vorgestellten und erforderlichen Sicherung der Beute“ lediglich das Wegschaffen des Diebesgutes gemeint hat. Dafür spricht der enge Zusammenhang mit der Feststellung: „In diesem Stadium, nämlich beim Wegschaffen der Beute, wollte der Angeklagte auch die Aktentasche mit der Waffe wieder abholen“ (UA S. 21).

Auf die klare Feststellung, dass die Waffe dem Angeklagten während des Einbruchs jederzeit zur Verfügung stand, könnte nur verzichtet werden, wenn feststünde, dass er die Pistole bei seiner anschließenden Flucht unter Mitnahme eines Teiles der Beute bewusst einsatzbereit mit sich führte. Aber auch eine solche Ausführung fehlt. Das angefochtene Urteil enthält keinen Hinweis darauf, was mit der Aktentasche und der darin befindlichen Pistole geschah, als der Angeklagte nach Entdeckung durch den Nachtwächter die Flucht ergriff. Dass er die Waffe lediglich beim Wegschaffen der Beute mitnehmen wollte (UA S. 11), genügt nicht zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals des Führens einer Schusswaffe bei Begehung des Diebstahls.

c) Da die Strafkammer Tateinheit mit dem Vergehen nach §§ 35 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 3 Nr. 1 b WaffG angenommen hat, ist der Schuldspruch auch insoweit aufzuheben.

3. Die Einzelfreiheitsstrafe von zwei Jahren im Fall II 13 ist dem § 244 Abs. 1 Nr. 1 StGB entnommen; das Mitführen der Schusswaffe wird dabei als „der wesentliche Gesichtspunkt“ gewertet (UA S. 24). Mit den Einzelstrafen in den Fällen II 5 und 13 muss auch die Gesamtstrafe aufgehoben werden, deren Bestandteile sie sind.

II. Die weitergehende Revision ist offensichtlich unbegründet.

ZipfelPikartHerdegen
WoesnerMaul
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