Treffer
BGH Urteil

Revision wegen Meuterei: Aufhebung eines Schuldspruchs, andere Revision verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 487/67
Datum
14.11.1967
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revisionsentscheidung betrifft zwei wegen Meuterei verurteilte Soldaten; die Revision des einen Angeklagten wird teilweise stattgegeben, sein Urteil aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen, die des anderen verworfen. Das Gericht prüft insbesondere, ob der erstgenannte Angeklagte seinen Tatbeitrag rechtzeitig aufgegeben und durch sichtbares Zurückbleiben die Ausführung verhindert hat. Entscheidend sind das Vorliegen der subjektiven Teilnahmevoraussetzungen an einer Zusammenrottung und die Voraussetzungen eines strafbefreienden Rücktritts beziehungsweise strafmildernden Verhaltens.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Begriff der Zusammenrottung setzt das äußerlich erkennbare räumliche Zusammentreten mehrerer Personen zu einem gemeinschaftlichen, bedrohlichen oder gewalttätigen Handeln voraus; Teilnahme erfordert das Wissen um die entsprechende Absicht und das vorsätzliche Teilwerden an der Rotte.

2

Wer in Kenntnis der beabsichtigten rechtsbrecherischen Handlung in der Rotte verbleibt, muss sich der durch sein Verbleiben geleisteten Beitrag zur Erreichung des Zwecks bewusst sein; bloßes äußerliches Anschließen ohne dieses Wissen begründet keine Teilnahme.

3

Die rechtzeitige Aufgabe des Mittätersvorsatzes und die nach außen erkennbare Beseitigung des zuvor geleisteten Tatbeitrags können die Strafbarkeit ausschließen oder zu einer Strafmilderung führen; der Tatrichter hat die Voraussetzungen für Rücktritt oder Rückkehr zur Ordnung substantiiert zu prüfen.

4

Bloße psychische Unterstützung oder Teilnahme an der Vorbereitung begründet nicht ohne weiteres die Bestrafung für die in Ausführung gelangte Tat, wenn der Täter seinen Beitrag rechtzeitig aufgegeben und die weitere Ausführung nachweislich verhindert hat.

Vorinstanzen

Landgericht Flensburg, 24. Mai 1967

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Strafsache gegen ██ und Wilfried A., geboren am █ in ██, Soldat, wegen Meuterei u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. November 1967, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Hübner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Loesdau, Bundesrichter Pikart, Bundesrichter Dr. Pfeiffer als Beisitzer, Bundesanwalt ███████████ der Verhandlung, Oberstaatsanwalt █████████ der Staatsanwaltschaft, ██████████████████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten ███ wird das Urteil des Landgerichts Flensburg vom 24. Mai 1967, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die Revision des Angeklagten ██ wird verworfen. Er trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat die Angeklagten ██ und ███ wegen Meuterei in Tateinheit mit gemeinschaftlicher Gefangenenbefreiung zu Gefängnisstrafen verurteilt. Von den Revisionen der Angeklagten, die das Urteil, soweit es sie betrifft, mit der Sachrüge angreifen, hat nur das Rechtsmittel des Angeklagten ███ Erfolg.

Die Revision des Angeklagten ██ ist zu verwerfen.

Nach den tatrichterlichen Feststellungen gehörte der Angeklagte ██ zu vier Soldaten, die nach lauter und erregter Diskussion über die Festnahme ihrer Kameraden ███ und ███ durch den Offizier vom Kasernendienst unter allgemeinem Gejohle aus der Unterkunft zur etwa 25 m entfernten Hauptwache aufbrachen, um die dort inhaftierten Kameraden zu befreien. Der Angeklagte ██ nahm an dem tatsächlichen Angriff auf die Wache und der gewaltsamen Befreiung eines der Gefangenen nicht teil, sondern blieb als einziger der Angeklagten vor dem Wachgebäude zurück, nachdem er versucht hatte, die anderen, insbesondere den Soldaten █████, von dem Sturm auf die Wache und der Befreiung der Gefangenen ██████████ abzuhalten (UA S. 10). Dieses Verhalten des Angeklagten ██ läßt das Vorliegen einer Gewaltanwendung im Sinne des § 220 StGB nicht erkennen. Es kann daher nicht außer Betracht bleiben, daß der Angeklagte ██ den von der Strafkammer hierfür zugrunde gelegten Mittätervorsatz – ebenso wie einen möglicherweise noch in Betracht kommenden Gehilfenvorsatz – rechtzeitig aufgegeben und in Verbindung damit seinen für die Gefangenenbefreiung bestimmten Tatbeitrag rückgängig gemacht hat.

Wenn das Urteil dem Angeklagten ██ in diesem Zusammenhang allein zur Last legt, die Befreiung des Gefangenen durch psychischen Beistand unterstützt zu haben (UA S. 12), so trifft das nach dem festgestellten Sachverhalt allenfalls für die Verabredung und sonstige Vorbereitung der Tat zu. Gerade den von ihm geleisteten Beitrag aber hat ██ durch seine Versuche, die Kameraden umzustimmen, und durch sein Zurückbleiben in äußerlich unverkennbarer Weise beseitigt und damit ein Fortwirken seiner ursprünglich vorhandenen Einflußnahme auf die noch ausstehende Ausführung des Tatplans verhindert. Die Verurteilung des Angeklagten nach § 120 StGB kann somit keinen Bestand haben (vgl. RGSt 54, 177, 179; 59, 245; BGH, NJW 1951, 410; Schönke/Schröder, StGB, 10. Aufl., § 46 Rz 41, 44; Schwarz/Dreher, StGB, 27. Aufl., § 46 Erl. 4).

Der Schuldspruch wegen Meuterei (§ 27 WStG) begegnet ebenfalls durchgreifenden Bedenken.

Erste Voraussetzung einer Bestrafung wegen Meuterei ist die Beteiligung an einer Zusammenrottung von Soldaten. Der auch in anderen Strafbestimmungen (vgl. §§ 115, 122, 125 StGB) wiederkehrende Begriff der Zusammenrottung erfordert allgemein das in seiner Rechtswidrigkeit äußerlich erkennbare räumliche Zusammentreten oder Zusammenhalten einer Mehrheit von Personen zu einem gemeinschaftlichen, bedrohlichen oder gewalttätigen Handeln (RGSt 58, 22, 253; 50, 160; 53, 305; BGH, NJW 1953, 103; 1954, 1694). An einer Zusammenrottung nimmt daher nicht schon teil, wer sich äußerlich betrachtet der Zusammenrottung anschließt; vielmehr kann nur derjenige als Teilnehmer angesehen werden, der auch weiß, daß diese mehreren Personen beabsichtigen, mit vereinten Kräften rechtsbrecherische Handlungen der genannten Art zu begehen, und wer in Kenntnis dieser Tatsache vorsätzlich ein Teil der Rotte wird oder bleibt (RMG 4, 210; 10, 58).

Bei jedem an einer Meuterei beteiligten Soldaten muß daher neben der Erkenntnis des bedrohlichen oder gewalttätigen Charakters des gemeinschaftlichen – hier im Gegensatz zu den §§ 115, 122, 125 StGB allein gegen militärische Vorgesetzte gerichteten – Verhaltens zumindest das Bewußtsein vorhanden sein, durch das Verbleiben in der Zusammenrottung zur Erreichung des rechtsbrecherischen Zwecks einen Beitrag zu leisten, also die Gefahr für die militärische Ordnung und damit auch für die öffentliche Sicherheit zu erhöhen (Dreher/Lackner/Schwalm, WStG, § 27 Rn. 11 im Anschluß an BGH, NJW 1954, 1694).

Schon dieses Bewußtsein aber ist bei dem Angeklagten ██ nicht widerspruchsfrei festgestellt.

Wenn die Strafkammer auch an mehreren Stellen der Urteilsgründe davon ausgeht, der Angeklagte ██ habe zu jenen Soldaten gehört, die den Entschluß faßten, ihre Kameraden gemeinsam zu befreien, und mit diesem Entschluß die Unterkunft in Richtung auf die Wache verließen (UA S. 7 unten), so räumt sie doch in anderem Zusammenhang die Möglichkeit ein, ██ habe erst auf dem Wege zur Wache erkannt, daß die Gruppe, der er sich angeschlossen hatte, mit der gewaltsamen Befreiung der inhaftierten Soldaten ernst machte (UA S. 11 oben), und er habe darauf bis zu seinem endgültigen Zurückbleiben versucht, die anderen von ihrem Vorhaben abzuhalten (UA S. 10). Träfe das zu, so könnte bei ihm aus subjektiven Gründen von einer strafbaren Mitwirkung an dem Vorgang des Zusammenrottens oder von einem rechtlich mißbilligten Verbleiben in der Rotte nicht ohne weiteres die Rede sein.

Im anderen Falle hätte sich ██ allerdings bis zum Beginn seiner Überredungsversuche an der Zusammenrottung im Rechtssinn beteiligt, und für ihn käme danach, weil die geplanten Unbotmäßigkeiten zur Ausführung gelangten, kein strafbefreiender Rücktritt in Betracht. Aber auch insoweit wäre die Anwendung des § 24 WStG nicht frei von Einwänden, weil die Strafkammer die Voraussetzungen der Strafmilderung nach Absatz 2 dieser Vorschrift wohl unzureichend begründet verneint hat (vgl. RMG 12, 100, 102 zu § 109 MStGB). Die für den milderen Strafrahmen des § 27 Abs. 2 WStG erforderliche Rückkehr zur Ordnung hätte entgegen der Auffassung des Landgerichts auch in dem Versuch gesehen werden können, die übrigen Beteiligten von ihrem rechtsbrecherischen Vorhaben abzubringen. Dabei wäre es freilich Sache des Tatrichters gewesen, zu erörtern, ob es eine solche Annahme etwa hinderte, daß der Angeklagte ██ dem Befehl des alten Batt. Geh. in seine Unterkunft zu gehen, nicht nachkam (UA S. 8).

Nach alledem muß das Urteil, soweit es den Angeklagten ███ betrifft, im ganzen mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen werden (§ 354 Abs. 2 StPO).

Die Revision des Angeklagten ██ ist zu verwerfen.

Wie die Strafkammer festgestellt hat, war der Angeklagte Aufmann nicht nur an der gesamten Vorbereitung, sondern auch an der gemeinschaftlichen Durchführung der gewaltsamen Gefangenenbefreiung unmittelbar beteiligt. Er war mit in den Wachraum eingedrungen und hatte sich dort mit den Wachsoldaten, die gemäß § 3 der VO über die Regelung des militärischen Vorgesetztenverhältnisses vom 4. Juni 1956 (BGBl. I S. 459) seine Vorgesetzten waren (vgl. Dreher/Lackner/Schwalm, WStG, § 29 Rn. 5), in ein Handgemenge eingelassen, das schließlich zur Befreiung eines der Gefangenen führte (UA S. 8). Damit hat er in der Begehungsform des § 25 WStG den äußeren und inneren Tatbestand des § 27 Abs. 1 WStG verwirklicht (vgl. auch RMG 12, 100 zu § 106 MStGB) und sich in Tateinheit damit zugleich nach § 120 StGB strafbar gemacht. Das Vorliegen einer durch starke Trunkenheit bedingten, lediglich seelisch gemeinten Fehlhandlung hat das Landgericht ausdrücklich verneint. Was die Revision hiergegen vorbringt, erschöpft sich in unzulässigen Angriffe gegen die Beweiswürdigung.

Die Revision des Angeklagten ██ war daher zu verwerfen.

HübnerLoesdauPfeiffer
SeibertPikart
Revision wegen Meuterei: Aufhebung eines Schuldspruchs, andere Revision verworfen — Themis