Treffer
BGH Urteil

Berufsverbot und Fahrerlaubnisentziehung: Teilaufhebung und Rückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 487/65
Datum
11.01.1966
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Betrugs in mehreren Fällen verurteilt; gegen das Urteil legten sowohl er als auch die Staatsanwaltschaft Revision ein. Der BGH gab den Revisionen teilweise statt: Die Untersagung der Berufsausübung wurde aufgehoben, weil das Landgericht die Ermessensausübung nicht ausreichend begründete. Auch die Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis wurde aufgehoben und zur erneuten Prüfung zurückverwiesen. Die weitergehende Revision des Angeklagten wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Untersagung der Ausübung eines Berufs oder Gewerbes nach § 42l StGB darf nur für solche Berufe/Gewerbe ausgesprochen werden, die der Täter missbräuchlich zur Begehung seiner Straftaten benutzt hat; eine generelle Untersagung jeder selbständigen Gewerbetätigkeit ist unzulässig.

2

Bei der Verhängung eines Berufs- oder Gewerbeverbots hat der Tatrichter die Notwendigkeit und sachliche Ausdehnung des Verbots zu prüfen und die Ermessensentscheidung im Urteil darzulegen; fehlt eine hinreichende Begründung, ist das Urteil insoweit aufzuheben.

3

Die Entziehung der Fahrerlaubnis nach §§ 42m ff. StGB setzt keine rein technische Ungeeignetheit voraus; ungeeignet kann auch aufgrund von Charaktermängeln beurteilt werden.

4

Die Entziehung der Fahrerlaubnis setzt ferner voraus, dass die verurteilte Tat bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs begangen wurde; ist ein solcher Zusammenhang gegeben, hat das Gericht insbesondere die Persönlichkeit und das Gesamtverhalten des Täters zu würdigen.

Vorinstanzen

Landgericht Weiden in der Oberpfalz, 28. April 1965

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Strafsache gegen ██ ██, den Vertreter Rudolf aus █████████, geboren ████████ 1938 in ████████, Kreis KD, ████████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Betrugs.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. Januar 1966, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Seibert als Vorsitzender, Bundesrichter Fischer, Bundesrichter Loesdau, Bundesrichter Mai, Bundesrichter Pikart als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. ███ in der Verhandlung, Staatsanwalt Dr. ██████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt ██ ███ ██ als Verteidiger, Justizangestellter █████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Das Urteil des Landgerichts Weiden in der Oberpfalz vom 28. April 1965 wird mit den Feststellungen aufgehoben

a) auf die Revision des Angeklagten im Ausspruch über die Untersagung der Berufsausübung,

b) auf die Revision der Staatsanwaltschaft insoweit, als dem Angeklagten die Fahrerlaubnis nicht entzogen wurde.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht Regensburg zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

Gründe

Ihm wird die Untersuchungshaft seit dem 29. April 1965, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen.

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen Betrugs in neun Fällen zur Gesamtstrafe von zwei Jahren und neun Monaten Zuchthaus verurteilt, ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf drei Jahre aberkannt und ihm auf die Dauer von drei Jahren die Ausübung des Vertreterberufs und eines selbständigen Gewerbes untersagt. Gegen seine Verurteilung richtet sich die Revision des Angeklagten mit der Sachbeschwerde. Die Revision der Staatsanwaltschaft, die ebenfalls die Verletzung des sachlichen Rechts rügt, beanstandet nur, dass dem Angeklagten die Fahrerlaubnis nicht entzogen worden ist. Das Rechtsmittel des Angeklagten ist im Wesentlichen unbegründet; die vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft hat Erfolg.

1. Mit ihren Einzelausführungen greift die Revision des Angeklagten in unzulässiger Weise (§ 337 StPO) die Feststellungen und die Beweiswürdigung des Tatrichters an. Auf die allgemeine Sachrüge hat der Senat das Urteil im Ganzen nachgeprüft, aber weder im Schuld- noch im Strafausspruch einen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler finden können. Die Feststellungen tragen im Ergebnis die Verurteilung des Angeklagten wegen Betrugs auch zur inneren Tatseite in allen neun Fällen. Dass die Strafkammer die Fälle Nr. 8, 9 und 13 der Urteilsgründe als besonders schwer im Sinne des § 263 Abs. 4 StGB gewertet und daher auf Zuchthaus erkannt hat, lässt ebenfalls keinen Rechtsirrtum erkennen und widerspricht insbesondere nicht den in BGHSt 1, 388 (390) ausgesprochenen Grundsätzen.

Nicht bestehen bleiben kann jedoch der Ausspruch, dass dem Angeklagten die Ausübung des Vertreterberufs und eines selbständigen Gewerbes untersagt wird. Grundsätzlich kann einem Angeklagten nach § 42l StGB die Ausübung nur derjenigen Berufe oder Gewerbe untersagt werden, die er missbräuchlich zur Begehung seiner Straftaten benutzt hat, wobei allerdings, wenn die Straftaten in einem bestimmten Gewerbezweig begangen wurden, das Verbot auf das ganze Gewerbe erstreckt werden kann, sofern dies notwendig ist, um die Allgemeinheit vor weiterer Gefährdung zu schützen (BGH, Urteil vom 6. Dezember 1955 – 1 StR 420/55 – bei Dallinger MDR 1956, 144; BGH MDR 1956, 783 Nr. 100). Die Untersagung jeder selbständigen Gewerbetätigkeit ist hiernach nicht zulässig (vgl. BGH, Urteil vom 22. Januar 1952 – 2 StR 475/51 – bei Dallinger MDR 1952, 530). Der Angeklagte hat seine Straftaten, soweit er sie unter Missbrauch seines Berufs oder Gewerbes begangen hat, als Inseratenwerber für ein Verlagsunternehmen oder für sein eigenes Werbeunternehmen oder als selbständiger Kaufmann beim Aufsuchen von Warenbestellungen begangen. Es würde hiernach grundsätzlich nichts im Wege stehen, dem Angeklagten allgemein die Ausübung des Berufs eines Handelsvertreters, eines selbständigen Handelsgewerbes und eines Werbeunternehmens auf Zeit zu untersagen. Ob eine derart weite Ausdehnung des Verbots erforderlich ist, musste der Tatrichter allerdings prüfen und im neuen Urteil erörtern. Im angefochtenen Urteil hat das Landgericht außer dem Gesetzestext hierzu nichts angeführt, so dass der Senat nicht selbst entscheiden kann, zumal es sich um eine Ermessensentscheidung handelt.

2. Die von der Staatsanwaltschaft in der Hauptverhandlung beantragte Entziehung der Fahrerlaubnis (§§ 42m ff. StGB) hat das Landgericht abgelehnt, weil sich der Angeklagte durch die Betrugshandlungen zum Schaden der drei Tankstelleninhaber jedenfalls nicht als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen habe. Nach dieser kurzen Begründung kann die Ablehnung des Antrags auf Rechtsirrtum beruhen; denn das Landgericht könnte hiernach von der Meinung ausgegangen sein, dass die Fahrerlaubnis nur dann entzogen werden könne, wenn der Angeklagte zum verkehrssicheren Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet sei. Diese Ansicht ist aber, wie der Bundesgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, nicht zutreffend. Die mangelnde Eignung kann auch auf Charaktermängeln beruhen (vgl. BGHSt 5, 179; 7, 165; 10, 333; 17, 218).

Die Strafkammer hat sich nicht dazu geäußert, ob sie die weiteren Voraussetzungen der Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 42m StGB für gegeben hält, nämlich die Verurteilung wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung, die der Täter bei oder im Zusammenhang mit dem Führen von Kraftfahrzeugen oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat. Die Staatsanwaltschaft erblickt diese Voraussetzung in der Verurteilung wegen Betrugs in drei Fällen zum Schaden von Tankstelleninhabern, von denen sich der Angeklagte Treibstoff und andere Leistungen erschwindelt hat. Dass diese Taten „im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs“ begangen worden sind, ist nach den Feststellungen nicht zu bezweifeln. Denn der Angeklagte hat sich in betrügerischer Weise die Lieferung von Treibstoff und sonstige Leistungen für seinen Wagen beschafft, um weiterhin fahren zu können. Die Straftaten dienten also dazu, ihm die Führung des Kraftfahrzeugs weiter zu ermöglichen (vgl. BGHSt 17, 218, 220). Die Strafkammer hätte daher prüfen müssen, ob sich aus den Taten ergibt, dass der Angeklagte charakterlich zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist, wobei sie auch sein sonstiges Verhalten und seine ganze Persönlichkeit hätte würdigen müssen. Da nicht ersichtlich ist, dass die Strafkammer dies getan hat, das Urteil also insoweit auf Rechtsirrtum beruhen kann, muss dieses, soweit es die Entziehung der Fahrerlaubnis betrifft, aufgehoben werden.

SeibertLoesdauPikart
FischerMai
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