Teilaufhebung wegen unzureichender Feststellungen zur halbautomatischen Selbstladewaffe
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 486/95
- Datum
- 29.08.1995
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verurteilung wegen unerlaubter Ausübung tatsächlicher Gewalt über eine halbautomatische Selbstladewaffe setzt konkrete und hinreichende Feststellungen zur Beschaffenheit und Funktionsfähigkeit der Waffe voraus.
Die bloße Feststellung, dass mit einer Waffe noch Schüsse abgegeben werden konnten, reicht nicht ohne nähere Angaben über die Art der Mängel aus, um sie als halbautomatische Selbstladewaffe i.S. der einschlägigen waffenrechtlichen Vorschriften zu qualifizieren.
Fehlen diese Feststellungen, ist die Verurteilung insoweit aufzuheben und die Sache zur Ergänzung der Feststellungen an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Bei der Beteiligung eines V-Mannes ist für die rechtliche Bewertung entscheidend, ob der V-Mann den Beschuldigten zum Begehen der Straftat veranlasst hat; bloßes Ansprechen oder Drängen, Kontakte zu vermitteln, rechtfertigt keine Aufhebung der Verurteilung, wenn der Entschluss zur Mitwirkung vom Beschuldigten selbst getragen wurde.
Vorinstanzen
Landgericht Stuttgart, 11. April 1995
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 486/95 vom 29. August 1995 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, der zu 3. auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 29. August 1995 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 11. April 1995 mit den Feststellungen aufgehoben
a) soweit der Angeklagte wegen unerlaubten Ausübens der tatsächlichen Gewalt über eine halbautomatische Selbstladewaffe mit einer Länge von nicht mehr als 60 cm verurteilt ist;
b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe;
c) hinsichtlich der Einziehung der Selbstladewaffe der Marke "Becker & Hollander" Kaliber 7,65 mm samt Magazin und sechs Schuss Munition.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
1. Die Verurteilung wegen unerlaubter Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine halbautomatische Selbstladewaffe mit einer Länge von nicht mehr als 60 cm (§ 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a WaffG) kann keinen Bestand haben, weil das landgerichtliche Urteil keine ausreichenden Feststellungen über den Zustand der Waffe enthält. Jedenfalls war die Pistole nicht mehr in vollem Umfang gebrauchsfähig und zuverlässig, wenn auch mit ihr noch Schüsse abgegeben werden konnten. Worin die Mängel der Waffe lagen, teilt das Landgericht nicht mit. Damit ist nicht auszuschließen, dass die Mängel trotz funktionierenden Schlittens – gerade die Halbautomatik betrafen, so dass die Pistole zwar noch als Schusswaffe nach § 53 Abs. 3 Nr. 1 WaffG angesehen werden könnte, nicht aber mehr als halbautomatische Selbstladewaffe. Das Urteil kann daher insoweit keinen Bestand haben.
2. Dagegen lässt die Verurteilung wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge keinen Rechtsfehler erkennen; das gilt auch für die Strafzumessung. Zwar war der Angeklagte von einem polizeilichen V-Mann auf Drogengeschäfte angesprochen worden, obwohl gegen ihn kein Verdacht bestand, in solche Geschäfte verwickelt zu sein. Doch wollte der V-Mann nicht den Angeklagten selbst zu Drogengeschäften verleiten, sondern drängte ihn nur, ihn mit Personen in Kontakt zu bringen, die mit Rauschgift handelten, falls er solche kenne. Dieses Drängen erfolgte nicht ohne Grund; bei der Polizei bestand der Verdacht, dass im Lokal des Angeklagten Rauschgifthändler verkehrten. Tatsächlich ist der Angeklagte auch erst auf das Ansinnen des V-Manns eingegangen, als ihn der Mitangeklagte D. auf Abnehmer für Heroin angesprochen hatte.
Der Entschluss des Angeklagten, sich selbst an dem sich anbahnenden Geschäft zu beteiligen, war dagegen von dem V-Mann nicht beeinflusst; das Geschäft hätte auch ohne ihn abgewickelt werden können, und der V-Mann hatte ihn auch nicht zur Mitwirkung aufgefordert. Damit ist die Mitwirkung des V-Manns am Zustandekommen des Betäubungsmittelgeschäfts im Ergebnis vom Landgericht zutreffend bewertet worden.
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