Revisionen wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln als unbegründet verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 486/94
- Datum
- 17.08.1994
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die auf den Revisionsrechtfertigungen beruhende Nachprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Berechtigung und die Dauer einer Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis können sich aus den tatrichterlichen Feststellungen und dem Zusammenhang der übrigen Urteilsgründe ergeben und werden nicht ohne Feststellung eines Rechtsfehlers aufgehoben.
Ein erfolgreicher Revisionsangriff setzt dar, dass ein konkret berufener Rechtsfehler das Urteil zu Lasten des Angeklagten beeinflusst hat; eine allgemeine Rügenführung genügt nicht.
Die unterlegene Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen, wenn das Rechtsmittel als unbegründet verworfen wird.
Vorinstanzen
Landgericht Stuttgart, 25. März 1994
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 486/94 vom 17. August 1994 in der Strafsache gegen
███ Johann Gerhard aus ███, geboren am ██ ███ 1951 in █████,
██ Jutta Cs aus ████████, geboren am ███ 1949 in [REDACTED],
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 17. August 1994 einstimmig
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 25. März 1994 werden als unbegründet verworfen,
da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Berechtigung und Dauer der Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis beim Angeklagten Gr[REDACTED] – ihm war bereits einmal die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von vier Jahren entzogen worden – ergibt sich aus den tatsächlichen Feststellungen und dem Zusammenhang der übrigen Urteilsgründe.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
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