Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung von Freisprüchen wegen Betruges und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 486/88
Datum
11.10.1988
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft rügt die Freisprüche im Urteil des Landgerichts Amberg; der BGH hebt diese Freisprüche auf und verweist zur neuen Verhandlung an das Landgericht Hof. Zur Begründung stellt der BGH klar, dass bei Kundenkarten im Zwei‑Partner‑System erst die missbräuchliche Inanspruchnahme des Kreditrahmens den Betrugstatbestand erfüllt. Ferner bemängelt der BGH erhebliche Lücken in der Beweiswürdigung zu gefälschten Einzugsermächtigungen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die bloße Erschleichung einer Kundenkarte im Zwei‑Partner‑System begründet noch keinen Vermögensschaden i.S.v. § 263 StGB; entscheidend ist die missbräuchliche Inanspruchnahme des eingeräumten Kreditrahmens bei der konkreten Verfügung über Waren oder Leistungen.

2

Eine betrügerische Absicht beim Gebrauch einer Kundenkarte setzt voraus, dass der Karteninhaber bei der Inanspruchnahme des Kreditrahmens willens oder in der Lage ist, die Kaufpreisschulden nicht vollständig und pünktlich zu bezahlen; die Ausstellung der Karte kann hierfür allenfalls ein Indiz sein.

3

Bei der Qualifikation von Schriftstücken als gefälschte Urkunden und der Bewertung ihrer Plausibilität bedarf es einer konkreten Beschreibung von äußerer Aufmachung und Inhalt; unterbliebene Darstellungen führen zu entscheidungserheblicher Lücke in der Beweiswürdigung.

4

Erweist sich die tatrichterliche Würdigung wegen Darstellungsmängeln oder unaufgeklärter Umstände (z.B. ungewöhnliche Konteneröffnung, fehlende Erläuterung zur Zahlungsabwicklung) als lückenhaft, ist die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Amberg, 4. Mai 1988

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen ████ G ████, geboren am █████████ 1955 in █████████, wegen Betruges u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. Oktober 1988, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schauenburg,

die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer, Dr. Maul, Foth, Dr. Granderath als beisitzende Richter,

Staatsanwalt ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt ████ als Verteidiger,

Justizangestellte █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Amberg vom 4. Mai 1988 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte freigesprochen worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Hof zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges und versuchter Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und ihn vom Vorwurf des Betruges in zwei weiteren Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Urkundenfälschung, aus tatsächlichen Gründen freigesprochen.

Gegen den Freispruch wendet sich die Revision der Staatsanwaltschaft mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts. Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat im Ergebnis Erfolg.

1. Im Fall B I 1 der Urteilsgründe (Kaufhausunternehmen █████ „Goldene Kundenkarte“) geht das Landgericht davon aus, der Angeklagte habe sich „nur dann strafbar gemacht, wenn er die Kreditkarte beantragt hatte, um davon Gebrauch zu machen, ohne bei Rechnungsfälligkeit zahlungsfähig und zahlungswillig zu sein“ (UA S. 38); es komme nur darauf an, ob der Angeklagte „bereits bei der Beantragung der Kreditkarte nicht willens war, seine Kaufpreisschulden vollständig und pünktlich zu bezahlen“ (UA S. 41); „selbst wenn er sich dann nachträglich doch noch entschlossen haben sollte, ohne Bezahlung einzukaufen, wäre dies nicht strafbar“ (UA S. 40, 41). Eine betrügerische Absicht im Zeitpunkt der Beantragung der Kreditkarte sei dem Angeklagten nicht nachzuweisen.

Dieser rechtliche Ausgangspunkt des Landgerichts trifft nicht zu.

Im Gegensatz zu den Kreditkarten im Rechtssinne (etwa American Express-Karte, Diners Club-Karte) handelt es sich bei der „Goldenen Kundenkarte“ um eine „Kreditkarte“ im sogenannten „Zwei-Partner-System“, wie sie namentlich von Kaufhäusern und Autovermietern ausgegeben werden als Ausweis über die Eröffnung eines Kundenkontos mit bestimmtem Kreditrahmen, der es den Filialen des ausstellenden Unternehmens ermöglicht, bestimmte Leistungen nicht gegen Barzahlung, sondern gegen Rechnung zu erbringen, ohne jeweils erneut eine Prüfung der Kreditwürdigkeit vornehmen zu müssen (vgl. etwa Lackner in LK 10. Aufl. § 263 Rdn. 301; Lackner, StGB 17. Aufl. § 266 b Rdn. 3; Lenckner in Schönke/Schröder, StGB 23. Aufl. § 266 b Rdn. 5). Die Erschleichung einer derartigen Kundenkarte erfüllt für sich allein nicht die Tatbestandsvoraussetzungen des Betruges. Entscheidend für die Annahme einer das Vermögen schädigenden Verfügung im Sinne des § 263 StGB ist nicht schon die Einräumung eines Kreditrahmens, sondern erst dessen mißbräuchliche Inanspruchnahme.

Kauft der Karteninhaber in einer Filiale des ausstellenden Kaufhausunternehmens Waren ein und legt hierbei die Kundenkarte vor, so erhält er – falls die Karte zwischenzeitlich nicht kaufhausintern „gesperrt“ worden ist – die gekaufte Ware sofort ohne die sonst übliche Bezahlung ausgehändigt, nimmt also den ihm eingeräumten Kreditrahmen in Anspruch. Verschweigt er hierbei, dass er nicht willens oder in der Lage ist, seine Kaufpreisschulden vollständig und pünktlich zu bezahlen, so kann er des Betruges schuldig sein. Hat der Karteninhaber schon die Ausstellung der Kundenkarte erschlichen, so mag das ein Indiz für betrügerisches Verhalten beim Gebrauchmachen sein, auf das es allein ankommt.

Es bedarf daher der neuen Prüfung und Entscheidung des Betrugsvorwurfs auf zutreffender rechtlicher Grundlage. Es wird sich empfehlen, näher aufzuklären und im Urteil darzustellen, auf welche Weise das die Kundenkarte ausstellende Unternehmen die Kreditwürdigkeit des Antragstellers prüft, wie hoch der Kreditrahmen im Jahre 1983 war, wie im einzelnen die Kaufbelege in einer Monatsrechnung erfasst werden und wann diese bedingungsgemäß bezahlt werden muss.

2. Im Falle B I 2 der Urteilsgründe (Verwertung gefälschter Einzugsermächtigungen) hält die Beweiswürdigung rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Sie weist Darstellungsmängel und Lücken auf, die eine Prüfung und Entscheidung durch einen neuen Tatrichter erforderlich machen.

Das Landgericht legt dar, dass auch die ersten drei „Einzugsermächtigungen“ über insgesamt DM 24.165,33, die der Angeklagte von seiner Ehefrau zugesandt erhalten und sodann selbst auf sein kurz zuvor bei einer Raiffeisenkasse eröffnetes Konto eingereicht hatte, „total gefälscht“ waren, dem Angeklagten aber nicht zu widerlegen sei, dass er die Fälschungen als solche nicht erkannt, seiner Ehefrau aber zugetraut habe, Geldquellen zu erschließen und tatsächlich die ausgewiesenen Forderungen erworben zu haben.

Aus dem Urteilszusammenhang lässt sich entnehmen, dass es sich nicht um „Einzugsermächtigungen“ im Sinne des banküblichen Lastschriftverfahrens, sondern um Einzelanweisungen handelte, die auf photomechanisch hergestellten Firmenkopfbögen geschrieben waren und zum Einzug des jeweils genannten Betrages von einem Bankkonto ermächtigten. Für die Beurteilung der Fragen, ob die Einlassung des Angeklagten, er habe die Fälschung nicht erkannt, hingenommen werden kann und ob sich aus den Dokumenten eine Plausibilität für die angebliche Forderung und Berechtigung seiner Ehefrau ergab, kam es wesentlich auf die äußere Aufmachung und den Inhalt dieser Fälschungen an.

Es fehlt aber eine nähere Beschreibung und Darstellung dieser gefälschten Urkunden nach der äußeren Aufmachung, dem angeblichen Aussteller und ihrem jeweiligen Inhalt. Das Landgericht hätte sich auch mit dem auffälligen Umstand auseinandersetzen müssen, dass der in der JVA Amberg einsitzende Angeklagte unter einer Anschrift in ███████ ein Konto bei der Raiffeisenkasse ███ – ███ (österreichische Exklave in Deutschland) – eröffnet und dieses alsbald für die Einziehung der „total gefälschten“ Einzugsermächtigungen benutzt hat.

Unter derartigen Umständen durfte sich die Strafkammer ferner nicht mit der bloßen Bemerkung begnügen: „die Eilabbuchungen hat der Angeklagte unmerklich widerlegt mit der Befürchtung eines Gläubigerzugriffs erklärt“. Es hätte vielmehr näherer Darlegung und Erörterung bedurft, welcher Gläubiger des Angeklagten aufgrund welcher Umstände von diesem wenige Wochen zuvor bei einem kleinen, räumlich sehr weit entfernten Bankinstitut eröffneten Konto Kenntnis erlangt haben konnte.

Schauenburg Ulsamer Maul RiBGH Dr. Granderath ist in Urlaub und kann daher nicht unterschreiben.

Foth
Schauenburg
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