Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 486/81
Datum
19.03.1981
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft rügte die Verletzung des sachlichen Rechts und verlangte die Verurteilung des Angeklagten wegen versuchten Totschlags statt gefährlicher Körperverletzung. Der Bundesgerichtshof verwirft die Revision, weil keine Rechtsfehler in Feststellung oder tatrichterlicher Bewertung vorliegen. Eine geringe Unstimmigkeit im Urteil beeinflusst das Ergebnis nicht. Auch die Gesamtstrafenbildung ist rechtsfehlerfrei.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die sachliche Rechtsrüge der Staatsanwaltschaft setzt das Vorliegen eines Rechtsfehlers in Tatsachenfeststellung oder in der rechtlichen Würdigung voraus; ohne solchen Rechtsfehler bleibt die Verurteilung bestehen.

2

Die tatrichterliche Würdigung der inneren Tatseite ist nur zu beanstanden, wenn sie widersprüchlich ist oder gegen Denkgesetze bzw. die gesicherte Lebenserfahrung verstößt.

3

Besonders gefährliche Angriffshandlungen (etwa Messerstiche in den Leib) können Indizien für bedingten Tötungsvorsatz sein; dem Tatrichter bleibt jedoch die Würdung des Gewichts dieses Indizes im Kontext der konkreten Tatumstände und der psychischen Verfassung des Täters vorbehalten.

4

Die Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe ist nur dann rechtsfehlerhaft, wenn der Tatrichter maßgebliche Umstände ausblendet oder formelhafte, nicht nachvollziehbare Verknüpfungen vornimmt; bloße Bewertungsentscheidungen sind nicht ohne Weiteres zu beanstanden.

Vorinstanzen

Landgericht Bayreuth, 19. März 1981

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

1 StR 486/81 in der Strafsache gegen den Arbeiter Velega ██, ohne festen Wohnsitz, geboren am ██ 1949 in ██ (Jugoslawien), zur Zeit in Haft, wegen gefährlicher Körperverletzung u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. September 1981, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Pikart, die Richter am Bundesgerichtshof Kuhn, Dr. Ulsamer, Dr. Maul, Dr. Schikora als beisitzende Richter, Staatsanwalt ███ in der Verhandlung, Staatsanwalt ████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizhauptsekretärin ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Bayreuth vom 19. März 1981 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die im Revisionsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in Tatmehrheit mit Vergehen gegen das Waffengesetz zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Gegen die Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung und die verhängte Gesamtstrafe wendet sich die Revision der Staatsanwaltschaft mit der Rüge der Verletzung des sachlichen Rechts. Sie beanstandet, dass der Angeklagte nicht wegen versuchten Totschlags verurteilt worden ist. Das – vom Generalbundesanwalt nicht vertretene – Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

Die Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung lässt einen Rechtsfehler nicht erkennen. Die Behauptung der Revision, das Landgericht habe widersprüchliche Feststellungen getroffen, ist unzutreffend. Der Beschwerdeführerin ist allerdings zuzugeben, dass das Urteil insofern eine gewisse Unstimmigkeit aufweist, als es einerseits ausführt, der Angeklagte habe nicht gewusst, ob er [REDACTED] verletzt habe (UA S. 4), während es andererseits feststellt, der Angeklagte hätte sämtliche Tatumstände gekannt (UA S. 8); dies wirkt sich jedoch auf das Ergebnis der Entscheidung nicht aus. Auch die tatrichterliche Bewertung der inneren Tatseite ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Das Landgericht hat alle wesentlichen Umstände, die für den subjektiven Tatbestand von Bedeutung sind, widerspruchsfrei und ohne Verstöße gegen Denkgesetze oder gesicherte Lebenserfahrung gewürdigt. Es hat auch nicht außer Betracht gelassen, dass Messerstiche in den Leib besonders gefährliche Angriffshandlungen sind und deshalb als Indiz für das Vorliegen des (bedingten) Tötungsvorsatzes gelten können. Wenn der Tatrichter jedoch auf Grund der Besonderheiten des Falles, die im Hergang der Tat und in der psychischen Verfassung des Angeklagten zur Zeit der Tat liegen und die im angefochtenen Urteil im einzelnen dargelegt werden, diesem Beweisanzeichen keine durchgreifende Bedeutung beigemessen hat, so kann das von der Revision nicht als rechtsfehlerhaft angegriffen werden.

Da auch die Gesamtstrafenbildung keinen Rechtsfehler erkennen lässt, war die Revision zu verwerfen.

KuhnPikartSchikora
UlsamerMaul
Revision gegen Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung verworfen — Themis