Revision: Aufhebung des Berufsverbots und Zurückverweisung wegen unklarer Prognosegrundlagen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 486/68
- Datum
- 22.10.1968
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Erforderlichkeit eines Berufsverbots zum Schutz der Allgemeinheit ist nach dem Zeitpunkt der Strafverbüßung zu beurteilen.
Der Ausspruch über ein Berufsverbot muss deutlich erkennen lassen, von welchem Zeitpunkt die prognostische Beurteilung ausgeht; unklare Feststellungen rechtfertigen die Aufhebung des Ausspruchs.
Für die Anordnung eines Berufsverbots muss das Gericht überzeugend darlegen, dass die Wahrscheinlichkeit weiterer strafbarer Handlungen des Betroffenen besteht.
Fehlen erforderliche Feststellungen zur Prognose oder zum maßgeblichen Zeitpunkt, ist der Berufsverbotsausspruch aufzuheben und zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Rottweil, 11. Juli 1968
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 486/68 Ar 40
in der Strafsache gegen den Facharzt für Haut- und Geschlechtskrankheiten ███ aus ██ – Dr. Georg – (geboren am ███████ 1900 in [REDACTED]), wegen Fremdabtretung.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 22. Oktober 1968 gemäß § 349 Abs. 2, 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Rottweil vom 11. Juli 1968 im Ausspruch über das Berufsverbot mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Hechingen zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Berufsverbot kann nicht bestehen bleiben. Ob es zum Schutz der Allgemeinheit erforderlich ist, muss vom Zeitpunkt der Strafverbüßung beurteilt werden (BGH GA 1953, 154; 1955, 149, 151). Nach dem Urteil ist nicht mit hinreichender Sicherheit auszuschließen, dass die Strafkammer den Zeitpunkt der Verurteilung als maßgebend angesehen hat. Auch ist nicht deutlich genug zu ersehen, ob das Landgericht von der Wahrscheinlichkeit weiterer Straftaten gerade dieses Angeklagten überzeugt war (BGH aaO).
Im Übrigen ist die Revision offensichtlich unbegründet.
Seibert Pikart Loesdau Pfeiffer Dr. Rinck an we