Totschlag: Schuldspruch bestätigt, Strafausspruch aufgehoben und zur neuen Strafzumessung zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 486/67
- Datum
- 07.11.1967
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Feststellungen des Tatgerichts zur Schuld und zur (Nicht‑)Zurechnungsfähigkeit sind für die rechtliche Nachprüfung maßgeblich und bleiben bestehen, wenn das Gericht die Ausschlussgründe tragfähig begründet hat.
Wenn das Tatgericht die Strafe unter Berücksichtigung verminderter Zurechnungsfähigkeit nach § 54 Abs. 2 i.V.m. § 44 StGB gemindert hat, muss es zugleich prüfen, ob diese verminderte Zurechnungsfähigkeit auch als allgemeiner mildernder Umstand im Sinne des § 213 StGB zu berücksichtigen ist.
Bleibt eine solche Prüfung zu möglichen allgemeinen Milderungsgründen unberücksichtigt, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur erneuten Strafzumessung zurückzuverweisen.
Die Revision ist nur insoweit begründet, als verfahrensfehlerhafte oder unvollständige Erwägungen bei der Strafzumessung festgestellt werden; sonstige Sachrügen greifen nicht durch, wenn die Schuldfragen rechtsfehlerfrei entschieden sind.
Vorinstanzen
Schwurgericht beim Landgericht Kempten, 20. Juni 1967
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen den ██████████ Gustav ████ dort, geboren ████████████ 1892, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Totschlags.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. November 1967, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hübner als Vorsitzender,
Dr. Seibert Bundesrichter
Fischer Bundesrichter
Pakart Bundesrichter
Dr. Pfeiffer Bundesrichter
als beisitzende Richter,
Staatsanwalt ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ███
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht Kempten vom 20. Juni 1967 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. Insoweit wird die Sache, auch über die Kosten des Rechtsmittels, zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Schwurgericht beim Landgericht Memmingen zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu acht Jahren Zuchthaus verurteilt, ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von fünf Jahren aberkannt und die Tatwerkzeuge eingezogen.
Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung des sachlichen Rechts und beanstandet hilfsweise das Verfahren. Das Rechtsmittel hat zum Teil Erfolg.
1. Ob die nur hilfsweise erhobene Rüge der Verletzung des formellen Rechts unzulässig ist (RG HRR 1933 Nr. 1556; RG DR 1942, 1794 Nr. 27; BGH Urteil vom 7. November 1954 – 1 StR 294/54 –; BGHSt 17, 253), kann hier dahinstehen; denn die beiden Aufklärungsrügen greifen jedenfalls nicht durch.
2. Der Schuldspruch hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Nicht zu beanstanden sind vor allem die Ausführungen, mit denen das Schwurgericht den Ausschluß der Zurechnungsunfähigkeit verneint hat.
Mit Recht beanstandet die Revision aber den Strafausspruch. Der Tatrichter hat die Strafe des § 212 StGB gemäß §§ 54 Abs. 2, 44 StGB gemildert. Nach den Urteilsgründen hat er jedoch möglicherweise nicht erwogen, daß die verminderte Zurechnungsfähigkeit hier einen allgemeinen mildernden Umstand im Sinne des § 213 StGB darstellen kann (BGHSt 16, 360, 362). Das führt zur Aufhebung des Strafausspruchs, wie auch von der Bundesanwaltschaft beantragt.
| Seibert | Hübner | Pakart | |||
| Fischer | Pfeiffer |