Revision: Zurückverweisung wegen Erstattung notwendiger Auslagen (Begünstigung)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 486/61
- Datum
- 19.12.1961
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Zeugnisverweigerung eines Zeugen ist für sich allein nicht beweiskräftig und kann nicht ohne weitere Anknüpfungstatsachen zur Begründung eines Tatverdachts verwertet werden.
Bei der Entscheidung über die Erstattung notwendiger Auslagen aus der Staatskasse nach § 467 StPO ist maßgeblich, ob ein begründeter Tatverdacht gegen den Angeklagten besteht; fehlt dieser, sind die Auslagen zu ersetzen, besteht er, kann die Staatskasse nach Ermessen belastet werden.
Die Absicht, Untersuchungshaft von jemandem abzuwenden, erfüllt den Tatbestand der Begünstigung (§ 257 StGB) nur, wenn zugleich die Absicht besteht, die Untersuchung selbst zu behindern oder zu vereiteln.
Unterlässt das Urteil eine klare rechtliche Darlegung zur Frage der Kostenerstattung, ist eine Zurückverweisung an die Vorinstanz zur erneuten, ausdrücklich begründeten Entscheidung erforderlich; neue Beweiserhebungen sind nur eingeschränkt zulässig, insbesondere zur Klärung schuldhafter Verursachung des Verfahrens.
Vorinstanzen
Landgericht Koblenz, 6. Juni 1961
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Rechtsanwalt Dr. Kunibert ██████ aus M███, geboren ███████████████████████, Sachbezeichnung: ██████ u. a. wegen Begünstigung hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. Dezember 1961, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Mai als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ███████ in der Verhandlung, Landgerichtsrat ██████████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███ als ██████████████ Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 6. Juni 1961 wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung über die Verpflichtung der Staatskasse zur Erstattung der notwendigen Auslagen des Angeklagten an das Landgericht zurückverwiesen; dieses hat auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Beschwerdeführer war der Begünstigung des Arztes Dr. Ki█████ angeschuldigt. Gegen diesen war, als er sich gerade auf einer Auslandsreise befand, der Verdacht eines Abtreibungsverbrechens aufgekommen; er ist inzwischen wegen dieser Tat rechtskräftig verurteilt.
Zu der Abtreibung hatte ihn sein Freund ███████ angestiftet, der aus diesem (und anderem) Grunde in Untersuchungshaft genommen worden war, seine Schuld insoweit eingestanden und den Angeklagten mit seiner Verteidigung beauftragt hatte. Für Dr. Ki█████ führte der Angeklagte, wie schon früher einmal, eine andere Sache; in dem Abtreibungsfall war er nicht zu seinem Verteidiger bestellt.
Die Anklage warf ihm vor, Dr. █████ durch seine Frau veranlasst zu haben, aus dem Ausland nicht in das Bundesgebiet zurückzukehren, um der Bestrafung wegen Abtreibung zu entgehen. Das Landgericht hat ihn mangels Beweises freigesprochen. Da Frau Ki█████ ihr Zeugnis verweigerte, meinte es nicht feststellen zu können, was der Angeklagte mit ihr verabredet hatte. Es hat jedoch abgelehnt, der Staatskasse die notwendigen Auslagen des Angeklagten aufzuerlegen. Dagegen wendet sich die Revision, die der Senat für rechtzeitig ansieht, mit der Sachrüge. Sie hat Erfolg.
I. Das Urteil kann mit der bisherigen Begründung nicht bestehen bleiben.
1. Rechtlich bedenklich ist es schon, dass sich die Strafkammer „allein“ infolge der Zeugnisverweigerung der Frau ███████ gehindert sah, die Unschuld des Angeklagten für erwiesen zu erachten. Die Weigerung eines Zeugen, vor Gericht auszusagen, kann je nach den Umständen des Falles, nach ihrem äußeren Anlass und inneren Beweggrund, dem verhandelten Sachverhalt, dem persönlichen Verhältnis des Zeugen zum Angeklagten und anderem sehr verschieden, bald zu Gunsten des Angeklagten, bald zu seinen Ungunsten gedeutet werden. Sie kann daher zwar in Verbindung mit solchen Einzelheiten für die richterliche Überzeugung Bedeutung gewinnen, ist aber, aus dem Zusammenhang gerissen und allein genommen, nicht beweiskräftig und daher unverwertbar (vgl. BGHSt 2, 351, 353).
2. Ähnlich bedenklich ist die Annahme der Strafkammer, gegen den Angeklagten bestehe aus dem Grunde noch Tatverdacht, weil der Inhalt seines Gesprächs mit Frau Ki█████ wegen ihrer Zeugnisverweigerung „völlig offen“ sei. Ist es nach Meinung des Landgerichts ebenso möglich, dass der Beschwerdeführer den Arzt durch den Ratschlag, im Ausland zu bleiben, der Strafe entziehen wollte, wie dass er ihn dadurch nur vor drohender Untersuchungshaft bewahren wollte oder so die Haftentlassung seines Auftraggebers ██████ herbeizuführen meinte oder dass ihn eine etwaige Aussage der Zeugin gar entlastet hätte, so kann von einem begründeten Verdacht der Begünstigung gegen ihn keine Rede mehr sein. Die Absicht, Untersuchungshaft von jemand abzuwenden, genügt nur dann für § 257 StGB, wenn der Täter zugleich die Untersuchung selbst behindern oder vereiteln will, wie das Landgericht an sich richtig erkannt hat.
3. „Unabhängig“ von der Aussageverweigerung der Frau Ki█████ entnimmt die Strafkammer verschiedenen Einzelumständen „einen gewissen Verdacht“ gegen den Angeklagten. Auch dabei verfährt sie indes nicht folgerichtig. Nach ihrer Ansicht konnte der Beschwerdeführer „kaum damit rechnen“, Frau Ki█████ (wie er es nach seiner Einlassung beabsichtigte) dafür zu gewinnen, ihren Mann zu baldiger Rückkehr aus dem Ausland zu bestimmen; denn dies war offenbar ihren eigenen Absichten entgegengesetzt. Dann ist es aber gerade nicht unverständlich, wie die Strafkammer meint, dass er sie unter einem Vorwand zu einer Rücksprache bat. Denn bei Angabe des wahren Grundes hätte sie seiner Einladung möglicherweise keine Folge geleistet. Eine andere Frage ist es, ob nicht trotzdem die Annahme nahe liegt, der Vorwand habe dem Angeklagten nur zur Verschleierung einer anderen Absicht gedient, sei es vor seinem Büropersonal oder vor polizeilicher Überwachung.
II. Es verbleibt dem Urteil zufolge an Verdachtsgründen, dass der Beschwerdeführer bis zur Hauptverhandlung leugnete, den Besuch der Frau ███████ selbst erbeten zu haben, und dass diese ihrem Ehemann, wie die Strafkammer durch dessen Bekundung für erwiesen hält, als Bitte des Angeklagten übermittelte, er (Ki█████) möge im Ausland bleiben, damit er (der Angeklagte) seinen Auftraggeber ██████ „freibekomme“. Es ist Sache des Tatrichters zu entscheiden (BGH LM Nr. 12 zu § 467 Abs. 2 StPO), ob diese Umstände sei es für sich allein, sei es in Verbindung insbesondere mit der Zeugnisverweigerung der Frau Ki█████ solchen Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer begründen, dass es nicht gerechtfertigt wäre, ihm die notwendigen Auslagen aus der Staatskasse zu erstatten. Dabei wird auch zu prüfen sein, ob nach der von Dr. Ki█████ bekundeten Mitteilung seiner Frau über das Ergebnis ihrer Unterredung mit dem Angeklagten deren Inhalt wirklich „völlig offen“ bleibt, wie das Landgericht bisher annahm. Seine (stillschweigende) Erwägung, dass es die Absicht des Angeklagten, Dr. Ki█████ zu begünstigen, nicht ausschließe, falls er dessen Verbleiben im Ausland als ein Mittel nutzen wollte, die Haftentlassung seines Auftraggebers ██████ zu erwirken, trifft rechtlich zu (BGHSt 4, 107). Dem Hinweis des Angeklagten, zur Verteidigung seines Auftraggebers ██ sei der ihm zur Last gelegte Rat an Dr. Ki█████ denkbar ungeeignet und geradezu widersinnig gewesen, hat die Strafkammer deswegen kein entscheidendes Gewicht beigemessen, weil der Haftbefehl gegen ██████, wie für den Beschwerdeführer offen zu Tage gelegen habe, ohnehin nicht hätte aufrechterhalten werden können, falls Dr. Ki█████ nicht nach einiger Zeit aus dem Ausland zurückkehrte. Auch das ist entgegen der Ansicht der Revision nicht zu beanstanden. Denn dem Angeklagten war damals nicht bekannt, dass gegen ██████ auch der Verdacht schwerer Bestechlichkeit bestand; der Haftbefehl wurde erst später auf diese Beschuldigung erstreckt. Irrig ist auch die Meinung der Revision, das Verhalten des Angeklagten sei, wie es ihm zur Last gelegt wurde, für § 257 StGB überhaupt nicht tatbestandlich, sondern allenfalls als Anstiftung zur Begünstigung fassbar. Erst recht irrt sie in der Annahme, dass dies dann für die Auslagenentscheidung rechtlich erheblich sein müsste.
III. Die Strafkammer hat die Kostenentscheidung gegen den Beschwerdeführer nur mit dem Hinweis auf § 467 StPO begründet. Dabei bleibt es unklar, ob sie sich rechtlich gehindert glaubte oder es gemäß § 467 Abs. 2 Satz 1 StPO für unangemessen ansah, der Staatskasse seine notwendigen Auslagen aufzuerlegen. Sie wird sich in dem neuen Urteil zu diesem Punkt ausdrücklich äußern müssen. Hält sie keinen begründeten Tatverdacht mehr gegen den Angeklagten für gegeben, so muss sie prüfen, ob es sich gemäß § 467 Abs. 2 UHaftEntschG verbietet, ihm die notwendigen Auslagen aus der Staatskasse zu ersetzen. Erachtet sie wie bisher weder seine Unschuld für erwiesen noch den Tatverdacht für genügend ausgeräumt, so kann sie sie der Staatskasse dennoch nach ihrem Ermessen überbürden. Sie ist jedoch rechtlich daran gehindert, wenn der Beschwerdeführer das Verfahren gegen sich (mindestens) fahrlässig verschuldet hat (BGHSt 11, 383, 388; BGH 1 StR 169/59 vom 2. Juni 1959). Dabei muss das Landgericht die Entscheidung vom Boden der bisherigen Feststellungen treffen. Neue Beweiserhebungen lässt die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Allgemeinen nur zur Klärung der Frage zu, ob der Angeklagte das Verfahren gegen sich selbst schuldhaft herbeigeführt hat (BGHSt 7, 153, 155; 13, 149, 153; 15, 78; BGH LM Nr. 12 zu § 467 Abs. 2 StPO).
| Seibert | Willms | Mai | |||
| Geier | Dr. Hübner |