Revision verworfen: Bestätigung der Verurteilung wegen fortgesetzten Betrugs
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 486/53
- Datum
- 06.07.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO kann das Gericht die Vernehmung eines Zeugen ablehnen, wenn es die behauptete Beweistatsache als bewiesen annimmt.
Eine von einem Amtsträger oder einer Behörde getragene Unterlassung, eine dienstliche Maßnahme anzuordnen, kann als "Verfügung" im Sinne des § 263 StGB gelten, wenn sie durch unrichtige Angaben veranlasst wurde.
Die Erlangung einer Bearbeitungsstellung oder einer ähnlichen Stellung durch Täuschung begründet einen rechtswidrigen Vermögensvorteil und damit regelmäßig den Tatbestand des Betrugs.
Tatrichterliche Würdigung der inneren Tatseite und die Strafzumessung sind im Revisionsverfahren grundsätzlich bindend, sofern keine Rechtsfehler vorliegen.
Tatsachenbehauptungen und die rechtliche Einordnung von Schriftsätzen (z. B. anwaltliche Schreiben) können vom Tatrichter als tatbestandsmäßige Betrugshandlungen gewürdigt werden, soweit die Einordnung keine rein rechtliche Frage darstellt.
Vorinstanzen
Landgericht Darmstadt, 8. April 1957
Rubrum
In der Strafsache gegen ███ aus ██, den Musiklehrer █████████ in ██, geboren am █████, wegen fortgesetzten Betrugs
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. Dezember 1957, an der teilgenommen haben:
Dr. Peetz als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ███████████████████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ███████████████████ bei der Verkündung,
Justizangestellter ██ als ██████████████, ███ als Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 8. April 1957 wird verworfen.
Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzten Betrugs zu drei Monaten Gefängnis verurteilt und die Vollstreckung dieser Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Seine Revision ist unbegründet.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht rügt die Revision, dass die Strafkammer nicht gemäß dem in der Hauptverhandlung vom Angeklagten gestellten Antrag den Oberstudiendirektor Dr. Grunewald vernommen hat. Das Urteil unterstellt die Beweistatsache als wahr und lehnt deshalb den Antrag ab. Dies entspricht dem § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO.
Auch die Sachbeschwerde bleibt ohne Erfolg. Die Strafkammer nimmt rechtlich bedenkenfrei an, die Feststellungsbehörde habe eine Verfügung im Sinne des § 263 StGB getroffen, als sie infolge der unrichtigen Angaben des Angeklagten über seine Vorbildung im Dezember 1951 davon absah, seine Entlassung aus dem Schuldienst anzuordnen (BGH 1 StR 192/54 vom 6. Juli 1954).
Die Ausführungen des Landgerichts zum Merkmal des rechtswidrigen Vermögensvorteils stützen sich auf die ständige Rechtsprechung des Reichsgerichts, des Obersten Gerichtshofs und des Bundesgerichtshofs zu der Frage, wann durch die Erschleichung einer Bearbeitungsstellung oder ähnlichen Stellung (RGSt 65, 281; RG HRR 1939, 149; OGHSt 2, 35; BGHSt 5, 58; BGH 1 StR 398/51 vom 23. Oktober 1951). Hieran hält der Senat fest.
Aus Rechtsgründen ist es ebenfalls nicht zu beanstanden, dass die Strafkammer das vom Angeklagten veranlasste Schreiben des Rechtsanwalts Dr. ████ an das Ministerium als Betrugshandlung würdigt. Was die Revision hiergegen vorbringt, liegt auf tatsächlichem Gebiet und ist deshalb im gegenwärtigen Rechtszug unbeachtlich.
Da auch die Feststellungen der Strafkammer zur inneren Tatseite und die Strafzumessungsgründe keinen Rechtsfehler erkennen lassen, ist die Revision des Angeklagten zu verwerfen.
| Mantel | Hübner | ||
| Werner | Dr. Hengsberger |