Revision verworfen: Verurteilung wegen fortgesetzter Unzucht mit Abhängerin (§174 StGB)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 486/53
- Datum
- 10.11.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne des § 174 Nr. 1 StGB liegt vor, wenn eine minderjährige Person dauerhaft in den Haushalt aufgenommen, mit Versorgung, Erziehung und Aufsicht betraut und dem Beschuldigten als Haushaltsvorstand oder Leiter der Arbeiten persönlich unterstellt ist.
Fortgesetzte unzüchtige Handlungen sind als fortgesetzte Tat zu würdigen, wenn sie in wollüstiger Absicht wiederholt vorgenommen werden und ein Fortsetzungszusammenhang besteht.
Bei der Feststellung des Abhängigkeitsverhältnisses sind die tatsächliche Lebensgestaltung, die Übernahme von Versorgungs- und Erziehungsaufgaben sowie die Ausübung persönlicher Aufsicht und Züchtigungsgewalt maßgeblich; entgegenstehende Bedenken Dritter sind unbeachtlich, wenn die tatsächlichen Verhältnisse dem entgegenstehen.
In der Revisionsinstanz kann der Angeklagte nicht erstmals mit Erfolg geltend machen, er habe sich in einem entschuldbaren Irrtum über das Bestehen des Abhängigkeitsverhältnisses befunden, sofern das Tatgericht die maßgeblichen tatsächlichen Umstände festgestellt hat.
Vorinstanzen
Landgericht Augsburg, 11. April 1953
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Bauern und Viehhändler Karl ██ ███, ██ (Landkreis ████), dort geboren am ██, wegen Unzucht mit einer Abhängigen
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. November 1953, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Dr. Jagusch, Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien, Bundesrichter Dr. Schalscha als beisitzende Richter,
Amtsgerichtsrat Schumacher in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ███ ███ bei der Verkündung, als Vertreter der ███████████████████,
Justizangestellter ██ als ██████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Augsburg vom 11. April 1953 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Unzucht mit einer Abhängigen zu zehn Monaten Gefängnis verurteilt.
Die Revision des Angeklagten, der die Verletzung des sachlichen Rechts rügt, hat keinen Erfolg.
Rechtlich bedenkenfrei hat die Strafkammer festgestellt, dass der Angeklagte in wollüstiger Absicht wiederholt unzüchtige Handlungen an der Emilie ███ vorgenommen hat. Die Feststellung, dass zwischen beiden ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne von § 174 Nr. 1 StGB bestanden hat, ist rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden.
Die im Februar 1935 geborene Emilie ██, deren Vater verstorben ist und deren Mutter in der █████████ Slowakei lebte, wurde vom Kreisjugendamt in ██ betreut. An dieses wandte sich die Ehefrau des Angeklagten mit seinem Einverständnis. Sie benötigte ein Mädchen zur Beaufsichtigung der kleinen Kinder sowie zur Hilfe bei den Hausarbeiten. Mitte Mai 1950 wurde die ███ durch eine Fürsorgeschwester in den Haushalt des Angeklagten gebracht und dort in Abwesenheit des Angeklagten seiner Frau als Kindermädchen und Haushaltshilfe übergeben. Der Leiter des Jugendamtes kannte den Beschwerdeführer als Trinker und unbeherrschten Menschen, der keine erzieherischen Fähigkeiten hat. Er bekundete, das Jugendamt habe sich darauf verlassen, dass die Ehefrau des Angeklagten und seine Mutter sich entsprechend um das Mädchen kümmern und es betreuen würden. Der Beschwerdeführer sollte nach der Auffassung des Jugendamtsleiters von dieser Betreuung ausgeschlossen sein.
Das ganz alleinstehende Mädchen wurde mit Wissen und Zustimmung des ████████████, dem die persönlichen Verhältnisse der ███ bekannt waren, in den Haushalt aufgenommen und zunächst etwa drei Monate lang bei der Wartung der Kinder und bei leichten Hausarbeiten verwendet. Dann musste das Mädchen mit Zustimmung der Ehefrau auch in der Landwirtschaft des Angeklagten mitarbeiten. Es wurde zu Arbeiten im Stall und auf dem Felde herangezogen, die es nach den Weisungen und unter Aufsicht des Beschwerdeführers zu verrichten hatte. Er nahm von dieser Zeit an ein Züchtigungsrecht gegenüber der Emilie ███ in Anspruch und übte es niederholt aus.
Wenn das Landgericht feststellt, dass mindestens seit jener Zeit nach den tatsächlich gegebenen Umständen ein Abhängigkeitsverhältnis der Emilie ███ gegenüber dem Angeklagten bestanden hat, so ist das rechtlich nicht zu beanstanden.
Das alleinstehende Mädchen war noch sehr jung, es war voll in den Haushalt aufgenommen und wurde dort mitversorgt, es bedurfte der Erziehung, Aufsicht und Betreuung. Der Angeklagte musste sich nach den gesamten Umständen als Haushaltsvorstand, zumal er die Arbeiten der Minderjährigen in der Landwirtschaft persönlich leitete, für ihre Lebensführung verantwortlich fühlen. Das Mädchen war ihm nach alledem zur Erziehung, Aufsicht und Betreuung anvertraut (BGHSt 1, 55). Dass der Leiter des Jugendamts eine Betreuung durch den Angeklagten nicht wünschte, ist rechtlich bedeutungslos, entscheidend sind die tatsächliche Gestaltung der Verhältnisse. Sie kannte der Angeklagte. Überdies war seine Ehefrau, der das Jugendamt das Mädchen in erster Linie anvertraut hatte, mit seiner Verwendung in der Landwirtschaft unter Leitung des Beschwerdeführers und mit der Betreuung durch ihn einverstanden.
Trotzdem hat er das Abhängigkeitsverhältnis zu unzüchtigen Handlungen mit dem auch ihm anvertrauten Mädchen missbraucht.
Die Strafkammer hat auch, ohne dass ein Rechtsirrtum zu erkennen ist, die Überzeugung gewonnen, dass sich der Beschwerdeführer der Strafbarkeit seines Verhaltens bewusst war.
Demgegenüber kann er in diesem Rechtszug nicht geltend machen, er habe von dem Bestehen eines Abhängigkeitsverhältnisses keine Kenntnis gehabt, er habe sich in einem entschuldbaren Irrtum befunden (§ 337 StPO).
Durch die Annahme von Fortsetzungszusammenhang ist der Angeklagte nicht beschwert. Es liegt auch im Übrigen kein ihn beschwerender Rechtsirrtum vor.
Die Revision ist nach alledem zu verwerfen.
| Mantel | Dr. Peetz | Dr. Schalscha | |||
| Jagusch | Dr. Heimann-Trosien |