Fehlende Voraussehbarkeitsfeststellungen: Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 48/64
- Datum
- 17.03.1964
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Zu den Berufspflichten des Apothekers gehört, dass auf ärztliches Rezept nur das verschriebene Arzneimittel abgegeben wird.
Eine Pflichtverletzung kann darin liegen, dass bei Abgabe von Einzelampullen die Zusammensetzung der Packungen nicht hinreichend miteinander verglichen wird.
Für die Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung muss der tatbestandliche Erfolg für den Täter bei Anwendung der erforderlichen und zumutbaren Sorgfalt vorhersehbar gewesen sein; die Voraussehbarkeit ist nach den persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten des Täters zu beurteilen.
Fehlen konkrete Feststellungen zur Voraussehbarkeit des Todeserfolgs, kann eine Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung nicht aufrechterhalten werden und ist die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.
Die Verpflichtung der Arzneimittelhersteller, Änderungen kenntlich zu machen, ist bei der Beurteilung der Voraussehbarkeit zu berücksichtigen, begründet diese aber nicht automatisch.
Vorinstanzen
Landgericht Heilbronn, 14. Oktober 1963
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen ██ geb. ████, die Apothekerin Martha ██████ aus ███████, geboren am ████ █████ ██, ██ wegen fahrlässiger Tötung
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17. März 1964, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Seibert als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Fischer, Bundesrichter Mai als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim ███████████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████
Tenor
Auf die Revision der Angeklagten ██████ wird das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 14. Oktober 1963, soweit es sie betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagte ████ – ebenso wie den früheren Mitangeklagten Dr. █████ – wegen fahrlässiger Tötung zu einer Geldstrafe verurteilt. Ihre Revision, mit der sie die Verletzung des formellen und des sachlichen Rechts rügt, hat Erfolg.
Auf die Verfahrensrüge braucht nicht eingegangen zu werden, weil die Sachrüge durchgreift.
Zu den Berufspflichten des Apothekers gehört es u. a., dafür zu sorgen, dass auf ärztliches Rezept dasjenige und nur dasjenige Arzneimittel ausgeliefert wird, das der Arzt verschrieben hat. Davon geht ersichtlich auch das Landgericht aus. Gegen diese Pflicht hat die Angeklagte nach den für das Revisionsgericht bindenden Feststellungen verstoßen; denn sie hat auf das Rezept des Dr. ████ für Frau ███████ eine Originalpackung („OP“) Millevit Nr. III – worunter eine Packung zu drei Ampullen zu verstehen war – nicht nur, was nicht zu beanstanden wäre, drei Einzelampullen geliefert, sondern unter diesen eine Ampulle des Arzneimittels Millevit, das in dieser Zusammensetzung mindestens seit Mitte 1961 von der Herstellerfirma aus dem Handel gezogen war, also von der Angeklagten auf das Rezept vom 6. März 1962 nicht hätte geliefert werden dürfen.
Allerdings hat das Landgericht der Angeklagten nicht zum Vorwurf gemacht, dass sie dieses Arzneimittel noch zum Verkauf auf Lager hatte. Es ist der Meinung, dass die Angeklagte das Rundschreiben der Herstellerfirma, in dem diese zur Rückgabe der alten Bestände des Arzneimittels zwecks Umtausches aufgefordert hatte, möglicherweise nicht erhalten oder nicht gelesen hat, und hat ihr auch nicht zur Schuld angerechnet, dass sie von den Anzeigen der Herstellerfirma in der Fachpresse über die Umstellung des Mittels auf eine wässrige Lösung keine Kenntnis genommen hat.
Als Fahrlässigkeit rechnet ihr der Tatrichter jedoch an, dass sie beim Verkauf die drei Ampullen nicht hinreichend miteinander verglichen hat. Das Landgericht meint, die Angeklagte hätte bei einem genaueren Vergleich die Verschiedenheit der Ampullen erkennen und deshalb den Arzt auf die Verschiedenheit des Lösungsmittels und demzufolge der Anwendungsform hinweisen müssen.
Dass das Landgericht in der Unterlassung der näheren Prüfung eine Pflichtwidrigkeit sieht, kann rechtlich nicht beanstandet werden, insbesondere weil es feststellt, dass ein solcher Vergleich der Übung entsprochen hatte und diese Übung offensichtlich dazu dient, die Belieferung eines Rezepts mit den darin verschriebenen Arzneimitteln zu gewährleisten. Hier handelt es sich zudem um ein Mittel, das unmittelbar in den Körper der Patientin injiziert werden sollte, so dass besondere Sorgfalt am Platze war, zumal statt einer Originalpackung zu drei Ampullen drei Einzelpackungen abgegeben wurden.
Zur Fahrlässigkeit gehört jedoch nicht nur, dass der Täter eine Pflichtwidrigkeit begangen hat, die zum tatbestandlichen Erfolg führte, sondern auch, dass er diesen Erfolg bei Anwendung der erforderlichen und zumutbaren Sorgfalt hätte voraussehen können. Das hat die Strafkammer zwar nicht übersehen, sie hat aber ihre Ansicht, dass die Angeklagte diese Voraussicht hätte haben müssen, nicht hinreichend in tatsächlicher Hinsicht begründet.
Die Verurteilung der Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung würde voraussetzen, dass sie den Tod der Patientin, für die das Rezept ausgestellt war, als Folge ihrer Pflichtwidrigkeit hätte voraussehen können. Die Pflichtwidrigkeit lag darin, dass sie es unterlassen hat, die einzelnen Packungen des von ihr gelieferten Arzneimittels nicht nur nach Aussehen und Warenzeichen – diese waren bei allen Packungen gleich –, sondern auch nach der Zusammensetzung zu vergleichen. Fahrlässig handelte die Angeklagte also nur, wenn sie hätte voraussehen können, dass möglicherweise der Tod der Patientin eintreten werde, wenn sie die einzelnen Packungen nach dieser Richtung nicht miteinander vergleiche (vgl. hierzu RG 67, 12, 18; RG JW 1923, 380 Nr. 14).
Hierfür genügt nicht der Hinweis auf „die Tatsache, dass die pharmazeutische Industrie Zusammensetzung und Applikation ihrer Erzeugnisse verschiedentlich unter Beibehaltung von Warenzeichen und Verpackung verbessert und ändert“ (S. 29 UA). Die Strafkammer stellt übrigens nicht einmal ausdrücklich fest, dass die Angeklagte diese Tatsache kannte. Ihre Kenntnis würde für die Annahme einer fahrlässigen Tötung auch noch nicht ausreichen. Vielmehr würde dazu noch erforderlich sein, dass sie wusste oder wissen musste, infolge solcher Verbesserungen und Änderungen könne eine Lebensgefahr für den Patienten eintreten, wenn Arzneimittel mit demselben Warenzeichen und demselben Aussehen der Verpackung, aber verschiedener Herstellungszeit gleichzeitig abgegeben würden.
Hierzu trifft das Landgericht keine Feststellungen. Solche lassen sich auch nicht dem Zusammenhang der Urteilsgründe entnehmen. Ob ein Erfolg für den Täter voraussehbar war, ist nach seinen persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten zu beurteilen. Die Angeklagte ist zwar ausgebildete Apothekerin und als solche viele Jahre tätig gewesen, immerhin aber in der Apotheke eines verhältnismäßig kleinen Ortes.
Nach den Feststellungen der Strafkammer ist es in der pharmazeutischen Industrie üblich, dass bei Änderungen in der Zusammensetzung von Arzneimitteln meistens – wenn nicht sogar das Warenzeichen – wenigstens die Aufmachung der Verpackung geändert wird. Das geschehe jedenfalls meistens dann, wenn die Änderung der Zusammensetzung mit einer Änderung der Applikation verbunden sei (S. 15 UA). Bei den Fällen, in denen das nicht geschieht, handelt es sich also um – wenn auch vielleicht nicht ganz seltene – Ausnahmen. Es kommt hier also darauf an, ob die Angeklagte bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt auf Grund ihrer Kenntnisse und Erfahrungen damit rechnen musste, es könnten gerade infolge einer Verwechslung bei solchen Arzneimitteln Todesfälle auftreten.
Dabei wird nicht außer Acht zu lassen sein, dass auch die Arzneimittelindustrie die Verpflichtung hat, Vorkehrungen gegen die Verwechslung gerade da zu treffen, wo eine solche tödliche Wirkung haben kann. Da die Arzneimittelhersteller meistens ohnehin die Änderungen ihrer Arzneimittel kenntlich zu machen pflegen, wird es darauf ankommen, ob die Angeklagte damit rechnen musste, die Hersteller würden das möglicherweise auch in jenen Fällen unterlassen, in denen eine Verwechslung Lebensgefahr mit sich bringen würde. Anhaltspunkte hierfür enthalten die bisherigen Feststellungen nicht.
Da hiernach zur Frage der Voraussehbarkeit des tatbestandlichen Erfolges die notwendigen Feststellungen fehlen, kann die Verurteilung nicht bestehen bleiben.
In der neuen Hauptverhandlung wird die Strafkammer auch aufklären können, wie es kam, dass die Angeklagte Einzelpackungen des Arzneimittels Millevit verschiedener Charge und Anwendungsform ungetrennt zum Verkauf auf Lager hatte und ob nicht darin bereits ein Verschulden liegt. Das könnte selbst dann der Fall sein, wenn der Angeklagten kein strafrechtlicher Vorwurf daraus zu machen wäre, dass sie von der Umstellung des Arzneimittels auf eine wässrige Lösung und eine andere Anwendungsform nicht sofort und unmittelbar durch die Mitteilung des Herstellungswerks erfahren hatte. Sie könnte bei dem Bezug der Packungen des geänderten Arzneimittels davon Kenntnis erlangt haben. Durch die Erforschung der näheren Umstände dieses Bezugs kann die Strafkammer auch die Behauptung der Angeklagten überprüfen, dass sie sämtliche Millevit-Ampullen zu einer Zeit bezogen habe, als das Arzneimittel nur in öliger Lösung hergestellt wurde.
Seibert Bundesrichter Dr. Willms Hübner ist durch Urlaubsabwesenheit verhindert, zu unterschreiben.
| Seibert | Mai | ||
| Fischer |