Revision: Abgrenzung von Übler Nachrede, Beleidigung und Rechtfertigungsgrund (§193 StGB)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 48/59
- Datum
- 09.01.1957
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Äußerung eines Verdachts kann den Tatbestand der üblen Nachrede (§ 186 StGB) erfüllen, setzt aber voraus, dass sie als Tatsachenbehauptung und nicht bloß als Meinungsäußerung zu verstehen ist.
Bei der Abgrenzung zwischen Tatsachenbehauptung und Werturteil ist der Gesamtzusammenhang, insbesondere Adressat, Wortlaut und persönliche Eigenarten des Erklärenden, maßgeblich.
Die bloße Äußerung des Wunsches, einem anderen möge ein Missgeschick widerfahren, stellt nicht ohne Weiteres eine Ehrenbeleidigung (§ 185 StGB) dar, weil unverschuldetes Missgeschick der Ehre keinen Eintrag tut.
Wer in Wahrung berechtigter Interessen an zuständige Behörden appelliert, kann durch den Rechtfertigungsgrund des § 193 StGB geschützt sein; dabei sind Rechtsunkundigkeit und geistige Fähigkeiten des Handelnden zu berücksichtigen.
Das Gericht hat bei Beurteilung strafbarer Ehrverletzungen sowohl die objektive Einordnung der Äußerungen als Tatsachenbehauptung oder Werturteil als auch die innere Tatseite (Erkenntnis und Willen des Täters) substantiiert darzulegen.
Vorinstanzen
Landgericht Koblenz, 6. Oktober 1958
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Arbeiter Jakob ████ aus ███, geboren am ███████ 1927 in ███, wegen Beleidigung hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7. April 1959, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Dr. Hüibner als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████████████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Koblenz vom 6. Oktober 1958 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte ist am 9. Januar 1957 durch Urteil des Schöffengerichts Koblenz wegen versuchter Notzucht zu neun Monaten Gefängnis verurteilt worden. Seine Be— rufung gegen dieses Urteil war verspätet und wurde des— halb als unzulässig verworfen. Seine Bemühungen, die Wiederaufnahme des Verfahrens zu erreichen, scheiterten.
In der Folge richtete er am 20. Juni 1957 und am 30. Januar 1958 Schreiben an die Staatsanwaltschaft in Koblenz, in denen er den Vorsitzenden des Schöffengerichts wegen seiner angeblich zu Unrecht erfolgten Verurteilung an— griff. Das Landgericht hat den Angeklagten auf Grund bestimmter Äußerungen in diesen Schreiben wegen Beleidigung in Tateinheit mit übler Nachrede in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von drei Monaten Gefängnis verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung sachlichen Rechts; sie hat Erfolg.
I. Üble Nachrede.
Das Landgericht erblickt die vom Angeklagten begangene üble Nachrede in der Behauptung, der Vorsitzende des Schöffengerichts habe in dem Verfahren gegen den Ange— klagten wegen versuchter Notzucht das Recht gebeugt. Es entnimmt diese Tatsachenbehauptung ohne nähere Begründung den folgenden Sätzen aus den Schreiben des Angeklagten an die Staatsanwaltschaft:
"Es ist sehr bedauerlich, daß es im Bundesgebiet Richter gibt, die nicht in der Lage sind, Recht von Unrecht zu unterscheiden und nach Recht und Gerechtigkeit zu handeln und zu urteilen. Vielleicht wollte man es auch gar nicht, denn es war ja einwandfrei zu erkennen, daß man nur mich verurteilen mußte, damit das Gericht seine Unkosten bezahlt bekommt.
Es hätte dem Gericht zu Bedenken geben müssen, denn nicht nur ein, sondern drei Rechtsanwälte, offentlich dem Gericht zur Kenntnis geben, daß ihnen, solange sie solche Fälle vertreten würden, ein solcher Fall noch nicht bestraft worden sei! Sollte sich der Herr Richter aber trotzdem angegriffen fühlen, so kann er ja das tun, was er nicht einen Haftbefehl gegen mich erlassen kann und Bewährung aberkennen und mich für lassen, mir die Gefängnis schicken. Ich habe nichts einige Zeit ins mehr zu verlieren, denn man hat mir hierdurch meine Ehre, die ich auch nicht gestohlen habe, sowie meine Arbeit geraubt."
im Schreiben vom 20. Juni 1957 und:
"Ich vermute sogar, daß es sich bei dem Urteil um ein beabsichtigtes Fehlurteil handeln muß; denn das Gericht war nicht in der Lage, meinen ausführlichen Bericht, auch schriftlich bei den Akten, nur einem Teil als Lüge zu widerlegen."
im Schreiben vom 30. Januar 1958.
Diesen Briefstellen kann zunächst nur die Äußerung des Verdachts entnommen werden, der Vorsitzende des Schöffengerichts habe das Recht gebeugt. Das Landgericht hätte also näher prüfen und erörtern müssen, ob damit eine Tatsachenbehauptung im Rechtssinne gegeben war und ob, wenn dieses zu bejahen wäre, der Angeklagte das auch erkannte und wollte. Nach der Rechtsprechung kann zwar eine Tatsachenbehauptung im Sinne des § 186 StGB schon darin gefunden werden, daß ein bestimmter Verdacht ausgesprochen wird; denn der Zweck dieser Strafvorschrift würde nicht erreicht werden, wenn es dem Täter in der Hand läge, seine Äußerungen dadurch dem strafbaren Bereich zu entziehen, daß er sie in versteckter Form vorträgt oder in ausgeklügelte Wendungen kleidet (RGSt 60, 373; 67, 268).
Auf der anderen Seite ist es aber auch denkbar, daß mit der Äußerung nach außen hin erkennbar oder doch nach der Vorstellung und dem Willen des Täters lediglich eine Meinung mitgeteilt werden soll, die sich der Täter auf Grund irgendwelcher äußerer Vorgänge gebildet hat (RG 3 D 534/23 vom 27. September 1923, zitiert bei Olshausen, 12. Aufl. 2b, cc zu § 186 StGB). Ob das eine oder andere der Fall ist, muß den jeweiligen Umständen entnommen werden. Dabei wird es in erster Linie auf den Zusammenhang ankom— men, in dem die Verdächtigungen ausgesprochen werden. Es wird also im gegebenen Falle etwa zu beachten sein, daß der Angeklagte in seinem ersten Schreiben zunächst nur darauf abstellte, daß es Richter gebe, die nicht hinreichend für ihr Amt befähigt seien, und daß auf diese Weise einer Äußerung, für sich Fehlurteile zustande kamen, genommen der Vorwurf einer bewußten Rechtsbeugung gerade nicht zu entnehmen wäre. Eine gewisse Rolle bei der Auslegung der Äußerungen des Angeklagten wird es auch spielen müssen, daß es sich bei ihm um einen Menschen handelt, dem es offensichtlich schwer fällt, seine Gedanken zu ordnen und klar, folgerichtig und sprachlich einigermaßen einwandfrei zum Ausdruck zu bringen. Vorwiegend zur inneren Tatseite könnte weiter der Umstand von Belang sein, daß der Angeklagte sich mit seinen vom Landgericht als völlig aus der Luft gegriffen bezeichneten Verdächtigungen an eine Stelle wandte, deren Vertrautheit mit der gerichtlichen Behandlung seines Falles, also mit dem wahren Sachverhalt, er voraussetzen konnte. Seine Verdachtsäußerungen konnten unter diesen Umständen aus seiner Sicht ausschließlich den Sinn haben, die Staatsanwaltschaft mit seinen sachlich abwegigen — Schlußfolgerungen bekannt zu machen. Verhielte es sich aber so, so bliebe jedenfalls mit Rücksicht auf die innere Tatseite nur eine Verurteilung nach § 185 StGB wegen des Werturteils möglich, der Vorsitzende des Schöffengerichts sei einer Rechtsbeugung fähig.
II. Beleidigung.
Auch die Anwendung des § 185 StGB durch das Landgericht begegnet teilweise rechtlichen Bedenken. Im ersten Brief bewertet es den folgenden Satz als Be— leidigung:
"Ich wünsche Niemand etwas schlechtes, aber ich wünsche dem Herrn Richter, der dieses Urteil zu Unrecht gegen mich gefällt hat, daß er auch einmal in die Lage kommt, in die er mich gebracht hat, und zwar auch, daß ihm eine strafbare Handlung zu Unrecht vorgeworfen und ebenfalls wie es mir geschehen ist, zu Unrecht verurteilt wird und hierdurch seine Stellung bei der Justiz verliert."
Hierbei hat das Landgericht möglicherweise verkannt, daß die Äußerung des Wunsches, einem anderen möge ein Mißgeschick zustoßen, für sich allein, so verwerflich sie vom moralischen Standpunkt aus sein mag, noch keine Kundgebung der Mißachtung zu sein braucht, wie sie der Tatbestand des § 185 StGB voraussetzt. Unverschuldetes Mißgeschick tut der Ehre keinen Eintrag.
Beim zweiten Brief begnügt sich das Landgericht mit der summarischen Verweisung auf zwei einzelne Äußerungen, ohne sie in ihrem Zusammenhang zu werten und darzulegen, inwiefern sie auf den Vorsitzenden des Schöffengerichts gemünzt sind und ihn in seiner Ehre kränken.
III. Wahrung berechtigter Interessen.
Rechtsfehlerhaft ist es schließlich, daß das Landgericht nicht auf den Rechtfertigungsgrund des § 193 StGB eingegangen ist. Dazu besteht unabhängig davon, ob im Ergebnis eine Beleidigung nach § 186 oder § 185 StGB wegen des Vorwurfs der Rechtsbeugung anzunehmen ist, Anlaß, weil der Angeklagte in Wahrung berechtigter Interessen handelte, wenn er sich in seiner Rechtssache mit Anträgen und Eingaben an die Staatsanwaltschaft wandte. Bei der Bemessung des Spielraums, der ihm hierbei zu Gebote stand, wird davon auszugehen sein, daß es einem Verurteilten von Rechts wegen nicht versagt werden kann, bei den zuständigen Behörden Schritte zu unternehmen, um das ihm vermeintlich geschehene Unrecht abzuwenden. Rechtsunkundigen und geistig nicht besonders begabten Personen wird es dabei zugute zu halten sein, wenn sie etwa in Unkenntnis der rechtlichen Voraussetzungen eines Wiederaufnahmeverfahrens sich von in Wirklichkeit sinn— losen Eingaben einen sachlichen Erfolg versprechen.
Sollte das Landgericht auf die neue Verhandlung zur Verurteilung des Angeklagten gelangen, so könnte es für den Grad seiner Schuld und damit für das Strafmaß von Bedeutung sein, wie sich die Versäumung der Berufungs— frist durch den Angeklagten im einzelnen erklärt. Hier— für wären u.a. auch Aufschlüsse durch eine Anhörung seines früheren Verteidigers zu erwarten. Sollte nämllich auch dieser den Angeklagten dochmals über das Rechis— mittel belehrt und ihm gar dessen Einlegung empfohlen haben, so würde das spätere Verhalten des Angeklagten, wie es sich in seinen beiden Briefen äußert, als besonders unverständig und bissartig anzusehen sein.
| Dr. Geier | Martin | Hübner | |||
| Mantel | Willms |