Treffer
BGH Beschluss

Revision: Vollendete Einfuhr verneint, nur versuchte Einfuhr bei Zollkontrolle

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 485/85
Datum
08.10.1985
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen unerlaubter Einfuhr und Handeltreibens mit Kokain verurteilt. Der BGH ändert den Schuldspruch: Mangels Erlangung tatsächlicher Verfügungsmacht über das Gepäck nach Entdeckung und unmittelbarer zollamtlicher Kontrolle liegt nur versuchte Einfuhr vor. Deshalb hob der Senat den Strafausspruch auf und verwies die Sache zurück. Die weitergehende Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die vollendete unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln (§ 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG) setzt voraus, dass der Einführer im Geltungsbereich des Gesetzes die tatsächliche Verfügungsmacht über das betroffene Gepäckstück erlangt.

2

Fehlt die tatsächliche Verfügungsmacht, weil das Gepäck nach der Landung sofort entdeckt und unter zollamtliche Kontrolle gestellt wird, liegt nur versuchte Einfuhr vor.

3

Der Revisionsgerichtshof kann den Schuldspruch insoweit ändern und eine Verurteilung wegen versuchter Einfuhr feststellen; § 265 StPO steht einer solchen Änderung nicht entgegen, wenn die Verteidigung dadurch nicht in unangemessener Weise beeinträchtigt wird.

4

Die Änderung des Schuldspruchs kann zur Aufhebung des Strafausspruchs und zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz für erneute Entscheidung über Strafe und Kosten führen.

Vorinstanzen

Landgericht München I, 16. April 1985

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 485/85 in der Strafsache gegen den Stadtplaner Walter Karl Sch██ in der Bundesrepublik Deutschland ohne festen Wohnsitz, geboren am █████ in ████████ ███ (USA), wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, zu III. auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO am 8. Oktober 1985 einstimmig

Tenor

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 16. April 1985 1. im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der versuchten unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln schuldig ist, 2. im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

III. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

A.

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zur Freiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt.

Die Überprüfung des Urteils aufgrund der allgemeinen Sachrüge ergibt einen Rechtsfehler insoweit, als der Angeklagte wegen vollendeter Einfuhr im Sinne des § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG verurteilt worden ist.

Nach den Feststellungen hatte der Angeklagte bei seinem Lufthansaflug von L[REDACTED] über F[REDACTED] nach M[REDACTED] den Koffer mit 3270 g Kokain in L[REDACTED] als Fluggepäck aufgegeben. Kurz nach der Landung in ████████ wurde das Rauschgift entdeckt und stand auch bei dem Weitertransport nach ███ unter zollamtlicher Kontrolle. In █████ entfernten Zollbeamte das Kokain aus dem Koffer und stellten diesen auf das Gepäckband.

Die Revision beanstandet mit Recht, dass das Landgericht hier vollendete Einfuhr angenommen hat. Diese setzt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs voraus, dass der Flugreisende im Geltungsbereich des Gesetzes die tatsächliche Verfügungsmacht über das Fluggepäck, in dem das Rauschgift untergebracht ist, erlangt. An diesem Erfordernis fehlt es, wenn das Rauschgift alsbald nach der Landung entdeckt wird und das Gepäck, in dem es sich befindet, fortan unter zollamtlicher Kontrolle steht. In einem solchen Falle liegt nur versuchte Einfuhr vor (vgl. Schmidt in MDR 1984, 970; Körner in StV 1983, 472; Schoreit in NStZ 1985, 57, jeweils mit Nachweisen).

Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert. § 265 StPO stand nicht entgegen, da sich der Angeklagte nicht anders als geschehen verteidigen konnte.

Die Änderung des Schuldspruchs führte zur Aufhebung des Strafausspruchs. Die weitergehende Revision war, insoweit dem Antrag des Generalbundesanwalts entsprechend, zu verwerfen.

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