Revision der Staatsanwaltschaft wegen Strafrahmenmilderung verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 485/83
- Datum
- 16.08.1983
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Entscheidung, ob eine Strafmilderung nach den Versuchgrundsätzen vorzunehmen ist, obliegt dem tatrichterlichen Ermessen und ist nur auf Rechtsfehler überprüfbar.
Knapp formulierte Urteilsgründe genügen, wenn sich dem Gesamtzusammenhang entnehmen lässt, dass der Tatrichter die für die Strafzumessung erheblichen Umstände und die Persönlichkeit des Täters hinreichend gewürdigt hat.
Das planlose oder dilettantische Verhalten eines unmittelbar ausführenden Mittäters kann Rückschlüsse auf die objektive Gefährlichkeit des Versuchs und die in ihm zutage tretende kriminelle Energie zulassen.
Die Auswahl und Beeinflussung unerfahrener Mittäter durch den Angeklagten können als erschwerende Umstände in die Strafzumessung eingehen und eine Strafrahmenmilderung ausschließen.
Vorinstanzen
Landgericht München II, 24. September 1982
Rubrum
IM NAMEN ███ ██████ URTEIL
1 StR 485/83
in der Strafsache gegen Gregor ██ aus AC, geboren am ██ ████ 1957 in K———, zur Zeit in Haft, – Sachbezeichnung: ██ u. a. – wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16. August 1983, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen,
die Richter am Bundesgerichtshof Kuhn, Dr. Maul, Dr. Schikora, Schimansky als beisitzende Richter,
Bundesanwalt █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizhauptsekretär ██
Tenor
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 24. September 1982 wird verworfen.
Die Kosten der Revision und die dem Angeklagten durch das Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung zur Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Mit ihrer auf den Strafaussprache beschränkten Revision rügt die Staatsanwaltschaft die Verletzung materiellen Rechts. Sie beanstandet, dass die Kammer von dem nach §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen ausgegangen ist.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. Die Entscheidung darüber, ob eine Strafmilderung nach Versuchsgrundsätzen zu erfolgen hat, unterliegt dem tatrichterlichen Ermessen. Seine Ausübung kann nur auf Rechtsfehler überprüft werden. Solche Fehler liegen nicht vor.
Der Beschwerdeführerin ist zuzugeben, dass die Ausführungen zur Frage der Strafrahmenmilderung im angefochtenen Urteil sehr knapp ausgefallen sind und zudem durch die Verweisung auf die Erwägungen hinsichtlich des Mitangeklagten Meiereder zu Missverständnissen Anlass geben können. Dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe lässt sich jedoch entnehmen, dass die Entscheidung auf der erforderlichen Gesamtschau der Tatumstände sowie der Persönlichkeit des Angeklagten (vgl. BGHSt 16, 351, 353; 17, 266; BGH StV 1981, 514; Urt. vom 14. Juli 1981 – 1 StR 274/81 bei Holtz MDR 1981, 979) beruht. Insbesondere kann ausgeschlossen werden, dass das Landgericht, indem es die Tatausführung und die Vorstellungen der dabei unmittelbar Beteiligten in den Mittelpunkt seiner Erörterungen stellte, die sonstigen bei der Strafzumessung zu Lasten des Angeklagten verwerteten, aus seinem konkreten Tatbeitrag hergeleiteten Erschwerungsgründe außer Betracht gelassen hatte. Das räumt auch die Beschwerdeführerin nicht ein. Ihre Angriffe richten sich gegen die in den Urteilsgründen ausdrücklich erwähnten Gesichtspunkte für die Strafrahmenmilderung. Entgegen ihrer Ansicht halten diese Gründe jedoch rechtlicher Überprüfung stand.
Es ist im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass die Strafkammer das Vorgehen des Mittäters ████████ als „nahezu dilettantisch“ bezeichnet hat. Sie hat damit ersichtlich darauf abheben wollen, dass ███████ sich ohne Weiteres von dem zunächst bedrohten – tatsächlich im Besitz des erstrebten Geldes befindlichen – Tatopfer ablenken ließ, keine Vorkehrungen gegen eine Flucht des Begleiters traf, diesen dann verfolgte und, nachdem er ihn eingeholt hatte, auf seine Hilferufe sofort die Flucht ergriff. Dass dieses Verhalten des die Tat unmittelbar ausführenden Mittäters dem Angeklagten nicht zugutgehalten werden dürfe, weil er damit nicht „gerechnet“ habe, ist unzutreffend. Die Beschwerdeführerin übersieht, dass das planlose Vorgehen ███████ ein wesentlicher Grund für das Scheitern der Tat war und sich aus ihm Rückschlüsse auf die (objektive) Gefährlichkeit des Versuchs und das Maß der in ihm zutage getretenen kriminellen Energie ergeben. Im Übrigen war es der Angeklagte, der die zur Tatausführung bestimmten Mittäter Sch—— und ███████ ausgesucht und durch die Bagatellisierung des Risikos einer solchen Tat wesentlich dazu beigetragen hatte, dass beide sich „über die Tragweite ihres Tuns und die mögliche Tat nicht vollends im Klaren“ waren, deshalb ungeschickt und unüberlegt vorgingen und schließlich der gefährliche Teil der Tat – der Überfall selbst – ausschließlich dem dieser Situation nicht gewachsenen, noch nicht 21 Jahre alten jüngsten Tatgenossen überlassen blieb.
Auch im Übrigen weist die Strafzumessung keine Rechtsfehler auf.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
| Herdegen | Maul | Schimansky | |||
| Kuhn | Schikora |