Revision gegen Freispruch wegen Untreue und Betrug verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 485/70
- Datum
- 16.02.1971
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für eine Verurteilung wegen Untreue oder Betrugs müssen sowohl die objektiven Tatbestandsmerkmale als auch der den Tatbestand tragende Vorsatz zweifelsfrei festgestellt sein.
Unklare oder nicht mehr feststellbare Kenntnisse und Vorstellungen des Geschädigten über die vertraglichen Folgen können eine Täuschung oder Ausnutzung ausschließen.
Die Verletzung berufs‑ oder rechtsgeschäftlicher Beratungspflichten ist darzulegen; bleibt unklar, ob der Vertreter im Interesse des Betroffenen handelte, fehlt die Grundlage für Untreue.
Bedachter bedingter Vorsatz (dolus eventualis) darf nicht aus bloßer Möglichkeit eines Schadenseintritts oder aus grober Fahrlässigkeit geschlossen werden.
Die revisionsgerichtliche Kontrolle der Tatsachenwürdigung ist begrenzt; widerspruchsfreie, mit Lebenserfahrung vereinbare tatrichterliche Feststellungen dürfen nicht durch die Revision ersetzt werden.
Vorinstanzen
Landgericht München I, 20. März 1970
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen den Rechtsanwalt Dr. Hans █ aus München, geboren am ███ 1903 in ███████, wegen Untreue
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16. Februar 1971, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Pfeiffer als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Mosl Bundesrichter Pikart Bundesrichter Dr. Woesner Bundesrichter Zipfel als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr. █████████ aus ██████████ als ████████████,
Justizangestellter ██
Tenor
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 20. März 1970 wird verworfen.
Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt die Staatskasse.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten von dem Vorwurf der Untreue und des Betrugs freigesprochen. Dieses Urteil ficht die Staatsanwaltschaft mit der Rüge der Verletzung sachlichen Rechts an. Ihre Revision bleibt ohne Erfolg.
a) In den Abschluss des Vertrages zur Gründung der Kommanditgesellschaft sah die Anklage Untreue und Betrug, weil der Angeklagte als Vermögensverwalter der Frau █████ unter Ausnutzung ihrer geschäftlichen Unerfahrenheit und unter Verletzung seiner rechtsgeschäftlichen Beratungspflicht infolge der Bewertung der Grundstücke zum Buchwert bei der Einbringung und zum Verkehrswert bei einer Auflösung der Gesellschaft angesichts der zu erwartenden Steigerung der Grundstückspreise einen unangemessen hohen und nicht vertretbaren Vermögenszuwachs auf Kosten des Vermögens der Komplementärin erwirkt habe.
Entgegen der Auffassung der Revision hat das Landgericht hinreichend und widerspruchsfrei dargetan, warum ein vorsätzliches Handeln des Angeklagten nicht zweifelsfrei angenommen werden kann. Nach den tatsächlichen Feststellungen der Strafkammer ist schon der objektive Tatbestand der Untreue und des Betrugs nicht ergeben.
b) Zur Prüfung der Frage, was der Angeklagte bei Vertragsabschluss 1963 als Grundstückswerte annehmen konnte und angenommen hat, hat die Strafkammer mehrere Berechnungen angestellt. Dabei ging sie davon aus, dass es sich bei den eingebrachten Grundstücken nicht um baureifes Gelände, sondern allenfalls um Bauerwartungsland handelte. Im Übrigen sollte das Grundstück gar nicht verkauft, sondern die auf ihm stehende Ziegelei weiterbetrieben werden. Dazu diente auch der Vertrag, mit dem Bargeld zur rentablen Umgestaltung der Ziegelei beschafft werden sollte. Der Tatrichter kam auf einen geschätzten Grundstückswert von 10,– DM/qm im Jahre 1963. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Ziegelei mit Verlust arbeitete, und einer zu erwartenden Wertminderung des Anlagevermögens hat er für den Angeklagten einen Gewinn von höchstens 35.000 DM bei Vertragsauflösung nach drei Jahren durch Schätzung errechnet. Die Grundstückspreisentwicklung blieb als spekulativ außer Betracht.
c) Auf diese von der Revision als fehlerhaft bezeichnete Berechnung kommt es jedoch entscheidend gar nicht an. Denn der Tatrichter hat ausdrücklich festgestellt (UA S. 35), dass die wirklichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Vorstellungen der Frau █████ in den Jahren 1962/63 infolge ihres Todes nicht mehr feststellbar seien. Es könne insbesondere nicht mehr zuverlässig geklärt werden, ob Frau █████ die für den Angeklagten und den zweiten Kommanditisten ██████ günstige Vertragsgestaltung und die diesen eventuell erwachsenden Gewinnchancen kannte und sie als Gegenleistung für die Tätigkeit des Angeklagten und für das Entgegenkommen ███████████ akzeptierte (UA S. 88). Diese Annahme des Landgerichts ist durchaus denkbar. ███████████ hatte Frau █████ immerhin ein persönliches Darlehen in Höhe von 200.000 DM ohne Sicherheit und ohne zunächst Zinsen zu verlangen, gewährt. Der Angeklagte hatte dies vermittelt und bemühte sich um weitere Geldmittel und die Fortführung des Betriebes. █████ bestand andererseits auf der Beteiligung des Angeklagten an der Gesellschaft. Hier fehlt es schon objektiv an einer Irrtumserregung. Betrug scheidet daher aus.
d) Aber auch der Tatbestand der Untreue wird schon objektiv nicht von den Feststellungen getragen. Das Landgericht hält nämlich auch eine Klärung dahin nicht mehr für möglich, ob der Angeklagte den Gesellschaftern eine Beratung durch andere Anwälte empfohlen hat. Damit hat es aber ersichtlich in Frage stellen wollen, ob der Angeklagte, der zunächst andere Sanierungsvorschläge (Verpachtung, Verkauf der Ziegelei, Bankkredit bei Grundstücksbelastung) gemacht hatte, bezüglich des Vertragsabschlusses überhaupt als Vertreter der Interessen der Frau █████ und ihrer Tochter aufgetreten ist und somit pflichtwidrig gehandelt hat.
e) Die Strafkammer hat aber auch für den Fall, dass Frau █████ die für sie nachteiligen Vertragsfolgen nicht erkannt hatte, nicht völlig ausschließen können, dass der Angeklagte davon ausging, sie kenne diese und er müsse daher seiner Aufklärungspflicht nicht noch weiter nachkommen. Damit ist aber das Bewusstsein der Pflichtwidrigkeit verneint. Wenn bei dieser Sachlage der Tatrichter auch den Schädigungsvorsatz als nicht beweisbar ansieht, zumal nicht festgestellt werden konnte, ob die dem Vertrag zugrunde gelegten Gewinnquoten vom Angeklagten erstellt wurden und worauf sie im Einzelnen beruhten, so kann dies aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden.
f) Die Revision greift in Wirklichkeit im Wesentlichen die tatsächlichen Feststellungen und die Beweiswürdigung des Landgerichts an; diese sind jedoch frei von Widersprüchen, die gezogenen Schlussfolgerungen sind denkgesetzlich möglich und widersprechen nicht der Lebenserfahrung. Wenn die Strafkammer in der Schlussbeurteilung zum Ausdruck bringt, es sei nicht völlig auszuschließen, dass der Angeklagte nur grob fahrlässig gehandelt habe, so hat sie damit auch den bedingten Vorsatz verneint. Die Annahme der Revision, eine Prüfung des für den Untreuetatbestand ausreichenden dolus eventualis sei unterlassen worden, ist demnach unbegründet.
Die Revision war daher zu verwerfen.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
| Pfeiffer | Pikart | Zipfel | |||
| Mosl | Woesner |