Vorlegungspflicht nach §121 Abs.2 GVG bei Entscheidungen eines Zivilsenats des BGH
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 485/59
- Datum
- 18.12.1959
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
§121 Abs.2 GVG verpflichtet zur Vorlage, wenn in verschiedenen Gerichten dieselbe rechtliche Frage streitig ist und eine einheitliche Entscheidung erforderlich ist.
Der Bundesgerichtshof ist für §121 Abs.2 GVG als einheitliches Gericht zu verstehen; es findet dabei keine Unterscheidung zwischen Zivil- und Strafsenaten statt.
Will ein Oberlandesgericht von einer Entscheidung eines BGH-Zivilsenats abweichen, besteht grundsätzlich Vorlagepflicht nach §121 Abs.2 GVG.
Entscheidet ein Oberlandesgericht im Einklang mit einer Entscheidung eines BGH-Zivilsenats, ist eine Vorlage nicht erforderlich, auch wenn dadurch von einer Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts abgewichen wird.
Soweit mehrere Landesvorschriften sachlich denselben Inhalt haben und dieselbe verfassungsrechtliche Frage aufwerfen, kann die Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz nur einheitlich entschieden werden und begründet damit ggf. Vorlagepflicht.
Leitsatz
a) Die Vorlegungspflicht besteht auch dann, wenn das Oberlandesgericht von der Entscheidung eines Zivilsenats des Bundesgerichtshofs abweichen will.
Will sich das Oberlandesgericht der Entscheidung eines Zivilsenats des Bundesgerichtshofs anschließen, so braucht es auch dann nicht vorzulegen, wenn es dabei von der nach § 121 Abs. 1 Nr. 1a oder b GVG ergangenen Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts abweicht.
Tenor
Die Sache wird dem Bayerischen Obersten Landesgericht zur eigenen Entscheidung zurückgegeben.
Gründe
Das Amtsgericht Nürnberg hat den Angeklagten, der, ohne als Wirtschaftprüfer oder Bücherrevisor bestellt zu sein, u. a. die Berufsbezeichnung „Wirtschaftstreuhänder“ führte, wegen eines Vergehens gegen § 9 des bayer. Gesetzes Nr. 105 über Wirtschaftsprüfer, Bücherrevisoren und Steuerberater vom 9. März 1948 (GVBl. S. 45, jetzt BayBS IV S. 74) zu einer Geldstrafe verurteilt. Das Landgericht hat die Ersatzfreiheitsstrafe herabgesetzt, im Übrigen aber die Berufung verworfen.
Das Bayerische Oberste Landesgericht möchte bei seiner Entscheidung über die Revision des Angeklagten von der Rechtsgültigkeit der genannten Gesetzesbestimmung ausgehen, hält sich aber durch eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln für gehindert, die zu § 9 der VO des Zentralamts für Wirtschaft in der Britischen Zone über eine Berufsordnung für die Angehörigen des wirtschaftlichen Prüfungs- und Treuhandwesens vom 20. Dezember 1946 ergangen ist. Das Oberlandesgericht Köln vertritt hier die Auffassung, dass diese Vorschrift, soweit sie die Führung bestimmter Berufsbezeichnungen verbietet, gegen Art. 12 GG verstoße. Das Bayerische Oberste Landesgericht hat daher die Sache gemäß § 121 Abs. 2 GVG zur Entscheidung vorgelegt. Hierzu hält es sich für verpflichtet, obwohl inzwischen der 6. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in einer Entscheidung vom 22. November 1957 entschieden hat, dass die genannte Bestimmung der Berufsordnung mit dem Grundgesetz vereinbar sei.
Die einschlägigen Bestimmungen des § 9 des bayer. Gesetzes Nr. 105 lauten:
Abs. 1: Mit Gefängnis bis zu einem Jahr und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen wird bestraft a) wer ohne als Wirtschaftsprüfer öffentlich bestellt zu sein, sich als Wirtschaftsprüfer bezeichnet oder sich eine ähnliche verwechslungsfähige Bezeichnung beilegt, b) wer ohne als Bücherrevisor öffentlich bestellt zu sein, sich als Bücherrevisor bezeichnet oder sich eine ähnliche verwechslungsfähige Bezeichnung beilegt.
Abs. 2 Satz 1: Im Sinne des Abs. 1 gelten insbesondere als ähnliche verwechslungsfähige Bezeichnungen, deren Führung verboten ist, die Bezeichnung als Wirtschaftsanwalt, Wirtschafts- oder Steuersachverständiger, Wirtschaftsberater und Wirtschaftstreuhänder.
Die oben angeführte Verordnung des Zentralamts für Wirtschaft vom 20. Dezember 1946, verkündet u. a. im Amtl. Anzeiger, Beiblatt zum GVBl. für Nordrhein-Westfalen vom 15. Juli 1947 S. 16 und im Amtl. Anzeiger, Beiblatt zum GVBl. für Hamburg Nr. 36 vom 20. März 1947, enthält in § 9 folgende Vorschriften:
Abs. 1: Den Berufsangehörigen sind die Berufsbezeichnungen „Wirtschaftsprüfer“, „vereidigter Buchprüfer“ ausschließlich vorbehalten.
Abs. 2: Anderen Personen ist die Verwendung der nach Abs. 1 geschützten oder ähnlicher mit diesen verwechslungsfähiger Berufsbezeichnungen, auch in Gesellschaftsform, untersagt. Es sind als Berufsbezeichnungen untersagt die Zusammensetzungen der Worte „Wirtschafts-“, „Bücher-“ einerseits mit den Worten „-revisor“, „-sachverständiger“, „-anwalt“, „-treuhänder“, „-berater“ andererseits.
Abs. 3 enthält die Strafvorschrift.
Den Abs. 2 des § 9 der Berufsordnung hält das Oberlandesgericht Köln in seinem Urteil vom 24. August 1956 (NJW 1956, 1609 Nr. 2) für unwirksam, soweit er die Führung der Berufsbezeichnungen Wirtschaftsrevisor, Wirtschaftstreuhänder, Wirtschaftsberater, Wirtschaftsanwalt und Wirtschaftssachverständiger verbietet, weil dieses Verbot gegen Art. 12 GG verstoße.
Der 6. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat dagegen in seiner Entscheidung vom 22. November 1957 (VI ZR 238/56 – LM Nr. 10 zu Art. 12 GG) dahin entschieden, dass die Vorschrift auch insoweit mit dem Grundgesetz vereinbar sei.
Die Voraussetzungen für die Vorlegungspflicht nach § 121 Abs. 2 GVG sind insoweit gegeben, als es sich bei der Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln und der Entscheidung, die das Bayerische Oberste Landesgericht treffen will, um dieselbe Rechtsfrage handelt. Daran ändert nichts, dass sie bei der Anwendung von Rechtsvorschriften entschieden worden oder zu entscheiden ist, die in verschiedenen Ländern erlassen worden sind. Die Rechtsvorschriften haben, soweit sie hier in Betracht kommen, sachlich den gleichen Inhalt (es wird die Führung bestimmter Berufsbezeichnungen verboten). Daher kann die Frage, ob sie mit den Bestimmungen des Grundgesetzes vereinbar sind, nur einheitlich entschieden werden. Ob und inwieweit sie Bundesrecht geworden sind (Art. 125 GG), kann hier unerörtert bleiben.
Ein Fall, der zur Vorlegung verpflichtet, liegt jedoch aus einem anderen Grunde nicht vor.
Will ein Oberlandesgericht von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts abweichen, so bedarf es der Vorlegung nicht, wenn bereits der Bundesgerichtshof dieselbe Rechtsfrage entschieden hat und das Oberlandesgericht der Entscheidung des Bundesgerichtshofs beitreten will (BGH in LM Nr. 11 zu § 121 GVG; BGHSt 13, 149). Das gilt auch dann, wenn kein Strafsenat, sondern ein Zivilsenat des Bundesgerichtshofs entschieden hat.
Dies ergibt sich schon aus dem Wortlaut des § 121 Abs. 2 GVG, in dem zwischen Entscheidungen der Zivil- und Strafsenate des Bundesgerichtshofs nicht unterschieden ist. Der Bundesgerichtshof ist hier vielmehr als einheitliches Gericht aufgefasst, das als solches den Oberlandesgerichten gegenübertritt (so auch Löwe-Rosenberg-Schäfer Anm. 17 und wohl auch KMR 4. Aufl. Anm. 2 b) aa) je zu § 121 GVG; ferner Baur in JZ 1953, 326, 329). Eine andere Auffassung kann auch nicht dem § 136 GVG entnommen werden. Dieser soll die Rechtseinheit innerhalb des Bundesgerichtshofs sichern, während § 121 Abs. 2 GVG die einheitliche Rechtsprechung aller anderen Strafgerichte gewährleisten soll. Im Übrigen ergibt sich aus § 136 GVG, dass sich ein Strafsenat über die Entscheidung eines Zivilsenats ebensowenig hinwegsetzen kann wie über die Entscheidung eines anderen Strafsenats.
Die hier vertretene Auffassung entspricht der Auslegung, die die rechtsähnlichen Vorschriften des § 28 Abs. 2 FGG und des § 79 Abs. 2 GBO gefunden haben. Auch hier wird es als unerheblich angesehen, ob die vorausgegangene Entscheidung des Reichsgerichts oder des Bundesgerichtshofs in einer Sache der freiwilligen Gerichtsbarkeit oder in einer Grundbuchsache oder aber in einem streitigen Prozessverfahren (RGZ 65, 279; BGH MDR 1953, 612) oder in einer Strafsache (Schlegelberger, 7. Aufl. Anm. 9 zu § 28 FGG; Meikel-Imhof-Riedel 5. Aufl. Anm. 9 zu § 79 GBO; Güthe-Triebel Anm. 14 zu § 79 GBO) ergangen ist.
Besteht somit nach § 121 Abs. 2 GVG die Vorlegungspflicht auch dann, wenn das Oberlandesgericht von der Entscheidung eines Zivilsenats des Bundesgerichtshofs abweichen will, so folgt hieraus andererseits, dass die Vorlegungspflicht entfällt, wenn das Oberlandesgericht im Einklang mit der Entscheidung eines Zivilsenats entscheiden will, selbst wenn es hierdurch von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts abweicht.
Dieser Fall liegt hier vor. Die Sache ist daher entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts an das vorlegende Gericht zur eigenen Entscheidung zurückzugeben.
| Hübner | Dr. Geier | Fischer | |||
| Wilms | Dr. Faller | Pa |